Verordnung über den Sport (415.100)
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Verordnung über den Sport

Verordnung über den Sport vom 18.04.2018 (Stand 01.01.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907; eingesehen das Gesetz über den Sport vom 14. September 2012; auf Antrag des für Sicherheit, Institutionen und Sport zuständigen Departe - ment, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zugangstor für den Sport

1 Das Sportamt (nachstehend: Amt) ist auf Kantonsebene das Zugangstor für den Sport.
2 Sämtliche Anfragen bezüglich Sport und körperliche Aktivität werden dem Amt zugestellt.
3 Nicht davon betroffen sind Anfragen bezüglich Sportunterricht, da diese dem Schulbereich angehören.

Art. 2 Kantonale Plattform für den Sport

1 Das Amt kann eine Plattform für den Sport gestalten und unterhalten.
2 Diese beinhaltet insbesondere: a) eine interaktive Karte der sportlichen Infrastrukturen und Installatio - nen, die im Kanton verfügbar sind (Art. 10);
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) alle nötigen Informationen über die verschiedenen Sportpartnern (Sportverbände, Organisatoren von Veranstaltungen, Clubs, Freiwilli - ge, Gemeinden und Private); c) eine Agenda der Sportveranstaltungen.
3 Die Plattform wird durch das Budget des Kantonalen Sportfonds finan - ziert.

Art. 3 Freiwillige

1 Der Kanton ist besorgt, das Engagement von Freiwilligen an Sportveran - staltungen und -aktivitäten zu fördern.
2 Das Amt stellt sicher, dass die Freiwilligen zum Zeitpunkt ihres Engage - ments über eine genügende Ausbildung verfügen, um effizient zu sein.
3 Solange die Regeln bezüglich Datenschutz eingehalten werden, kann das Amt die Schaffung einer interaktiven Plattform unterstützen, welche Organi - satoren von Sportveranstaltungen die Möglichkeiten gibt, Freiwillige aufzu - rufen.
2 Förderung der sportlichen Betätigung

Art. 4 Jugend + Sport (J+S)

1 Nach Abzug der eidgenössischen Subventionen und der Beiträge der Teil - nehmer übernimmt der Kanton die Kosten bezüglich Grundausbildung und Weiterbildung der Walliser Kursleiter und Walliser Experten J+S, insbeson - dere: a) die Taggelder für die betroffenen Experten und Intervenienten; b) ihre Reise-, Mahlzeit- und Übernachtungskosten, die analog dem Re - glement des Staatsrates über die Reiseentschädigungen quantifiziert sind; c) notwendige und begründete Installations- und Funktionskosten (di - daktisches Material, Miete von Installationen, usw.).
2 Der Staatsrat entscheidet über die Entschädigung der Experten und Inter - venienten.

Art. 5 Erwachsenen-, Senioren- und Behindertensport

1 Im Rahmen seiner Mittel, arbeitet das Amt zusammen insbesondere: a) mit den vom Programm Erwachsenensport Schweiz (esa) anerkann - ten Partnern zur Förderung der sportlichen Aktivität der Erwachsenen; b) mit Pro Senectute, zur Förderung der sportlichen Aktivität der Senio - ren; c) mit PluSport, zur Förderung der sportlichen Aktivität der Personen mit Behinderung.
2 Das Amt kann bei der Organisation von Weiterbildungskursen für Kurslei - ter des Erwachsenen-, Senioren- und Behindertensports zusammenarbei - ten. Die Kosten im Zusammenhang mit diesen Ausbildungen, oder einen Teil davon, können vom Kanton übernommen werden, analog zu Artikel 4.
3 Sportfonds

Art. 6 Finanzielle Unterstützungen

1 Die jährlichen und punktuellen finanziellen Unterstützungen, die der Sport - fonds gewährt, sowie die Voraussetzungen, sind im Reglement über den Sportfonds geregelt.
4 Sportliche Veranstaltungen und Anlässe nationaler oder internationaler Bedeutung

Art. 7 Inventar

1 Auf Vorschlag des Amtes und der Dienststelle für Tourismus führt der Kanton ein Inventar an Sportveranstaltungen und -ereignissen nationaler oder internationaler Bedeutung, die im Kanton organisierten werden oder werden könnten.
2 Dieses Inventar wird regelmässig aktualisiert.

