Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (165.320)
CH - AG

Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl * (DvPEN) Vom 1. Juni 2010 (Stand 1. September 2012) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Ka ntonsverfassung, die §§ 13 und 35a des Geset- zes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai
2000
1 ) , § 14 des Gesetzes über die Anste llung von Lehrpersonen (GAL) vom

17. Dezember 2002

2 ) sowie § 19 des Gerichtsorga nisationsgesetzes (GOG) vom

6. Dezember 2011

3 ) , * beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Grundsatz

1 Dieses Dekret regelt Vo raussetzungen, Leistungen, Zu ständigkeiten und Finanzie- rung der vorzeitigen Pensionierung und der Entschädigungen bei Nichtwieder- wahl. *
2 Es ist anwendbar auf Mitarbeitende ge mäss § 3 Abs. 1 und 2 PersG sowie Lehrper- sonen gemäss § 1 GAL.
3 Für die hauptamtlichen Mitglieder der Ge richte sowie die Personalgruppen gemäss

§ 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret)

vom 30. November 1999 4 ) gilt dieses Dekret sinngemäss. *
1) SAR 165.100
2) SAR 411.200
3) SAR 155.200
4) SAR 165.130
1 bis . Vorzeitige Pensionierung *

§ 2 Arten

1 Mitarbeitende können ab ihrem vollendeten 60. Altersjahr ganz oder teilweise pensioniert werden a) im gegenseitig en Einvernehmen, b) durch den Arbeitgeber.

§ 3 Im gegenseitigen Einvernehmen

1 Eine vorzeitige Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen kann erfolgen, wenn ein gemeinsames Intere sse von Arbeitgeber und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter an einer vorzeitigen Beendigung des An stellungsverhältnisses besteht und deren Leistungseinbusse nicht auf mangelnde r Leistungsbereitschaft beruht.
2 Dem Abschluss der Verei nbarung geht der Entscheid der zuständigen Behörde gemäss den §§ 6 und 7 über die fi nanzielle Bete iligung voraus.

§ 4 Durch den Arbeitgeber

1 Eine vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber kann erfolgen bei Aufhebung der betroffenen Stelle sowie bei mangel nder Eignung infolge wesentlich veränderter Anforderungen an die von der Mitarbeiteri n oder dem Mitarbeiter ausgeübte Funkti- on.
2 Vorab ist der Mitarbeiterin oder dem M itarbeiter nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten, die ihren beziehungsweise seinen Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht.
3 Die vorzeitige Pensionierung durch den Ar beitgeber erfolgt unter Beachtung der Kündigungsfrist, nachdem die zuständige Behörde gemäss den §§ 6 und 7 der vor- zeitigen Pensionierung zugestimmt hat.
4 Eine vorzeitige Pensionierung durch de n Arbeitgeber ist bei Beamtinnen und Be- amten gemäss § 3 Abs. 2 PersG sowie be i vom Volk, dem Grossen Rat oder dem Regierungsrat gewählten Mitgliedern der Gerichte ausgeschlossen. *

§ 5 Stellungnahme

1 Um eine einheitliche und damit rechts gleiche Handhabung des Dekrets sicherzu- stellen, ist vor dem Entscheid über die Beteiligung an einer vorzeitigen Pensionie- rung die Stellungnahme des für das Personal zuständigen Depart ements einzuholen.

§ 6 Zuständigkeiten

a) Mitarbeitende der Verwaltung und Lehrpersonen
1 Bei Angestellten der Depa rtemente und der Staatskanzlei sowie bei Lehrpersonen an kantonalen Schulen entscheidet der Regi erungsrat auf Antrag des jeweiligen De- partements beziehungsweise der Staatskanzlei über die vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber oder übe r die finanzielle Beteiligung bei vorzeitiger Pensio- nierung im gegenseitigen Einvernehmen.
2 Bei Beamtinnen und Beamten gemäss § 3 Abs. 2 PersG entscheidet der Regie- rungsrat auf Antrag des jeweiligen Depart ements beziehungsweise der Staatskanzlei über die finanzielle Beteiligung bei vorzeit iger Pensionierung im gegenseitigen Ein- vernehmen.
3 Bei Lehrpersonen an Kindergärten sowie an Volksschulen entscheidet der Regie- rungsrat auf Antrag des Departements B ildung, Kultur und Sport über die vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber oder über die finanzielle Beteiligung bei vor- zeitiger Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen.

