Reglement der Höheren Fachschule für Wirtschaftsinformatik
- 1 - Reglement der Höheren Fachschule für Wirtschaftsinformatik vom 26. November 2003 ______________________________________________________________ Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 23 des Gesetzes betreffend die Schaffung einer kantonal en Technikerschule für Informatik in Siders vom 25. März 1988; eingesehen die Verordnung vom 17. August 1992 über die Mindestvor - schriften für die Anerkennung von Höheren Fachschulen für Wirtschaftsinformatik ; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kul tur und Sport, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
Das vorliegende Reglement legt die Bedingungen bezüglich der Zulassung, der Organisation der Studien und der Prüfungen sowie die Stellung der Studenten der Höheren
Art. 2 Gleichstellungsprinzip
Jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion gilt unterschiedslos für Frau und Mann.
Art. 3 Studienform und Dauer
1 Die HFW bietet eine Vollzeit - sowie eine berufsbegleitende Ausbildung an.
2 Die Vollzeitausbildung dauert mindestens zwei Jahre.
3 Die berufsbegleitende Ausbildung dauert mindestens drei Jahre.
2. Abschnitt: Zulassungsbedingungen
Art. 4 Zugang zur Schule
1 Die HFW steht allen Kandidaten offen, welche die Zulassungsbedingungen des vorliegenden Reglements erfüllen.
2 Alle Kandidaten, welche an der HFW Vorlesungen besuchen möchten, müssen sich bei der Direktion innerhalb der Frist anmelden, welche diese festgelegt hat.
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3 Der Kandidat muss dem un terzeichneten Anmeldeformular alle von der Direktion verlangten Unterlagen beilegen.
Art. 5 Zulassung
1 Inhaber einer kaufmännischen Berufsmaturität oder einer gymnasialen Maturität sowie Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses in einem der St udienrichtung verwandten Beruf werden prüfungsfrei aufgenommen.
2 Kandidaten, welche einen der folgenden Ausweise besitzen: a) technische Berufsmaturität b) Diplom einer vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie ane r- kannten Handelsmitte l schule c) ei dgenössisches Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter müssen eine Aufnahmeprüfung absolvieren, in deren Rahmen die Grundkenntnisse der Kandidaten in den im Studienplan vorgesehenen Fächern evaluiert werden.
3 Kandidaten mit einem Ausweis für ei ne andere von der kantonalen Behörde als mindestens gleichwertig anerkannte Ausbildung werden zur Aufnahme - prüfung zugelassen.
4 Spezialfälle bleiben vorbehalten.
3. Abschnitt: Aufbau des Studiums
Art. 6 Prinzip
Die HFW wendet ein QM - System an, das alle P rozeduren und Richtlinien bezüglich ihres Unterrichtsauftrags umfasst und zwar von der Zulassung der Studenten bis und mit der Diplomübergabe.
Art. 7 Schuljahr
Das Schuljahr umfasst mindestens 38 effektive Unterrichtswochen, einschliesslich der Prüfungen . Es ist in zwei Semester aufgeteilt und beginnt in der Regel im September.
Art. 8 Studienplan
1 Die Studienpläne für die Vollzeit - und die berufsbegleitende Ausbildung werden von der Direktion der Schule ausgearbeitet und der Direktion der Hochschule Wa llis zur Genehmigung unterbreitet.
2 Diese Ausbildungsprogramme werden regelmässig an die Entwicklung der unterrichteten Techniken angepasst.
3 Sie werden vom Staatsrat genehmigt.
Art. 9 Unterrichtssprachen
1 Prinzipiell sind die Unterrichtssprachen Deut sch und/oder Französisch.
2 Test - und Prüfungsaufgaben werden in der Mutterspr a che (Deutsch oder Französisch) des Studenten formuliert.
3 Gewisse Vorlesungen können auch auf Englisch geha l ten werden.
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4. Abschnitt: Beurteilung der Kenntnisse, Noten und Du rchschnitte
Art. 10 Kontrolle der Kenntnisse
Die Beurteilung der Kenntnisse der Studenten umfasst : a) die Kontrollen während jedes Semesters; b) die Vorprüfung am Ende des 2. Semesters (2. und 4. Semester für die berufsbegleitende Ausbildung); c) die Schl ussprüfung am Ende des 4. Semesters (6. Semester für die berufsbegleitende Ausbildung); d) die Diplomarbeit.
