Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
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* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) Vom 1. Juli 2003 (Stand 1. Januar 2019)
1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die interkantonale Z usammenarbeit im Bereich überregio- naler Kultureinrichtungen im Sinn von Leistungskauf. Art. 2 Begriffe
1 Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für die Nutz ung von überregionalen Kultureinrichtungen durch seine Bevölkerung Abgeltungen zu zah- len hat. Standortkanton ist ein Kanton, auf dessen Gebiet die überregionale Kultur- einrichtung ihr Stammhaus hat.
2 Eine überregionale Kultureinrichtung erfüllt folgende Kr iterien: a) Die Institution verfügt über ein Stammhaus, das hauptsächlich für eine profes- sionelle künstlerische Nutzung bestimmt ist. b) Im Stammhaus treten regelmässig ein eigenes professionelles Ensemble oder international anerkannte ausländische Ensembl es auf. c) Die künstlerische Qualität der Institution strahlt über den Standortkanton hin- aus in die umliegenden Nachfragekantone und ist für deren Bevölkerung nachweisbar von Interesse.
3 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble legen die Regierungen der Ver- einbarungskantone die Kriterien fest, nach denen eine Veranstaltung im Stammhaus als überregionale Kulturveranstaltung anerkannt wird. Art. 3 Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Standortkantonen eine jährliche Ab- geltung an die anrechenbaren Kosten für die überregionalen Kultureinrichtungen.
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2 Die Bevölkerung der zahlungspflichtigen Kantone ist bei den überregionalen Kul- tureinrichtungen hinsichtlich Zugang zum Angebot und Eintrittspreisen der Bevöl- kerung des Standortkantons gleic hgestellt. Art. 4 Liste
1 Die Vereinbarungskantone halten beim Abschluss der Vereinbarung in einer Liste fest, welche Kultureinrichtungen als überregional im Sinne dieser Vereinbarung gelten. Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt. 1
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone können einstimmig die nachträgliche Aufnahme weiterer Kultureinrichtungen auf diese Liste beschliessen. Art. 5 Mitbestimmung
1 Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Geltendmachung eines betrieb- lichen M itspracherechts bezüglich der Institutionen, die dieser Vereinbarung unter- stehen.
2 Vor jeder Änderung des Subventionsverhältnisses, die eine wesentliche Verände- rung der Abgeltungen verursacht, sind die Regierungen der Vereinbarungskantone anzuhören. Art. 6 Verhältnis zu den Kultureinrichtungen
1 Die Abgeltungen werden vom Standortkanton vereinnahmt und dienen der Entlas- tung seiner Staatskasse. Die Regelung der finanziellen Beziehungen mit dem einzel- nen Institut und der innerkantonal zuständigen Trägergeme inde ist Angelegenheit des Standortkantons.
2 Mit der Leistung der Abgeltung sind die Vereinbarungskantone samt ihren Ge- meinden von weiteren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Trägerschaften der überregionalen Kultureinrichtungen in den Standortkan tonen befreit.
3 Der Standortkanton stellt gegenüber den zahlungspflichtigen Kantonen sicher, dass die überregionalen Kultureinrichtungen die Öffentlichkeit in angemessener Form auf die Abgeltungsleistungen aufmerksam machen.
4 Der Standortkanton gewährlei stet den Einbezug der Anliegen der Institute und der innerkantonal zuständigen Gemeinde im Rahmen dieser Vereinbarung.
1 ) Vgl. Anhang 1
Art. 7 Geschäftsstelle
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bezeichnen die Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegen ins besondere folgende Aufgaben: a) Information der Vereinbarungskantone, b) Koordination, c) Regelung von Verfahrensfragen, d) Einsichtnahme und Kontrolle der Berechnungsgrundlagen.
2. Abgeltung
Art. 8 Abgeltungsperiode
1 Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalenderjahren festgelegt.
2 Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet. Art. 9 Anrechenbare Kosten
1 Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten für jede überregionale Kultureinrichtung.
2 Als Berechnungsgrundlage dienen die Betrieb ssubvention sowie die kalkulatori- schen Kosten für Abschreibung und Verzinsung der Investitionsausgaben der öffent- lichen Hand für die Kultureinrichtung.
3 Als anrechenbare Betriebssubvention einer Abgeltungsperiode ist der Durchschnitt der Betreffnisse der beiden Kalenderjahre vor der Berechnung massgebend.
4 Anrechenbar als Investitionsausgaben beim lnkrafttreten dieser Vereinbarung sind die Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung der voran- gegangenen zehn Jahre. Die Abschreibung und Verzinsung für diese Investitionen wird während ihrer ganzen betrieblichen Nutzungsdauer angerechnet.
