Verordnung zum EG Familienzulagengesetz
                            Verordnung  zum EG Familienzulagengesetz (V EG FamZG)  Vom 11. November 2009 (Stand 1. Januar 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  die  §§  11,  12  und  21  des  Ei  nführungsgesetzes  zum  Bundesgesetz  über  die   Familienzulagen   (EG   Familienzulag  engesetz,   EG   FamZG)   vom   24.   März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zuständiges Departement
                            1     Das   Departement   Gesundheit   und   Sozial  es   ist   das   zuständige   Departement  (Departement).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anschlusspflicht
                            1   Arbeitgebende haben sich innert drei M  onaten nach Erfüllen  der Voraussetzungen  von   Art.   11   Abs.   1   lit.   a   des   Bundesg  esetzes   über   die   Familienzulagen  (Familienzulagengesetz,   FamZG)   vom   24.   März   2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )     bei   der   nach   §   2  EG FamZG zuständigen Familienausgleichskasse schriftlich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kassenwechsel
                            1     Ein   Kassenwechsel   nach   §   3   EG   FamZG   ist   gegenüber   der   bisherigen  Familienausgleichskasse     bis     spätes  tens     31.     August     des     dem     Wechsel  vorausgehenden    Jahrs    schriftlich    anzuzeigen.    Dabei    ist    die    neue    Fami-  lienausgleichskasse anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  815.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  836.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  bisherige  Familienausgleichskasse    meldet  den  Wechsel  der  neuen  und  der  kantonalen Familienausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation und Zuständigkeiten
§ 4 Auszahlung der Zulagen
                            1    Werden  die  Zulagen  zusammen  mit  dem  Lohn  ausbezahlt,  sind  sie  als  solche  zu  bezeichnen und betragsmässig auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mitgliederverzeichnis und Meldepflicht der Kassen
                            1   Die  Familienausgleichskasse  n  führen  ein  Verzeichnis  der  ihnen  angeschlossenen  Arbeitgebenden,    Arbeitnehmenden    nich  t    beitragspflichtiger    Arbeitgeber    und  Nichterwerbstätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Familienausgleichskassen    sowie  die    Abrechnungsstellen    gemäss    §    11  EG FamZG melden der kantona  len Familienausgleichskasse  a)       innert     einem     Monat     nach     Aufn  ahme     ihrer     Tätigkeit     die     ihnen  Angeschlossenen und  b)  innert  drei  Monaten  jeden  Kassenw  echsel  unter  Angabe  des  Eintritts-  und  Austrittsdatums.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anerkennung
                            1   Anerkennungen von Familienausgleichskasse  n werden auf den 1. Januar wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anerkennungsgesuche  gemäss  §  6  EG  FamZ  G  sind  bis  spätestens  31.  August  des  der Anerkennung vorausgehenden Jahrs dem Departement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Dem   Gesuch   sind   neben   dem   Nachweis   der   Erfüllung   der   gesetzlichen  Voraussetzungen  insbesondere  Unterlagen    über  Organisation  und  Finanzen,  das  Mitgliederverzeichnis sowie das Kassenreglement beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Änderung der Verhältnisse be i den Familienausgleichskassen
                            1       Familienausgleichskassen     haben     dem     Departement     jede     Änderung     der  Verhältnisse, aufgrund welcher ihre Aner  kennung erfolgte, sowie jede Änderung des  Kassenreglements unverz  üglich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Entzug der Anerkennung
                            1      Werden    die    Anerkennungsvoraussetzunge  n    nicht    mehr    erfüllt,    setzt    das  Departement     der     Familienausgleichsk  asse     eine     angemessene     Frist     zur  Wiederherstellung des ge  setzmässigen Zustands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einem Entzug gilt § 9 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Einstellung der Durchführung
                            1    Möchte  eine  Familienausgleichskasse  die  Durchführung  einstellen,  hat  sie  beim  Departement ein entsprechendes Gesuch ei  nzureichen und sich insbesondere darüber  auszuweisen, dass  a)       sie     ihre     Mitglieder     über     die     Anschlusspflicht     an     eine     andere  Familienausgleichskasse orientiert hat und  b)  die voraussichtlich geschuldeten Familienzulagen gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement trifft die im Einz  elfall notwendigen Anordnungen und bestimmt  den Zeitpunkt der Einstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Informationspflicht
                            1      Das    Departement    informiert    die    ka  ntonale    Familienausgleichskasse    über  Anerkennungen,      Entzug      von      Anerkennungen      und      Auflösungen      von  Familienausgleichskassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abrechnungsstellen
                            1   Gesuche gemäss § 11 EG FamZG sind bis sp  ätestens 31. August einzureichen. Die  Übertragung erfolgt per 1. Januar des Folgejahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Die     kantonale     Familienausgleichskasse     übt     die     Aufsicht     über     die  Abrechnungsstellen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zentralregister
                            1     Die   kantonale   Familienausgleichskasse  führt   ein   Zentralregister   sämtlicher  Arbeitgebenden,   woraus   ersichtlich   ist,   welcher   Familienausgleichskasse   sie  angeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Organe
                            1    Die  Organe  der  kantonalen  Ausgleichs  kasse  der  SVA  Aargau  handeln  bei  der  Erfüllung der sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben als Organe und unter dem  Namen «Familienausgleichskasse des Kantons Aargau».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gleiches  gilt  für  die  Aufgaben  im    Zusammenhang  mit  der  Durchführung  der  Ansprüche von Nichterwerbstätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufsicht
§ 14 Rechnungsjahr
                            1   Die  Familienausgleichska  ssen  haben  über  ihre  Einnahmen  und  Ausgaben  sowie  über  ihr  allfälliges  Vermögen  eine  eigene    Rechnung  zu  führen.  Als  Geschäftsjahr  gilt  das  für  die  Ausgleichskassen  der  A  lters-  und  Hinterlassenenversicherungen  vorgeschriebene Rechnungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Rechnung und Berichterstattung
                            1     Die   Familienausgleichskassen   haben   i  nnert   fünf   Monaten   nach   Ablauf   des  Geschäftsjahrs   dem   Depa  rtement   den   Tätigkeitsbericht   sowie   die   Rechnung  zusammen  mit  dem  Revisionsbericht  mit  ei  nem  Verzeichnis  der  verantwortlichen  Kassenorgane einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Revisionsbericht
                            1    Im  Revisionsbericht  müssen  insbesonde  re  die  Höhe  der  Verwaltungskosten  und  deren  Angemessenheit  ausgewiesen  sein.  Er  muss  die  Jahresrechnung  enthalten.  Zudem      müssen      Angaben      zur      Schwankungsreserve,      zur      materiellen  Rechtsanwendung, zur Verwendung der Mittel   und zur Meldepflicht enthalten sein.  Im Übrigen gelten die Bes  timmungen der AHV-Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Weitere Bestimmungen
§ 17 Statistische Daten
                            1    Die  Familienausgleichskassen  haben  di  e  im  Bundesrecht  bezeichneten  Daten  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31. August des laufenden Jahrs dem Depa rtement unaufgefordert und fristgerecht
                            einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmungen
§ 18 Publikation und Inkrafttreten
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetze  ssammlung  zu  publiziere  n.  Sie  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2010 in Kraft.
                            Aarau, 11. November  2009                        Regierungsrat  Aargau  Landammann  B  ROGLI  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RÜNENFELDER