Art. 11 Abwesenheit bei Prüfungen und/oder Kontrollen
1 Die Prüfungen und Kontrollen sind obligatorisch. Jede Abwesenheit muss zuhanden der Direkt ion schriftlich begründet werden. Für die Prüfungen muss auf jeden Fall ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
2 Bei entschuldigtem Fernbleiben muss der Student die Nachprüfungen ablegen, die an einem von der Direktion festgelegten Datum stattfinden, und zwar nicht unbedingt innerhalb des normalen Stundenplans.
3 Bei unentschuldigtem Fernbleiben erhält der Student die Note 1. Er darf die Prüfung zudem nicht nachholen.
Art. 12 Prüfungsfächer
1 Die Prüfungsfächer und die entsprechenden Koeffizie n ten sind in einem Dokument festgehalten, das die Studenten zu Beginn jedes Schuljahres erhalten.
2 Die Dauer und die Art der Prüfungen (mündlich und/oder schriftlich) werden jedes Jahr bei der Ausarbeitung des Prüfungsplans festgelegt.
Art. 13 Noten
1 Jede vom St udenten im Rahmen der Kontrolle der Kenntnisse erbrachte Leistung wird mit einer Note von 1 bis 6, auf einen Zehntel genau bewertet.
2 Für Noten mit einem Koeffizienten wird ein Durchschnitt berechnet, der auf einen Zehntel gerundet wird.
3 Noten unter 4, 0 sind ungenügend.
4 Die Dozenten und die Experten sind die zur Notenvergabe ermächtigten Personen.
Art. 14 Durchschnitte
1 Die Fächer sind wie im Studienplan angegeben in Gruppen zusammengefasst.
2 Die Jahresnote einer Gruppe ist der gewichtete Durchsc hnitt der Fächer dieser Gruppe.
3 Die Jahresnote eines Fachs ist der gewichtete Durchschnitt der Noten der beiden Semester.
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4 Der Jahresdurchschnitt eines Fachs ist der gewichtete Durchschnitt der Jahresnote und der Prüfungsnote (Gewichtungskoeffiziente n: 50 % Jahresnote und 50 % Prüfungsnote).
5 Der Jahresdurchschnitt ist der gewichtete Durchschnitt der Fächergruppen auf einen Zehntel genau berechnet.
Art. 15 Diplomarbeit
1 Die Diplomarbeit wird im letzten Jahr während eines bestimmten Zeitraums und u nter Aufsicht der Schule durchgeführt.
2 Für die berufbegleitende Ausbildung wird die Diplomarbeit während des letzten Semesters in der Firma ausgeführt. Spezialfälle sind vorbehalten.
3 Die Bestimmungen für die Durchführung der Di p - Sy stem festgehalten.
4 Die Diplomarbeit umfasst die Verfassung eines Berichts und die mündl i che Verfechtung in Anwese n heit von Experten.
Art. 16 Experten
1 Die Experten sind entweder Mitglieder des Lehrkörpers oder externe Fachleute.
2 Externe Experten werd en von der Schuldirektion vorgeschlagen und vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport ernannt. Sie beteiligen sich an der Befragung des Studenten und der Notenvergabe, vor allem im Rahmen der mündlichen Verfechtung der Diplomarbeit.
Art. 17 Prüfungs kommission
1 Der Direktor der Schule ernennt eine Prüfungskommission, die sich aus einem Vertreter der Direktion der HEVs und den Dozenten der betroffenen Fächer zusammensetzt. Er führt den Vorsitz dieser Kommission.
