Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Dekret  über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen  und Richter  Vom 21. September 2010 (Stand 1. April 2013)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1   Dieses Dekret gilt für alle nebenamtlichen Richterinnen und Richter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausschluss weitergehender Ansprüche
                            1    Für  die  gestützt  auf  dieses  Dekret  en  tschädigten  Personen  sind  weitergehende,  im  Dekret  nicht  erwähnte  Ansprüche  (wie  namentlich  Lohnfortzahlung  bei  Krankheit  und Mutterschaft) ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Friedensrichteramt *
                            1    Die  Friedensrichterinnen  und  Friedensrichte  r  werden  pauschal  pro  erledigten  Fall  entschädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fallpauschale beträgt bei Erledigung  a)  *       ohne  durchgeführte  Verhandlung,  ohne  Entscheid,  Ver-  gleich oder Urteilsvorschlag  Fr. 120.–  a  bis  )  *    ohne  durchgeführte  Verhandl  ung,  mit  Entscheid,  Ver-  gleich oder Urteilsvorschlag  Fr. 200.–  b)  *      nach   durchgeführter   Verhandlung,   ohne   Entscheid,  Vergleich oder Urteilsvorschlag  Fr. 200.–  c)  *      nach  durchgeführter  Verhandlung,  mit  Entscheid,  Ver-  gleich oder Urteilsvorschlag  Fr. 300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Friedensrichterinnen  und  Friedensrich  ter  erhalten  zudem  pauschal  einen  Bei-  trag von Fr. 700.– pro Jahr zur Abgeltung  nicht fallbezogener Auskunftserteilungen  und zur Deckung ihrer Aufwendungen und Infrastrukturkosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  erhalten  zudem  eine  fallbezogene  Auslagenpauschale.  Die  Höhe  dieser  Pau-  schale  wird  nach  Anhörung  des  Verbands  aargauischer  Friedensrichterinnen  und  Friedensrichter durch die  Justizleitung fe  stgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die geschäftsführenden Friedensrichterinne  n und Friedensrichter erhalten für jeden  in ihrem Kreis registrierten Fall   eine Entschädigung von Fr. 5.–.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schlichterinnen und Schlichter de r Schlichtungsbehörden für Miete und
                            Pacht und der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schlichterinnen und Schlichter de  r Schlichtungsbehörden  für Miete und Pacht  und der Schlichtungsstelle für Gleichstell  ungsfragen haben Anspruch auf die gleiche  Entschädigung   wie   die   Richterinnen   und   Ri  chter   der   Bezirksgerichte   gemäss  den §§ 5–7.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte
1. Sitzungsentschädigung *
                            1    Die  Entschädigung  für  die  Richterinnen  und  Richter der  Bezirksgerichte beträgt  Fr. 110.– pro Sitzungsstunde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sitzungsdauer wird gerechnet ab tr  aktandiertem Sitzungsbe  ginn bis zum effek-  tiven Sitzungsende eines Tages, abzüglich  der effektiven Mittagspause, aufgerundet  auf die nächste volle Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vorbereitung der Sitzungen ist mi  t dieser Entschädigung abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2. Zuschlag für den Vorsitz
                            1   Hat eine Richterin beziehungsweise ein Ri  chter den Vorsitz zu führen, erhöht sich  die Entschädigung um 50 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 3. Ausserordentliche Aufwendungen und Entschädigungen für ausgefalle-
                            ne Verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  ausserordentliche  Aufwendungen  kann  die  Justizleitung  im  Ausnahmefall  die  Ausrichtung einer Zusatzentschädigung von Fr. 55.– bis Fr. 110.– pro Stunde bewil-  ligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  kurzfristig  ausgefallenen  Verhandlunge  n,  nach  erfolgter  Aktenzirkulation  bei  den Richterinnen und Richtern, wird für die  geleistete Vorbereitung gestützt auf die  vorgesehene  Verhandlungsdauer  eine  Entschädigung  von  einem  Drittel  der  Sit-  zungsentschädigung  gemäss  §  5  ausbezahlt,  sofern  die  Verhandlung  später  nicht  nachgeholt wird oder nicht  bereits gemäss § 5 Abs. 2 entschädigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwach-
                            senenschutzes am Bezirksgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Entschädigung  der  nebenamtlichen    Fachrichterinnen  und  Fachrichter  des  Kindes- und Erwachsenenschut  zes am Bezirksgericht ge  lten die §§ 11 und 12 sinn-  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * ...
§ 9 * ...
§ 10 * ...
§ 11 Richterinnen und Richte r von kantonalen Gerichten
1. Sitzungsentschädigung *
                            1    Die  Entschädigung  für  Richterinnen  und  Ri  chter  der  kantonalen  Gerichte  beträgt  für eine Sitzung von  *  a)  einem halben Tag (zwei  bis vier Stunden)  Fr. 400.–  b)  weniger als zwei Stunden  Fr. 200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 2. Leseentschädigung
                            1   Zur Vorbereitung der Sitzungen wird je   nach Umfang und Schwierigkeit eine Le-  seentschädigung von Fr. 100.– bis Fr  . 500.– pro Fall ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  ausserordentlich  zeitaufwendige  Fälle  kann  die  Leseentschädigung  bis  auf  Fr.  1'000.–  erhöht  und  bei  besonders  gering  em  Aufwand  bis  auf  Fr.  50.–  reduziert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 3. Referatsentschädigung