5 Nach lnkrafttreten dieser Vereinbarung getätigte neue Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung sind jeweils ab einer ne uen Abgeltungs-
6 Die Standortkantone haben über die anzurechnenden Investitionen und ihre Ab- schreibung anhand einer Anlagebuchhaltung Aufschluss zu geben.
7 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble werden die anrechenbaren Kosten i m Verhältnis des Anteils der überregionalen Kulturveranstaltungen an der Gesamt- zahl der Veranstaltungen im Stammhaus herabgesetzt. Art. 10 Publikumsverteilung
1 Der Standortkanton ist für die Erfassung der Publikumsverteilung verantwortlich.
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2 Zur Bestimm ung der kantonalen Herkunft sind die vom Publikum angegebenen Wohnadressen massgeblich. Dafür werden die Abonnemente ausgewertet und bei den Einzeleintritten respräsentative Stichproben erhoben.
3 Die kantonale Verteilung des Publikums pro Kultureinrichtun g wird im Durch- schnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden vorangegangenen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, und aus dem Ausland werden dem Standortkanton zugerechnet. Art. 11 Berec hnung der Abgeltung
1 Die Abgeltung wird wie folgt berechnet: a) Von den anrechenbaren Kosten wird ein Standortvorteil von 25 % abgezogen. b) An den restlichen Kosten beteiligen sich die zahlungspflichtigen Kantone im Verhältnis der Kantonsanteile am Publi kum der überregionalen Kultureinrich- tungen. Art. 12 Zahlung
1 Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen Kanton jährlich Rechnung.
2 Die Abgeltung ist am 30. September fällig.
3 Standortkantone können ihre Abgeltungen gegenseitig verrechnen.
3. S chlussbestimmungen
Art. 13 Dauer der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Art. 14 Beitritt
1 Weitere Kantone können der Vereinbarung jederzeit beitreten.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, auf den Beitritt a nderer Kantone hin- zuwirken.
3 Der Beitritt eines Standortkantons erfordert die Zustimmung der Regierungen aller Vereinbarungskantone zur Ergänzung der Liste der überregionalen Kultureinrich- tungen. Der Beitritt wird in der darauf folgenden Abgeltungsperiode wirksam. Art. 15 Kündigung
1 Die Regierung jedes Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Einhal- tung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperiode kündigen.
Art. 16 Anwendbares Recht
1 Auf diese Vereinbarung sind ergänzend die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV) anwendbar.
2 Solange die IRV nicht in Kraft getreten ist, bezeichnen die Vereinbarungskantone bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle. bevor sie den Rechtsweg beschreiten. Können sie sich nicht auf eine Schlichtungsstelle einigen, wird sie vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt. Art. 17 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf den Beginn des Kalenderjahres in Kraft, nachdem min- destens die vier Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich den Be itritt erklärt haben, frühestens auf 2004.
2 Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Vereinbarung in Kraft tritt. Vom Grossen Rat genehmigt am: 15. September 2009 Ablauf der Referendumsfrist: 28. Dezember 2009 Inkrafttreten und Beitritt des Kantons Aargau: 1. Januar 2010
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.03.2015 01.01.2016 Anhang 3 Name und Inhalt
geändert AGS 2015/6 - 1
18.03.2015 01.01.2016 Anhang 4 Name und Inhalt
geändert AGS 2015/6 - 1
18.03.2015 01.01.2016 Anhang 5 Name und Inhalt
geändert AGS 2015/6 - 1
18.03.2015 01.01.2016 Anhang 6 Name und Inhalt
geändert AGS 2015/6 - 1
18.03.2015 01.01.2016 Anhang 7 eingefügt AGS 2015/6 - 1
18.03.2015 01.01.2016 Anhang 8 eingefügt AGS 2015/ 6 - 1
17.10.2018 01.01.2019 Anhang 3 Inhalt geändert AGS 2018/7 - 9
17.10.2018 01.01.2019 Anhang 4 Inhalt geändert AGS 2018/7 - 9
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Anhang 3 18.03.2015 01.01.2016 Name un d Inhalt geändert AGS 2015/6 - 1 Anhang 3 17.10.2018 01.01.2019 Inhalt geändert AGS 2018/7 - 9 Anhang 4 18.03.2015 01.01.2016 Name und Inhalt geändert AGS 2015/6 - 1 Anhang 4 17.10.2018 01.01.2019 Inhalt geändert AGS 2018/7 - 9 Anhang 5 18.03.2015 01.01.2016 N ame und Inhalt geändert AGS 2015/6 - 1 Anhang 6 18.03.2015 01.01.2016 Name und Inhalt geändert AGS 2015/6 - 1 Anhang 7 18.03.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 1 Anhang 8 18.03.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 1
Anhang 1 1 (Stand 1. Januar 2010) Liste der überregionalen Kultureinrichtungen Kanton Zürich Opernhaus Zürich Schauspielhaus Zürich Tonhalle Zürich Kanton Luzern Kultur - und Kongresszentrum Luzern (KKL) Luzerner Theater Luzerner Sinfonieorchester
1 Anhang 1 zur Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich über - regionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) vom 1. Juli 2003 (SAR 495.010)
Anhang 2 1 (Stand 1. Januar 2010) Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Zug Die Kantone Luzern und Zug erklären zu Art. 2 Abs. 3 Folgendes: Unter Berücksichtigung des eigenen Angebots im Theater Casino Zug hat der Kan- ton Zug nur für 60 % der vorgesehenen 80 % (= 100 %) des kulturellen Angebots des KKL mit überregionaler Ausstrahlung Abgeltungen zu leisten.
