Dekret über die Organisation der Bezirksgerichte (155.310)
CH - AG

Dekret über die Organisation der Bezirksgerichte

Dekret über die Organisation der Bezirksgerichte Vom 23. März 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 78 Abs. 2 der Kantons verfassung und §§ 26 und 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (Gesetz üb er die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden) ( GOG) vom 11. Dezember 1984 1 ) , beschliesst:

§ 1 Festlegung und Zuteilung der Gerichtspräsidentinnen- und

Gerichtspräsidentenstellen
1 Die Gerichtspräsidentinnen- und Gerichtspräsidentenstellen für alle Bezirksge- richte werden auf insgesamt 24 ,5 volle Stellen festgelegt.
2 Die Verwaltungskommission teilt auf Antrag der Inspektionskommission den Bezirksgerichten insbesonde re gestützt auf die Be lastungszahlen sowie die Aufgabenverteilung die Gerichtspräsidentinnen- und Gerichtspräsidentenstellen zu und bestimmt den Beschäftigungsgrad der zu Wählenden beziehungsweise der Amtsinhabenden.

§ 2 Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie Ersatzrichterinnen und

Ersatzrichter
1 Es sind zu wählen a) im Bezirk Baden zwölf Bezirksricht erinnen oder Bezirksrichter und sechs Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter, b) im Bezirk Aarau acht Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichter, c) in den übrigen Bezirken vier Bezirk srichterinnen oder Bezirksrichter und zwei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter.
1) SAR 155.100

§ 3 Vizepräsidium

1 Das Gericht wählt eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsid enten aus der Mitte der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter.
2 An Bezirksgerichten mit zwei oder me hr Abteilungen kann pro Abteilung eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident gewählt werden.
1 Die einzelnen Gerichte er lassen ein Reglement über den Einsatz der Richterinnen und Richter, die Geschäftsverteilung und die Organisation des Gerichts, welches von der Verwaltungskommission zu genehmigen ist.

§ 5 Geschäftsführung

1 Das Gericht wählt auf die Dauer einer Amtsperiode eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten zur geschäftsführenden Gerichtspräsidentin oder zum geschäftsführenden Gerichtspräs identen. Kandidaturen sind der Verwaltungskommission vorzulegen, di e diese bei mangelnder Eignung ablehnt.
2 Die geschäftsführende Gerichtspräs identin oder der geschäftsführende Gerichtspräsident muss einen Beschäfti gungsgrad von mindestens 70 % aufweisen.

§ 6 Gesamtgericht

1 Die dem Bezirksgericht zukommenden Wa hlen und Verwaltungsgeschäfte werden in gemeinsamer Sitzung der Gerichtspr äsidentinnen und Gerichtspräsidenten, Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter so wie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter erledigt. Bei Stimmengleichheit kommt der geschäftsführenden Gerichtspräsidentin oder dem geschäftsführenden Gerichtspr äsidenten der Stichentscheid zu.

§ 7 Übergangsbestimmung

1 Für die laufende Amtsperiode finden Ergänzungswahlen statt.

§ 8 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publiz ieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 23. März 2010 Präsident des Grossen Rats S CHOLL Protokollführer S CHMID Inkrafttreten: 1. Januar 2011
Markierungen
Leseansicht