Art. 8 Organisation

1 Die Organisation von Sportveranstaltungen und -ereignissen nationaler oder internationaler Bedeutung fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der kantonalen Sportverbände, der örtlichen öffentlichen Körperschaften, ja so - gar privater Gruppierungen oder Vereinigungen.

Art. 9 Unterstützung des Kantons

1 Der Kanton wirkt: a) lenkend anlässlich von Kandidaturen; c) subsidiär im finanziellen Bereich.
2 Je nach Bedürfnis und im Bereich seiner Möglichkeiten nimmt das Amt, als Vertreter des Kantons, Einsitz im Organisationskomitee von grossen Sportveranstaltungen und -ereignissen nationaler oder internationaler Be - deutung.
5 Sportliche Infrastrukturen und Installationen
5.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Interaktive Karte

1 Das Amt veröffentlicht auf der Website des Kantons Wallis eine interaktive Karte der kantonalen, interkommunalen und kommunalen sportlichen Infra - strukturen und Installationen, die es auf Kantonsgebiet gibt.
2 Die Gemeinden arbeiten bei der Realisierung dieser interaktiven Karte mit. Sie tragen zur Erfassung der sportlichen Infrastrukturen und Installatio - nen auf ihrem Gebiet sowie der Aktualisierung der Angaben bei.

Art. 11 Sportliche Infrastrukturen und Installationen von nationaler Be -

deutung
1 Die sportlichen Infrastrukturen und Installationen nationaler Bedeutung sind durch das Bundesrecht bestimmt.
2 Sie sind ebenfalls von kantonaler Bedeutung, wenn sie die durch das Ge - setz und die Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.
5.2 Sportliche Infrastrukturen und Installationen von kantonaler Bedeutung

Art. 12 Bedürfnis des Kantons

1 Eine sportliche Infrastruktur oder Installation entspricht, durch ihren nach - haltigen Charakter, einem objektiven, vom Kanton anerkannten Bedürfnis im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über den Sport (nachstehend: Sportgesetz), wenn: a) sie erlaubt/erlauben wird, eine kantonale sportliche Tradition weiterzu - führen; b) sie die wichtigste des Kompetenzzentrums der sportlichen, vom Kanton anerkannten Disziplin ist/sein wird; c) sie von Sportlern oder einem/mehreren Vereinen benützt ist/wird, die seit mehreren Jahren auf höchstem nationalen Niveau anzutreffen sind; d) sie einen Finanzierungsplan besitzt, der von einem anerkannten Treu - handbüro geprüft ist, sowohl was die Investitionen als auch den Betrieb anbetrifft und die finanzielle Beständigkeit des Projekts garan - tiert; e) sie erlaubt/erlauben wird, sportliche Veranstaltungen und Ereignisse nationaler und internationaler Bedeutung zu organisieren.

Art. 13 Ausbildungsmissionen

1 Eine sportliche Infrastruktur oder Installation ist für Ausbildungsmissionen im Bereich des Sports im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c des Sportgesetzes geeignet, soweit sie zu Vorzugstarifen zur Verfügung steht/gestellt wird, insbesondere für: a) kantonale Sportvereine oder -verbände; b) Nachwuchssportlern des Kantons; c) für den Kanton, für J+S Grundausbildungskurse.
5.3 Sportliche Infrastrukturen und Installationen von regionaler Wichtigkeit und kantonaler Bedeutung

Art. 14 Bedürfnis der Region und des Kantons

1 Eine sportliche Infrastruktur oder Installation entspricht, durch ihren nach - haltigen Charakter, einem objektiven, von der Region und dem Kanton an - erkannten Bedürfnis im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Sportgesetzes, wenn: a) sie erlaubt/erlauben wird, eine regionale sportliche Tradition weiterzu - führen; b) sie von Sportlern oder einem/mehreren Vereinen benützt ist/wird, die seit mehreren Jahren auf höchstem interkantonalem Niveau anzutref - fen sind; c) einen Finanzierungsplan besitzt, der von einem anerkannten Treu - handbüro geprüft ist, sowohl was die Investitionen als auch den Betrieb anbetrifft und die finanzielle Beständigkeit des Projekts garan - tiert; d) sie erlaubt/erlauben wird, sportliche Veranstaltungen und Ereignisse kantonaler und interkantonaler Bedeutung zu organisieren.