§ 7 b) Mitglieder und Mitarbeitende der Gerichte und des Generalsekretariats

Justiz *
1 Bei Angestellten der Gerich te und des Generalsekretariats Justiz entscheidet die Justizleitung auf Antrag der Anstellungsbehörde über die vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber oder übe r die finanzielle Beteiligung bei vorzeitiger Pensio- nierung im gegenseitigen Einvernehmen. *
2 Bei vom Volk, dem Grossen Rat oder de m Regierungsrat gewählten Mitgliedern der Gerichte entscheidet auf Antrag der Justizleitung das Gremium gemäss § 12c über die finanzielle Beteiligung bei vorzeit iger Pensionierung im gegenseitigen Ein- vernehmen. *

§ 8 Leistungen

a) Ausgleich der Kürzung
1 Die Kürzung der Altersleistungen der Aargauischen Pensionskasse (APK) infolge vorzeitiger Pensionierung wird wie folgt ausgeglichen: a) ab 15 Dienstjahren höchstens 100 %, b) von 7 bis 14 Dienstjahren höchstens 75 %, c) von 4 bis 6 Dienstjahren höchstens 50 %.
2 Bei vorzeitigen Pensionierungen im gegens eitigen Einvernehmen bemisst sich die finanzielle Beteiligung in di esem Rahmen nach der Inte ressenlage des Arbeitgebers, den Leistungen und dem Verhalten der Mita rbeitenden bis zum nachweisbaren Leis- tungsabfall sowie ihren pers önlichen Verhältnissen. De r Regierungsrat erlässt ent- sprechende Ausführungsbestimmungen.
3 Die APK berechnet den für den Ausgleic h der Kürzung erforderlichen Betrag nach versicherungstechni schen Grundsätzen.

§ 9 b) Überbrückungsrente

1 Die Mitarbeitenden erhalten zusä tzlich eine AHV-Überbrückungsrente.
2 Deren Höhe ist begrenzt durch den Betr ag der einfachen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), wie sie bei unverändertem Einkommen bis zum Erreichen des ordentli chen AHV-Rentenalters ber echnet worden wäre. Im Rahmen dieser Begrenzung richtet sie sich nach den Kriterien gemäss § 8.
3 Die Überbrückungsrente wird bis zum Erre ichen des Monats, in dem die Mitarbei- tenden Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben, ausgerichtet.

§ 10 c) Kürzung

1 Die unter Berücksichtigung des Ausgle ichsbetrags gemäss § 8 von der APK be- rechnete Altersrente (inklusive Rentenum wandlungswert des bez ogenen Alterskapi- tals) und die Überbrückungsrente dürfen zusa mmen höchstens 90 % des bisherigen Bruttolohns betragen.

§ 11 Ausrichtung der Leistungen

1 Die Auszahlung der Leistungen erfolgt dur ch die APK. Diese is t dafür zu entschä- digen.
2 Die Ausfinanzierung des Ausgleichs der Kürzung der ordentlichen APK- Altersrente und die Überbrückungsrente we rden der APK durch den Kanton vergü- tet.
3 Die Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden bei Lehrpersonen an Kin- dergärten sowie an Volksschulen richtet sich nach dem Dekret über die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten (Gemein- debeteiligungsdekret, GbD) vom 22. Februar 2005 1 ) .

§ 12 Neue Erwerbstätigkeit

1 Nehmen vorzeitig pensionier te Mitarbeitende eine neue Erwerbstätigkeit auf, sind sie bis zum Erreichen des ordentlichen Pens ionierungsalters verpflichtet, dies der APK zu melden.
2 Wird mit dem neuen Jahreseinkommen und den ausgerichteten Leistungen der vor dem Ruhestand erzielte Bruttolohn übersch ritten, ist die vom Kanton gemäss diesem Dekret finanzierte AHV-Überbrückungsrent e durch die APK entsprechend zu kür- zen.
1) SAR 411.250
2 bis . Entschädigungen bei Nichtwiederwahl *

§ 12a * Lohnfortzahlung

1 Wer trotz Kandidatur vom Volk oder vom Grossen Rat in ein Hauptamt nicht wie- dergewählt wird, erhält den Lohn noch wä hrend sechs Monaten, wenn das Amtsen- de vor Ablauf dieser Frist liegt. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
2 Mit der Pensionierung oder der Erziel ung eines anderweitigen Erwerbseinkom- mens entfällt der Anspruch auf eine weitere Lohnfortzahlung beziehungsweise redu- ziert er sich anteilmässig um das erzielte anderweitige Erwerbseinkommen.

