Entscheid betreffend den Schutz des Landschaftsbildes vom Burghügel in Raron (451.115)
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Entscheid betreffend den Schutz des Landschaftsbildes vom Burghügel in Raron

Entscheid betreffend den Schutz des Landschaftsbildes vom Burghügel in Raron vom 18.10.1963 (Stand 18.10.1963) Der Staatsrat des Kantons Wallis erwägend, dass der Burghügel von Raron durch die Errichtung von Gebäu - den bedroht wird; willens zu verhindern, dass dadurch der Reiz dieses Ortes unwiederbring - lich zerstört wird; eingesehen den Artikel 186 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilge - setzbuch; eingesehen die Verordnung betreffend den Schutz des Landschafts- und Dorfbildes vom 28. April 1944; auf Antrag des Baudepartementes und des Erziehungsdepartementes, entscheidet:
Art. 1
1 Der Schutz des Landschaftsbildes von Burghügel in Raron wird als gemeinnützig anerkannt.
Art. 2
1 Jeder Neubau auf dem Hügel von Raron und innerhalb dem Umkreis, der im Situationsplan, welcher integrierender Bestandteil des vorliegenden Ent - scheids bildet (Zone A), abgegrenzt ist, ist untersagt.
Art. 3
1 In dieser Zone sind ebenfalls untersagt: a) jede Umänderung oder jeder Umbau von bestehenden Gebäuden ohne vorherige Bewilligung der kantonalen Baukommission und des Kantonsarchäologen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) jede Arbeit, die eine Veränderung des Landschaftsbildes zur Folge haben kann ohne vorherige Bewilligung durch die kantonale Baukom - mission.
Art. 4
1 In der Zone B, die am Fusse des Burghügel im Westen gelegen ist, den ebenen Teil der im Kataster unter Nr. 3295 eingetragenen Parzelle umfasst und der Pfarrei Raron gehört, und für die Errichtung von Bauten von öffent - lichem Interesse (Kirche und Pfarrhaus) bestimmt ist, wird die Gebäudehö - he auf ein Stockwerk über Erdgeschoss begrenzt.
Art. 5
1 In der Zone C, die südwestlich des Burghügels liegt, beträgt die höchstzu - lässige Gebäudehöhe 9 Meter bis zum Dachgesimse und die Anzahl der Stockwerke wird auf zwei über Erdgeschoss begrenzt. Die Dächer werden mit Steinplatten, Schieferplatten oder Eternitschiefer eingedeckt werden. Dachlukarnen sind untersagt.
2 Diese Zone wird wie folgt abgegrenzt: im Westen durch die Strasse, die den Bahnhof mit dem Dorf verbindet; im Norden durch den Weg Raron-St. German, der hinter dem Burghügel vorbeiführt; im Osten durch die Zonen A und B und den Burghügel, und im Süden durch die Hochspannungsleitung.
Art. 6
1 Das Bauverbot und die übrigen Eigentums-Beschränkungen, welche die Zone A belasten, werden auf Begehren des Baudepartements im Grund - buch vorgemerkt werden.
2 Der Plan der Zonen, welcher integrierender Bestandteil des Entscheids bildet, kann beim Baudepartement und bei der Gemeindeverwaltung Raron eingesehen werden. Dieser wird in die Katasterpläne übertragen werden.
Art. 7
1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Ent - scheids werden mit Bussen von 10 bis 3'000 Franken bestraft; sie werden auf Antrag der kantonalen Baukommission durch das Baudepartement aus - gesprochen.
2 Dasselbe Departement wird überdies auf Kosten der Zuwiderhandelnden die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des früheren Orts- Zustandes anordnen.
Art. 8
1 Gegen die Entscheide der kantonalen Baukommission, des Kantonsar - chäologen und des Baudepartements kann innert der Frist von zwanzig Ta - gen von der Anzeige an beim Staatsrate Rekurs eingereicht werden.
Art. 9
1 Der vorliegende Entscheid tritt sofort in Kraft. Das Baudepartement wird mit dessen Vollziehung beauftragt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.10.1963 18.10.1963 Erlass Erstfassung RO/AGS 1963 f 250 | d
246
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.10.1963 18.10.1963 Erstfassung RO/AGS 1963 f 250 | d
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