Art. 15 Ausbildungsmissionen

1 Eine sportliche Infrastruktur oder Installation ist für Ausbildungsmissionen im Bereich des Sports im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c des Sportgesetzes geeignet, insofern sie zu Vorzugstarifen zur Verfügung stellt/gestellt wird, insbesondere für: a) kantonale Sportvereine oder -verbände; b) Nachwuchssportler der Region und des Kantons, und/oder c) für den Kanton, für J+S Grundausbildungskurse.
5.4 Finanzielle Unterstützungen

Art. 16 Anwendungsbereich

1 Finanzielle Unterstützungen, die vom Kanton auf der Grundlage des Sportgesetzes oder der Sportverordnung gewährt werden können, betref - fen nur sportliche Infrastrukturen und Installationen von kantonaler Wichtig - keit oder regionaler Wichtigkeit und kantonaler Bedeutung.

Art. 17 Bau und Renovation

1 Bei der Prüfung von finanzieller Unterstützung durch den Kanton für den Bau oder die Renovation von sportlichen Infrastrukturen oder Installationen kantonaler Wichtigkeit oder regionaler Wichtigkeit und kantonaler Bedeu - tung werden nur Kosten mit Bezug: a) auf die sportliche Aktivität, mit eingeschlossen das Dach und die Fassaden; b) auf die Tribünen und die Sitze für die Zuschauer; c) auf die Plätze für die Medienvertreter berücksichtigt, solange sie die gängigen Standards nicht überschreiten.
2 Ausgeschlossen sind insbesondere Kosten bezüglich Bar, Restaurant, Lo - gen, Parkplätze, Kauf und Miete von Grundstücken und Zugangswege.
3 Bei der Ermittlung des Ansatzes der finanziellen Beteiligung zieht der Kanton umweltfreundliche Projekte vor. Er berücksichtigt ebenfalls die von anderen staatlichen oder halbstaatlichen Stellen gewährte Subventionen.
4 Im Übrigen gilt die Gesetzgebung über die Subventionen.

Art. 18 Betriebskosten

1 Ausnahmsweise kann sich der Kanton an den Betriebskosten einer sport - welche nachgewiesene finanzielle Schwierigkeiten hat, nicht aber im Zu - sammenhang mit Mängeln in der Verwaltung.
2 Jede Situation wird im Detail geprüft und einzeln entschieden.
3 In allen Fällen ist die Unterstützung zeitlich begrenzt und an strikte Bedin - gungen geknüpft, insbesondere im Bereich Sanierung und Fortführung der sportlichen Aktivität.
4 Im Übrigen gilt die Gesetzgebung über die Subventionen.

Art. 19 Reihenfolge der Prioritäten

1 Die Reihenfolge der Prioritäten, welche die Behandlung der Anträge und die Gewährung von finanziellen Unterstützungen regeln ist aufgrund nach - stehender Kriterien geregelt: a) Finanzielle Verfügbarkeit des Kantonsbudget und der mehrjährigen in - tegrierten Finanzplanung;
b) Priorität der Projekte kantonaler Wichtigkeit vor den Projekten regio - naler Wichtigkeit kantonaler Bedeutung; c) Priorität der unverzichtbaren Infrastrukturen oder Installationen für den Erhalt einer sportlichen Veranstaltung internationaler Ausstrah - lung vor den anderen Infrastrukturen oder Installationen; d) Einfluss des Projekts auf die Entwicklung und Dynamisierung des e) Ausgeglichenheit der Unterstützungen zwischen den sozioökonomi - schen Regionen des Kantons.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.04.2018 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 17/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.04.2018 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 17/2018
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