§ 12b * Zusätzliche Entschädigung

1 Wer trotz Kandidatur vom Volk oder vom Grossen Rat in ein Hauptamt nicht wie- dergewählt wird, kann unter Berücksich tigung insbesondere des Lebensalters, des Dienstalters und der Umst ände der Nichtwiederwahl zusätzlich im Umfang von höchstens einem Jahreslohn entschädigt werden.
2 Wer trotz Kandidatur vom Volk oder vom Grossen Rat in ein Hauptamt nicht wie- dergewählt wird, kann im gegenseitigen Einvernehmen unter den Voraussetzungen dieses Dekrets vorzeitig pensioniert werden . Eine zusätzliche Entschädigung gemäss Absatz 1 ist dadurch ausgeschlossen.

§ 12c * Zuständigkeit

1 Über die zusätzliche En tschädigung oder die vorzeitig e Pensionierung im gegen- seitigen Einvernehmen bei einer Nichtwiederwahl entscheiden unter dem Vorsitz der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten der grossrätlichen Kommission Auf- gabenplanung und Finanzen KAPF die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der grossrätlichen Kommission für Justiz JUS, die Obergerichtspräsidentin bezie- hungsweise der Obergerichtspräsident und die Vorsteherinnen beziehungsweise Vorsteher der Departemente Finanzen und Ressourcen sowie Volkswirtschaft und Inneres.
2 Das Gesuch für eine zusätzliche Entsch ädigung oder eine vorzeitige Pensionierung ist durch die betroffene Person beim zuständigen Departemen t beziehungsweise bei der Justizleitung einzureichen. Diese leiten das Gesuch mit einer Entscheidempfeh- lung an das Entscheidgremium gemäss Absatz 1 weiter.

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13 Übergangsrecht

1 Die aufgrund des Dekrets über die Versetzung von Mitarbeitenden in den vorzeiti- gen Ruhestand zur Umsetzung von Ste llenkürzungen vom 23. November 2004
1 ) zugesicherten Leistungen werden nach Ma ssgabe der darin enthaltenen Bestimmun- gen weiter ausgerichtet.

§ 14 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be- stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 1. Juni 2010 Präsidentin des Grossen Rats Schreiber-Rebmann Protokollführer Schmid Inkrafttreten: 1. Januar 2011
1) SAR 165.310, aufgehoben AGS 2004 S. 354
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

05.06.2012 01.09.2012 Erlasstitel geändert AGS 2012/5-5

05.06.2012 01.09.2012 Ingress geändert AGS 2012/5-5

05.06.2012 01.09.2012 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-5

05.06.2012 01.09.2012 § 1 Abs. 3 eingefügt AGS 2012/5-5

05.06.2012 01.09.2012 Titel 1

bis . eingefügt AGS 2012/5-5

05.06.2012 01.09.2012 § 4 Abs. 4 geändert AGS 2012/5-5

05.06.2012 01.09.2012 Titel 2. aufgehoben AGS 2012/5-5

05.06.2012 01.09.2012 § 7 Titel geändert AGS 2012/5-5

05.06.2012 01.09.2012 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-5

05.06.2012 01.09.2012 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-5

05.06.2012 01.09.2012 Titel 2

bis . eingefügt AGS 2012/5-5

05.06.2012 01.09.2012 § 12a eingefügt AGS 2012/5-5

05.06.2012 01.09.2012 § 12b eingefügt AGS 2012/5-5

05.06.2012 01.09.2012 § 12c eingefügt AGS 2012/5-5

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 05.06.2012 01.09.2012 geändert AGS 2012/5-5 Ingress 05.06.2012 01.09.2012 geändert AGS 2012/5-5

§ 1 Abs. 1 05.06.2012 01.09.2012 geändert AGS 2012/5-5

§ 1 Abs. 3 05.06.2012 01.09.2012 eingefügt AGS 2012/5-5

Titel 1 bis . 05.06.2012 01.09.2012 eingefügt AGS 2012/5-5

§ 4 Abs. 4 05.06.2012 01.09.2012 geändert AGS 2012/5-5

Titel 2. 05.06.2012 01.09.2012 aufgehoben AGS 2012/5-5

§ 7 05.06.2012 01.09.2012 Titel geändert AGS 2012/5-5

§ 7 Abs. 1 05.06.2012 01.09.2012 geändert AGS 2012/5-5

§ 7 Abs. 2 05.06.2012 01.09.2012 geändert AGS 2012/5-5

Titel 2 bis . 05.06.2012 01.09.2012 eingefügt AGS 2012/5-5

§ 12a 05.06.2012 01.09.2012 eingefügt AGS 2012/5-5

§ 12b 05.06.2012 01.09.2012 eingefügt AGS 2012/5-5

§ 12c 05.06.2012 01.09.2012 eingefügt AGS 2012/5-5

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