Reglement über den Gesundheits- und Ethikrat --> 800.103
Reglement über den Gesundheits- und Ethikrat vom 05.10.2016 (Stand 01.01.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
1 Das vorliegende Reglement legt die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Gesundheits- und Ethikrats (nachfolgend: der Rat) fest.
Art. 2 Ernennung
1 Der Staatsrat ernennt zu Beginn jeder Verwaltungsperiode auf Antrag des Gesundheitsdepartements (nachfolgend: das Departement) die Präsidentin oder den Präsidenten und die Ratsmitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren.
Art. 3 Zusammensetzung
1 Der Rat setzt sich zusammen aus einer Präsidentin bzw. einem Präsiden - ten und sieben bis neun Mitgliedern.
2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder werden nach ihrer Kompetenz und Erfahrung insbesondere in den Bereichen Medizin, Recht und Ethik ausgewählt.
3 Zu den Mitgliedern gehören namentlich: a) Ethiker/-in; b) Gesundheitsfachperson; c) Diplomierte/-r in einer der exakten Wissenschaften; d) Jurist/-in. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
4 Die Ratsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Art. 4 Aufgaben
1 Der Rat ist ein beratendes Organ im Bereich der Gesundheitspolitik und Gesundheitsethik. Er steht dem Staatsrat und den Gesundheitsbehörden als ständiger Rat in ethischen Fragen im Gesundheitswesen und weiteren Bereichen zur Seite.
2 Er verfasst auf Anfrage des Staatsrates, des Departements oder der Dienststelle für Gesundheitswesen Stellungnahmen und Vormeinungen zu: a) Gesetzesentwürfen in Zusammenhang mit gesundheitsethischen Fra - gen; b) Ethischen Aspekten im Gesundheitswesen sowie weiteren Gesund - heits- oder Ethikfragen, die ihm unterbreitet werden, sofern diese nicht aus technischen oder weiteren spezifischen Gründen durch das Gesundheitsgesetz in den Zuständigkeitsbereich eines anderen bera - tenden Organs gelegt werden; c) Besonderen Mandaten über wichtige gesundheitspolitische Entschei - dungen.
3 Der Rat kann von sich aus ausgewählte Themen behandeln und diese nach Information veröffentlichen.
4 Der Rat kann von sich aus darum ersuchen, zu den im vorstehenden Ab - satz aufgeführten Fragen angehört zu werden. Des Weiteren kann er alle Vorschläge und Ratschläge formulieren, die ihm nützlich erscheinen.
Art. 5 Organisation und Arbeitsweise des Rates
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder legen die zu behan - delnden Themen sowie die Traktandenliste fest. Der Rat kommt mindes - tens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen.
2 Der Rat kann bei Bedarf Ansprechpersonen aus betroffenen Kreisen oder externe Experten beiziehen.
3 Des Weiteren organisiert sich der Rat selbständig; er verfasst ein internes Reglement und verfügt über ein eigenes Sekretariat.
Art. 6 Tätigkeitsbericht
1 Der Rat übergibt dem Staatsrat einen Jahresbericht mit den behandelten Dossiers sowie den Mitgliedern, die einen Beitrag geleistet haben.
Art. 7 Finanzierung
1 Das Departement legt die Finanzierungsmodalitäten des Rats fest, vor al - lem bezüglich der Abgeltung der Mitglieder und der Experten.
Art. 8 Übergangsbestimmungen
1 Mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements übernimmt der Rat die Be - handlung der pendenten Dossiers des Gesundheitsrats gemäss Art. 13 des Gesundheitsgesetzes sowie der Kommission für Gesundheitsethik, die ge - mäss Art. 14 des Gesundheitsgesetzes Rat vorgesehen ist und in Art. 5 der Verordnung über biomedizinische Forschung am Menschen vom 4. März
2009 als medizinisch-ethische Kommission des Kantons Wallis (MEKKW) geschaffen wurde. Der Rat ist im Besonderen beauftragt die Protokolle von biomedizinischen Forschungsprojekten an Menschen zu kontrollieren, die noch der alten Prozedur unterstehen.
2 Mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements werden die Mitglieder der MEKKW bis zum Ende der Verwaltungsperiode, für die sie gewählt wurden, abweichend zu Artikel 2 und 3 zu Mitgliedern des Rates.
Art. 9 Aufhebung
1 Das Reglement über den Gesundheitsrat vom 26. März 1997 und die Ver - ordnung über biomedizinische Forschung am Menschen vom 4. März 2009 sowie sämtliche zuwiderlaufenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Art. 10 Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar
2017 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.10.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 42/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 05.10.2016 01.01.2017 Erstfassung BO/Abl. 42/2016
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