Beitrittsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über die Westschweizer Fachhochschule... (419.4)
CH - VS

Beitrittsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über die Westschweizer Fachhochschule für Theater

- 1 - Beitrittsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über die Westschweizer Fachhochschule für Theater vom 6. Februar 2003 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 13 Absatz 1, 15 Ziffer 2, 31 Absatz 1 Ziffer 2 und 38 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Wallis; eingesehen den Artikel 41 des Gesetzes vom 28. März 1996 über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten; eingesehen die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung vom 31. Mai 2001 über die Westschweizer Fachhochschule für Theater (HETSR); auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Der Kanton Wallis tritt der Interkantonalen Vereinbarung vom 31. Mai 2001

über die Westschweizer Fachhochschule für Theater(HETSR) bei.

Art. 2 Der Kredit für den Beitrag des Kantons gemäss dieser Vereinbarung wird ab

2003 jedes Jahr in den Staatshaushalt aufgenommen.

Art. 3 Der Staatsrat ernennt seinen Vertreter im Stiftungsrat.

Art. 4
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat veröffentlicht dieses Gesetz sowie den Wortlaut der Vereinbarung im Amtsblatt. Er legt das Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes fest.
1 So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rat in Sitten, den 6. Februar
2003. Der Präsident des Grossen Rates: Caesar Jaeger Der Chef des Parlamentsdienstes: Claude Bumann
1 In-Kraft-Treten am 15. September 2003.
- 2 - Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Theater der Westschweiz (HETSR) vom 31. Mai 2001 Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren der Westschweiz und des Tessins, gestützt auf das allgemeine Bedürfnis nach einer Ausbildung für Schauspiel und Regie in der Region, mit dem Ziel, das französischsprachige Theaterschaffen im Westschweizer Kulturraum zu fördern, mit dem Wunsch, auf dem Gebiet des Theaterschaffens einen qualitativ hoch stehenden künstlerischen Nachwuchs zu fördern, mit dem Ziel, national und international eine qualitativ hoch stehende künstlerische Präsenz der Westschweiz sicherzustellen, bemüht um eine rationelle und wirtschaftliche Verwendung der verfügbaren Mittel, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Es wird eine Hochschule für Theater der Westschweiz (HETSR) geschaffen, die die Bedürfnisse aller Kantone abdeckt.
2 Die Schule sorgt für die Berufsausbildungen in Schauspiel und Regie.
3 Die Schule ist eine höhere Ausbildungsstätte (FH).

Art. 2 Zweck

1 Die HETSR bezweckt den Betrieb einer höheren Ausbildungsstätte, an der Theaterwissen und Theaterpraxis vermittelt werden und die ein Ort des Experimentierens und der Reflexion ist. Sie öffnet sich den verschiedenen Kunstformen und zeitgenössischen Strömungen künstlerischen Denkens und Ausdrucks.
2 Sie entspricht den Bedürfnissen des regionalen Theaterschaffens und fördert die Möglichkeiten des Austauschs.
3 Sie begünstigt den Berufseinstieg ihrer Diplomierten

Art. 3 Dauer und Periodizität der Ausbildung

1 Die Ausbildung dauert grundsätzlich drei Jahre.
2 Die Arbeiten und Prüfungen, die zur Diplomierung führen, können sich bis zu zehn Monaten über das Ausbildungsende hinaus erstrecken.
3 Aufnahmen finden grundsätzlich alle zwei Jahre statt.

Art. 4 Zulassung

1 Für eine Anmeldung zum Zulassungswettbewerb der HETSR müssen die Bewerberinnen und Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 3 - a) anerkannte Gymnasialmaturität oder b) anerkannte Berufsmaturität oder c) Diplom einer Diplommittelschule oder einer höheren Handelsschule, das eine anerkannte dreijährige Ausbildung abschliesst, oder d) anerkanntes Diplom einer anderen allgemein bildenden Mittelschule, oder e) Nachweis eines auf andere Weise erworbenen vergleichbaren Allgemeinbildungsniveaus.
2 Die Schule kann ausnahmsweise Bewerberinnen oder Bewerber am Zulassungswettbewerb teilnehmen lassen, die über kein Mittelschuldiplom verfügen, wenn sie auf dem betreffenden künstlerischen Gebiet aussergewöhnlich begabt sind.
3 Die Zulassungsentscheid der HETSR folgt auf die Prüfungen des Zulassungswettbewerbs.
4 Die Bewerberinnen und Bewerber können dreimal am Zulassungswettbewerb teilnehmen.

