Beschluss betreffend die Zoneneinteilung des Walliser Rebberges (916.140)
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Beschluss betreffend die Zoneneinteilung des Walliser Rebberges

- 1 - Beschluss betreffend die Zoneneinteilung des Walliser Rebberges vom 3. Oktober 1980 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 22 und 30 des Gesetzes vom 26. März 1980 über den Rebbau; eingesehen das Gesuch der Berufsorganisation der Walliser Weinwirtschaft (O.W.W.); erwägend, dass die Zoneneinteilung die Hebung der Qualität, unter Berücksichtigung namentlich der Höhe, der Hanglage, der Besonnung, der Bodenbeschaffenheit und der natürlichen Grenzen des Rebberges anstrebt; auf Antag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst:

Art. 1 Der Walliser Rebberg umfasst die in der Beilage zum vorliegenden Beschluss,

Ziffer 1, aufgezählten Rebzonen. Das Rebgebiet des französischsprachigen Kantonsteils wird in die Zonen gemäss Ziffer II der Beilage eingeteilt.

Art. 2 Der vorliegende Beschluss ist anwendbar:

a) auf die Eigentümer und Bewirtschafter von Rebland, das sich in eingeteilten Zonen befindet; b) auf alle Einkellerer, welche Traubengut aus diesen Zonen entgegennehmen.

Art. 3 Die Einkellerer sind verpflichtet, von ihren Lieferanten die Angabe der Zone

und der Herkunftsgemeinde für alles in diesen Zonen geerntetes Traubengut zu verlangen. Das Kantonslaboratorium nimmt die notwendigen Nachprüfungen vor.

Art. 4 Diese Einteilung kann in Berücksichtigung neuer Gegebenheiten, namentlich

in Sektoren, wo Strukturverbesserungen im Gange sind, alle drei Jahre, neu überprüft werden. Die diesbezüglichen Bemerkungen sind dem Volkswirtschaftsdepartement bis zum 31. Dezember 1980 bekanntzugeben.

Art. 5 Der vorliegende Beschluss tritt nach seiner Veröffentlichung im kantonalen

Amtsblatt in Kraft.
- 2 - So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 3. Oktober 1980. Der Präsident des Staatsrates: H. Wyer Der Staatskanzler: G. Moulin
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