2 Die Kommission tritt nur für die Vor - und die Schlussprüfung in Funktion.
3 Sie achtet vor allem darauf, dass für die Bewe r tung der Leistungen immer derselbe Massstab angewandt wird. Es ist ihr zudem vorbehalten, eine Prüfungsnote zu ändern, jedoch erst nach Rücksprache mit dem betre f fenden Dozenten.
Art. 18 Promotion
1 Die Promotion erfolgt jährlich.
2 Die Resultate werden anhand der Noten berechnet, die im letzten Jahr, in dem die Fächer unterrichtet werden, erzielt wurden.
3 Für die Promotion muss der Student die beiden folgenden Bedingu ngen erfüllen: a) einen Jahresdurchschnitt (gewichteter Durchschnitt der Gruppen) von mindestens 4.0 erreichen; b) nicht mehr als eine Jahresnote einer Gruppe unter 3.5 oder mehr als zwei Jahresnoten der Gruppen zwischen 3.5 und 4.0 haben.
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Art. 19 Wiede rholung
1 Jedes Jahr kann nur einmal wiederholt werden und zwei aufeinander - folgende Jahre können nicht wiederholt werden.
2 Wenn ein Student ein Schuljahr abbricht, kommt dies einem Nichtbestehen des Schuljahrs gleich.
3 Spezialfälle bleiben vorbehalten .
Art. 20 Verliehene Titel
Das Diplom als Wirtschaftsinformatiker HF wird von der HFW an alle Studenten verliehen, die das letzte Jahr bestanden haben. Es wird vom Vorsteher des Departements für Erziehung, Kultur und Sport sowie vom Direktor der Schule un terzeichnet.
5. Abschnitt: Studenten
Art. 21 Besuch der Vorlesungen
1 Der Besuch der Vorlesungen, die Übungen und praktischen Arbeiten sowie die Teilnahme an allen anderen durch die HFW vorges e henen Tätigkeiten sind für alle Studenten obligatorisch.
2 Ein ordnungsmässig begründeter und kurzer Urlaub kann in Ausnahmefällen durch die Direktion bewilligt werden. Bei krankheits - bedingten Absenzen von mehr als drei Tagen kann vom Studenten die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
3 Wenn die Absen zen in einem Fach zehn Prozent der jährlichen Unterrichtsstunden übersteigen, kann die Direktion dem Kandidaten eine zusätzliche persönl i che Arbeit als Übertrittsbedingung in die nächsthöhere Klasse auferlegen.
Art. 22 Studiengebühren und – kosten
1 Die St udiengebühren, die von allen Studenten der HFW bezahlt werden müssen, werden vom Kanton festgelegt. Sie sind in einem Beschluss des Staatsrats festgehalten.
2 Die Kosten für Unterrichtsmaterial (vor allem Vorlesungsunterlagen) und andere Leistungen (Studie nreisen, Besichtigungen usw.) gehen zulasten des Studenten. Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport legt die zu verrechnenden Beträge fest.
3 Falls diese Rechnungen ohne hinreichende Begründung innerhalb der festgesetzten Frist nicht bezahlt werden , kann dem Studenten der Besuch der Vorlesungen ve r weigert werden.
Art. 23 Versicherungen
Die Studenten müssen auf ihre Kosten eine Kranken - sowie eine Haftpflichtversicherung a b schliessen.
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Art. 24 Befragung und Organisationsrecht
1 Die Studenten können vom Direktor oder den Dozenten bezüglich der Organisation, des Studienablaufs sowie des Schulbetriebs konsultiert werden.
2 Um diese Zusammenarbeit sicherzustellen, haben die Studenten das Recht, sich zusammenzuschliessen. In der vo rgeschlagenen Organisation müssen alle Studenten repräsentativ vertreten sein.