Art. 5 Diplome

Die Schule stellt Diplome gemäss interkantonaler Vereinbarung vom 18. Januar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen aus.

Art. 6 Rechtsform der HETSR

1 Die Schule wird als privatrechtliche Stiftung errichtet.
2 Die Kantone, die Parteien dieser Vereinbarung sind, verfügen über einen Sitz im Stiftungsrat.
3 Vier Sitze sind für die Vertreter der einschlägigen Berufskreise reserviert; die Kantonsvertreter müssen die Mehrheit behalten.
4 Die HETSR kann mit Institutionen, die vergleichbare Ziele verfolgen, Partnerschaftsabkommen abschliessen.

Art. 7 Sitz der HETSR

Die HETSR hat ihren Sitz in Lausanne.

Art. 8 Leitung, Verwaltung und Lehrkörper der Schule

1 Der Direktor oder die Direktorin der HETSR wird vom Stiftungsrat angestellt.
2 Der Lehrkörper der HETSR und das Personal werden mit privatrechtlichem Vertrag vom Schuldirektor angestellt.

Art. 9 Budget

Das Jahresbudget der Schule wird vom Stiftungsrat verabschiedet. Dazu ist die Mehrheit der Ratsmitglieder des Stiftungsrats, die die Kantone vertreten ist erforderlich.

Art. 10 Finanzierung

1 Der nach Subventionen und externen Einnahmen verbleibende Restbetrag des Betriebsbudgets der HETSR wird von den Unterzeichnerkantonen der Vereinbarung gemäss den folgenden Bestimmungen finanziert:
- 4 - a) Vorauszahlung des Sitzkantons im Umfang von 40 Prozent; b) allgemeine Beteiligung aller Kantone im Umfang 20 Prozent im Verhältnis zu ihrer französischsprachigen Bevölkerung; c) der Restbetrag wird nach der Anzahl der Kantonsangehörigen in Ausbildung aufgeteilt; massgebend ist der Wohnort vor Ausbildungsbeginn.
2 Der Wohnsitzkanton wird gemäss der interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 4. Juni 1998 (Art.5) einbezogen.
3 Ausländische Studierende werden nicht in die Berechnung der kantonalen Beteiligung gemäss Abs. 1 Bst. c) weiter oben einbezogen.

Art. 11 Beteiligung der Kantone, die nicht Mitglieder der

HETSR-Stiftung sind Die Kantone, die nicht Mitglieder der Stiftung sind, bezahlen der Schule für ihre Kantonsangehörigen einen Pauschalbetrag gemäss der interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 4. Juni 1998.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald mindestens fünf Kantone, darunter Genf und Waadt, sie unterzeichnet haben..

Art. 13 Verpflichtung der Kantone

Die Kantone, die die Vereinbarung unterzeichnen, verzichten darauf, eine parallele Berufsausbildung zu schaffen, die die HETSR konkurrenzieren könnte.

Art. 14 Dauer der Vereinbarung und Kündigung

1 Diese Vereinbarung wird für eine unbefristete Zeit abgeschlossen.
2 Sie ist mit zweijähriger Kündigungsfrist zum Ende einer Ausbildungsperiode kündbar.
3 Die kündende Partei schuldet ihren Anteil an der Finanzierung der Ausbildung ihrer Kantonsangehörigen, bis diese fertig ausgebildet sind.

Art. 15 Beitritt und Änderung der Vereinbarung

1 Die ermächtigte Kantonsbehörde teilt den Beitrittsentscheid dem Sekretariat der Konferenz mit und informiert die übrigen Partner.
2 Jeder Antrag zur Änderung der Vereinbarung wird dem Sekretariat übermittelt, das die Meinung der übrigen Vereinbarungspartner einholt, bevor es den Antrag der Konferenz zur Genehmigung vorlegt. Diese Vereinbarung wurde von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren der Westschweiz und des Tessins in der Vollversammlung vom 31. Mai 2001 verabschiedet; der Artikel 7 wurde in der Vollversammlung vom 27. September 2001 ergänzt. Die Präsidentin: Martine Brunschwig Graf Der Generalsekretär: Jean-Marie Boillat Neuenburg, Lausanne, 31. Mai 2001 und 27. September 2001.
Markierungen
Leseansicht