Verordnung über die vorzeitige Pensionierung (165.321)
CH - AG

Verordnung über die vorzeitige Pensionierung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die vorzeitige Pensionierung (VvP) Vom 17. November 2010 (Stand 1. September 2012) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 8 Absatz 2 des Dekret s über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederw ahl (DvPEN) vom 1. Juni 2010
1 ) , * beschliesst:

§ 1 Vereinbarung

1 Einigen sich die Anstellungsbehörde und die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter über die zu beantragenden Einz elheiten einer vorzeiti gen Pensionierung, werden diese in einer schriftlichen, von beiden Parteien unter zeichneten, Vereinba- rung festgehalten.
2 Diese Vereinbarung enthält neben der Be zeichnung der Parteien insbesondere fol- gende Angaben:

1. das geplante Datum der Auflösung de s Arbeitsverhältnisses oder die beabsich-

tigten Teilschritte der Pensionierung,

2. die Höhe der Einmalei nlage in die Aargauische Pensionskasse (APK) zuguns-

ten der versicherten Person mit dem Vorbehalt allfälliger Änderungen der gel- tenden Berechnungsgrundlagen (z.B. bei Änderung des Zivilstandes) vor der vorzeitigen Pensionierung,

3. die Regelung eines allfälligen Ferien anspruchs, Gleitzeitsaldos oder Über-

3 In der Vereinbarung ist festzuhalten, da ss sie erst mit Genehmigung des Antrages über eine vorzeitige Pensionierung durch di e zuständige Behörde in Kraft tritt.
1) SAR 165.320

§ 1a * Mitglieder der Gerichte

1 Bei den Mitgliedern der Gerichte gemäss § 7 Abs. 2 DvPEN übernimmt die Justiz- leitung die Aufgaben der Anstellungsbehörde und der Kanton Aargau diejenigen des Arbeitgebers.

§ 2 Ausgleich der Leistungskürzung

1 Der Arbeitgeber beteiligt sich am Ausgleich der Leistungskürzungen nach Mass- gabe seines Interesses an der Weiterbesch äftigung der Mitarbei terin oder des Mitar- beiters.
2 Ist das Interesse an einer Weiterbeschäf tigung gering, beteiligt er sich bis zum Maximum des vom Grossen Rat bestimmten Rahmens am Ausgleich der Leistungs- kürzungen. Bei mittlerem Interesse gleicht er maximal 60 % dieses Rahmens aus.
3 Er berücksichtigt dabei die Leistung und da s Verhalten der letzten fünf Jahre. Als Grundlage dienen in erster Linie Mitarbeitendenbeurteilungen beziehungsweise bei Lehrpersonen die Beurteilungen durch di e Schulleitenden. Bei Personen ohne re- gelmässige Beurteilungen von Leistung und Verhalten gibt die vorgesetzte Stelle oder, wenn keine solche vorgesehen ist, di e Aufsichtsbehörde eine entsprechende Beurteilung ab. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit guten bis sehr guten Beurtei- lungen können das jeweilige Maximum erreichen.
4 Der Arbeitgeber berücksichtigt beim Au sgleich der Leistungs kürzungen zudem die persönlichen Verhältnisse, namentlich allf ällige berufsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen, und die Arbeits marktfähigkeit der Mitarbeitenden.

§ 3 Gesamtbeurteilung

1 Die Kriterien zur Bemessung der Beteili gung des Arbeitgebers an der Ausfinanzie- rung der Kürzungen der Altersleistungen si nd von der Anstellungsbehörde in einer Gesamtbeurteilung zu würdigen.

§ 4 APK-Bestimmungen

1 Im Rahmen der Abwicklung von vorzeitigen Pensionierungen sind die Bestim- mungen des Vorsorgereglements und des Ke rnplans der Aargauischen Pensionskas- se (APK) zu berücksichtigen.

§ 5 Information

1 Die Anstellungsbehörde hat in Zusamme narbeit mit dem für das Personal zustän- digen Departement sicherzust ellen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über die weitergehenden finanziellen Folgen der allfälligen vorzeitigen Pensionierung wie Steuern oder AHV-Beiträge vor dem Absc hluss einer Vereinbarung informiert wird.

§ 6 Überweisung an APK

1 Der Kanton vergütet der APK seinen Anteil an der Ausfinanzierung des Aus- gleichs der Kürzung der ordentlichen APK-Altersrente und die Überbrückungsrente auf den Zeitpunkt der vor zeitigen Pensionierung.

§ 7 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Sie tritt am 1. Janu- ar 2011 in Kraft. Aarau, 17. November 2010 Regierungsrat Aargau Landammann: Beyeler Staatsschreiber: Dr. Grünenfelder
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

27.06.2012 01.09.2012 Ingress geändert AGS 2012/5-9

27.06.2012 01.09.2012 § 1a eingefügt AGS 2012/5-9

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 27.06.2012 01.09.2012 geändert AGS 2012/5-9

§ 1a 27.06.2012 01.09.2012 eingefügt AGS 2012/5-9

Markierungen
Leseansicht