Art. 25 Pflichten und Sanktionen
1 Die Studenten müssen sich an die QM - Richtlinien und - Prozeduren der Schule halten.
2 Die Studenten müssen mit den Gegenständen, Geräten und Werkzeugen, die ihnen im Rahmen der praktischen Arbeiten zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig umgehen. Sie können für eventuelle Beschädigungen der Infrastruktur und der Räume verantwortlich gemacht werden.
3 Bei fehlender Disziplin, unregelmässigem V orlesungsbesuch und Nichtein - haltung der Vorschriften müssen die Studenten mit folgenden Sanktionen seitens der Direktion rechnen: a) schriftlicher Verweis; b) Verweigerung der Teilnahme an den Vorlesungen; c) Ausschluss aus der HFW.
4 Bevor eine Sanktio n verhängt wird, muss der Student angehört werden.
Art. 26 Betrug
1 Den Studenten werden vor jeder Prüfung die erlaubten Hilfsmittel mitgeteilt. Die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln wird bestraft.
2 Falls ein Dozent einen Studenten beim Betrug ertap pt, muss er ihn unverzüglich verbal darauf hinweisen. Solange die Sanktion nicht ausgesprochen ist, kann der St u dent die Prüfungen fortsetzen.
3 Bei einem Betrug muss der Dozent den Direktor informieren, welcher die notwendigen Mas s nahmen trifft.
4 Im Fal l eines Betrugs oder versuchten Betrugs im Rahmen von Semesterkontrollen, Prüfungen oder der Diplomarbeit können folgende Sanktionen getroffen werden: Note 1, Ungültigkeit der Prüfungen, Verweigerung des Di p loms oder sogar dessen Annullierung.
6. Abschnitt : Schlussbestimmungen
Art. 27 Streitfälle
1 Gegen auf dem vorliegenden Reglement basierende Beschlüsse der Direktion der HFW kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eing e legt werden.
2 Das Beschwerdeverfahren unterliegt dem Gese tz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrecht s pflege.
3 Beschwerde eingelegt werden kann unter anderem gegen folgende Beschlüsse:
- 7 - a) Sanktionen; b) Nicht - Promotion; c) Verweigerung den HF - Titel zu verleihen.
Art. 28 Übergangsbestimmungen
1 Alle beim Inkrafttreten des vorliegenden Reglements laufenden Verfahren unterstehen im Prinzip dem alten Reglement.
2 Um das Diplom als Wirtschaftsinformatiker HF zu erhalten, müssen die Studenten, welche ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 2003/04 begonnen haben, das letzte Schuljahr bestehen und die Diplomarbeit erfolgreich absolvieren.
3 Für diese Studenten gelten für die Ausführung der Diplomarbeit folgende Bedingungen:
1. Vollzeitausbildung
1.1. Die Diplomarbeit kann nach Abschluss des Studiums im Rahmen eines
16 - wöchigen Praktikums in einer Firma absolviert werden;
1.2. Um zur Diplomarbeit und zum Praktikum zugelassen zu werden, muss der Student das 2. Jahr bestanden haben;
1.3. Die für die Durchführung der Diplomarbeit aufgewendete Zeit ist nicht Bestan dteil der Studiendauer.
2. Berufsbegleitende Ausbildung
2.1. Die tägliche Arbeit gilt als Praktikum;
2.2. Um zur Diplomarbeit zugelassen zu werden, muss der Student das 3. Jahr bestehen;
2.3. Der schriftliche Bericht muss spätestens sechs Monate nach Ende der Schlussprüfungen abgegeben werden.
3. Gemeinsame Bestimmungen
3.1. Die Diplomarbeit gilt als bestanden, wenn der Student mindestens die Note 4 erhält;
3.2. Die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
Art. 29 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Re rückwirkend auf den 1. September 2003 in Kraft.
2 Es ersetzt das Reglement betreffend die kantonale Technikerschule für Informatik in Siders vom 22. März 1989. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 2 6. November 2003. Der Präsident des Staatsrates: Jean - Jacques Rey - Bellet Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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