1 Anhang 2 zur Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich über - regionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) vom 1. Juli 2003 (SAR 495.010)
Anhang 3
1 (Stand 1. Januar 2019) Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Aargau Die Kantone Zürich und Aargau erklären zu Art. 11 Folgendes:
1 Aufgrund des vielfältigen Kulturangebots des Kantons Aargau, das auch von Zür- cher Besuchenden in Ergänzung zu ihrem überregionalen Kulturangebot genutzt wird, reduziert sich die err echnete Aargauer Abgeltung um 16 %.
2 Nach Abschluss der 5 . Abgeltungsperio de gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verhandelt.
1 Anhang 3 zur Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich über - regionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) vom 1. Juli 2003 (SAR 495.010 )
Anhang 4
1 (St and 1. Januar 2019) Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Aargau Die Kantone Luzern und Aargau erklären zu Art. 11 Folgendes:
1 Aufgrund des vielfältigen Kulturangebots des Kantons Aargau, das auch von Luzer- ner Besuchenden in Ergänzung zu ihrem überregionalen Kulturangebot genutzt wird, reduziert sich die err echnete Aargauer Abgeltung um 19 %.
2 Nach Abschluss der 5 . Abgeltungsperi ode gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verhandelt.
1 Anhang 4 zur Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich über - regionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) vom 1. Juli 2003 (SAR 495.010 )
Anhang 5 1 (Stand 1. Januar 2016) Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Uri Die Kantone Zürich und Uri erklären zu Art. 11 Folgendes:
1 Aufgrund des überregional bedeutenden Angebots im Theater(uri), reduziert sich die für das Schauspielhaus Zürich errechnete Urner Abgeltung um 15 % auf 85 %.
2 Nach Abschluss der 4. Abrechnungsperiode gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verhandelt.
1 Anhang 5 zur Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich über - regionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) vom 1. Juli 2003 (SAR 495.010 )
Anhang 6 1 (Stand 1. Januar 2016) Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Uri Die Kantone Luzern und Uri erklären zu Art. 11 Folgendes:
1 Aufgrund des überregional bedeutenden Angebots im Theater(uri), reduziert sich die für das Luzerner Theater errechnete Urner Abgeltung um 15 % auf 85 %.
2 Nach Abschluss der 4. Abrechnungsperiode gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verhandelt.
1 Anhang 6 zur Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich über - regionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) vom 1. Juli 2003 (SAR 495.010 )
Anhang 7 1 (Stand 1. Januar 2016) Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Schwyz Die Kantone Zürich und Schwyz erklären zu Art. 11 Folgendes:
1 Aufgrund des Kulturangebots des Kantons Schwyz , das auch von Zürcher Bes u- chenden in Ergänzung zu ihrem überregionalen Kulturangebot genutzt wird, redu- ziert sich die errechnete Abgeltung um 7,3 %.
2 Nach Abschluss der 4 . Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der ge währten Reduktion neu verhandelt.
1 Anhang 7 zur Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich über - regionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) vom 1. Juli 2003 (SAR 495.010 )
Anhang 8 1 (Stand 1. Januar 2016) Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Schwyz Die Kantone Luzern und Schwyz erklären zu Art. 11 Folgendes:
1 Aufgrund des Kulturangebots des Kantons Schwyz , das auch von Luzerner Bes u- chenden in Ergänzung zu ihrem überregionalen Kulturangebot genutzt wird, redu- ziert sich die errechnete Abgeltung um 11,9%.
2 Nach Abschluss der 4. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der g ewährten Reduktion neu verhandelt.
1 Anhang 8 zur Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich über - regionaler Kultureinrichtungen (Interkantonale Kulturlastenvereinbarung) vom 1. Juli 2003 (SAR 495.010 )
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