                            1    Die  Entschädigung  für  die  Ausarbeitung  ei  nes  schriftlichen  Referats  beträgt  pro  Stunde, wenn  a)       eigene       Infrastrukturkosten  (wie  namentlich  Miete,  Per-  sonal, kostenpflichtige Datenbanken) anfallen  Fr. 200.–  b)  keine   eigenen   wesentlich  en   Infrastrukturkosten   (wie  namentlich  Miete,  Persona  l,  kostenpflichtige  Datenban-  ken) anfallen  Fr. 120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 4. Zuschlag für den Vorsitz
                            1    Hat  die  Richterin  beziehungs  weise  der  Richter  den  Vorsitz  zu  führen,  erhöht  sich  die Entschädigung um 50 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Spesen
                            1   Die Spesenentschädigung für die gemäss de  n §§ 5, 7a und 11 entschädigten Perso-  nen bemisst sich nach dem Dekret über  Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschä-  digungen vom 14. März 2000  1 )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Reise  vom  Wohnort  zum  Sitzungsort  und  zurück  gilt  als  Di  enstreise.  Nimmt  die Dienstreise ihren Anfang am Arbeitsort ode  r führt sie dorthin zurück, tritt dieser,  wenn er näher am Reiseziel  liegt, für die Bemessung an   die Stelle des Wohnorts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Weiterbildung
                            1    Den  nach  diesem  Dekret  entschädigten  Personen  wird  für  die  Teilnahme  an  Wei-  terbildungen,  die  von  den  Justizbehörden  an  geordnet  worden  sind,  eine  Entschädi-  gung von Fr. 30.– pro Stunde ausgerichtet. Die Kurskosten angeordneter Weiterbil-  dungen tragen die Justizbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  Antrag  kann  für  andere  Weiterbil  dungen  ein  Beitrag  geleistet  werden,  wenn  sie in hohem Interesse der Justizbehörden liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Entwicklung der Entschädigungsansätze
                            1    Die  Entschädigungen  gemäss  den  §§  3–13  ve  rändern  sich  prozentual  im  Gleich-  schritt  mit  den  Positionslöhnen  beziehungs  weise  den  Grundlöhnen  des  kantonalen  Personals gemäss § 11 des De  krets über die Löhne des  kantonalen Personals (Lohn-  dekret) vom 30. November 1999  2 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verfahren
                            1   Die Entschädigungen werden von der Pr  äsidentin beziehungsweise vom Präsiden-  ten  des  jeweiligen  Gerichts,  der  Abte  ilung,  Kammer  oder  Kommission  beziehungs-  weise  von  der  oder  dem  Vorsitzenden  der  Schlichtungsbehörden  für  Miete  und  Pacht  oder  der  Schlichtungsstelle  für  Glei  chstellungsfragen  festgesetzt.  Die  Frie-  densrichterinnen und Friedensrichter rech  nen ihre Entschädigungen selber ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die kantonale Verwaltung besorgt die Au  szahlung aufgrund der periodischen Mel-  dungen der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Besitzstand
                            1   Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirk  sgerichtspräsidenten  im Vollamt, welche  als Präsidentinnen und Präsidenten eines Arbe  itsgerichts im Einsatz stehen, werden  bis  zum  Ende  der  laufende  n  Amtsperiode  nach  den  bi  sherigen  Bestimmungen  ent-  schädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  165.170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  165.130
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 2. Anwendbares Recht
                            1    Die  Friedensrichterinnen  und  Friedensrichte  r  werden  für  diejenigen  Fälle,  die  vor  Inkrafttreten dieses Dekrets hängig werden, gemäss bisherigem Recht entschädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bezüglich der gemäss den §§ 5 und 11 entschädigten Personen ist für die Bestim-  mung  des  anwendbaren  Rechts  auf  den  Ze  itpunkt  der  Durchführung  der  Sitzung  abzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 3. Inkrafttreten
                            1    Dieses  Dekret  ist  in  der  Gesetzessamml  ung  zu  publizieren.  Es  tritt  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 in Kraft.  Aarau, 21. September 2010  Präs  identin des Grossen Rats  Schreiber-Rebmann  Protokollführer  i.V. Ommerli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 5 Titel geändert AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 7a eingefügt AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 8 aufgehoben AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 9 aufgehoben AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 10 aufgehoben AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 11 Titel geändert AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 15 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 18 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 2 geändert AGS 2012/6-5
05.06.2012 01.04.2013 § 3 Titel geändert AGS 2013/1-11
05.06.2012 01.04.2013 § 3 Abs. 1 geändert AGS 2013/1-11
05.06.2012 01.04.2013 § 3 Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2013/1-11
05.06.2012 01.04.2013 § 3 Abs. 2, lit. a
                            bis  )               eingefügt  AGS               2013/1-11
                        
                        
                    
                    
                    
                05.06.2012 01.04.2013 § 3 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2013/1-11
05.06.2012 01.04.2013 § 3 Abs. 2, lit. c) geändert AGS 2013/1-11
05.06.2012 01.04.2013 § 3 Abs. 3 geändert AGS 2013/1-11
05.06.2012 01.04.2013 § 3 Abs. 4 eingefügt AGS 2013/1-11
05.06.2012 01.04.2013 § 3 Abs. 5 eingefügt AGS 2013/1-11
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-5
§ 3 05.06.2012 01.04.2013 Titel geändert AGS 2013/1-11
§ 3 Abs. 1 05.06.2012 01.04.2013 geändert AGS 2013/1-11
§ 3 Abs. 2, lit. a) 05.06.2012 01.04.2013 geändert AGS 2013/1-11
§ 3 Abs. 2, lit. a
                            bis  )               05.06.2012  01.04.2013  eingefügt  AGS               2013/1-11