Verordnung zum EG Familienzulagengesetz (815.211)
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Verordnung zum EG Familienzulagengesetz

Verordnung zum EG Familienzulagengesetz (V EG FamZG) Vom 11. November 2009 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 11, 12 und 21 des Ei nführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG Familienzulag engesetz, EG FamZG) vom 24. März
2009 1 ) , beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Zuständiges Departement

1 Das Departement Gesundheit und Sozial es ist das zuständige Departement (Departement).

§ 2 Anschlusspflicht

1 Arbeitgebende haben sich innert drei M onaten nach Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesg esetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006
2 ) bei der nach § 2 EG FamZG zuständigen Familienausgleichskasse schriftlich zu melden.

§ 3 Kassenwechsel

1 Ein Kassenwechsel nach § 3 EG FamZG ist gegenüber der bisherigen Familienausgleichskasse bis spätes tens 31. August des dem Wechsel vorausgehenden Jahrs schriftlich anzuzeigen. Dabei ist die neue Fami- lienausgleichskasse anzugeben.
1) SAR 815.200
2) SR 836.2
2 Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Wechsel der neuen und der kantonalen Familienausgleichskasse.

2. Organisation und Zuständigkeiten

§ 4 Auszahlung der Zulagen

1 Werden die Zulagen zusammen mit dem Lohn ausbezahlt, sind sie als solche zu bezeichnen und betragsmässig auszuscheiden.

§ 5 Mitgliederverzeichnis und Meldepflicht der Kassen

1 Die Familienausgleichskasse n führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlossenen Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden nich t beitragspflichtiger Arbeitgeber und Nichterwerbstätigen.
2 Die Familienausgleichskassen sowie die Abrechnungsstellen gemäss § 11 EG FamZG melden der kantona len Familienausgleichskasse a) innert einem Monat nach Aufn ahme ihrer Tätigkeit die ihnen Angeschlossenen und b) innert drei Monaten jeden Kassenw echsel unter Angabe des Eintritts- und Austrittsdatums.

§ 6 Anerkennung

1 Anerkennungen von Familienausgleichskasse n werden auf den 1. Januar wirksam.
2 Anerkennungsgesuche gemäss § 6 EG FamZ G sind bis spätestens 31. August des der Anerkennung vorausgehenden Jahrs dem Departement einzureichen.
3 Dem Gesuch sind neben dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Unterlagen über Organisation und Finanzen, das Mitgliederverzeichnis sowie das Kassenreglement beizulegen.

§ 7 Änderung der Verhältnisse be i den Familienausgleichskassen

1 Familienausgleichskassen haben dem Departement jede Änderung der Verhältnisse, aufgrund welcher ihre Aner kennung erfolgte, sowie jede Änderung des Kassenreglements unverz üglich mitzuteilen.

§ 8 Entzug der Anerkennung

1 Werden die Anerkennungsvoraussetzunge n nicht mehr erfüllt, setzt das Departement der Familienausgleichsk asse eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des ge setzmässigen Zustands.
2 Bei einem Entzug gilt § 9 sinngemäss.

§ 9 Einstellung der Durchführung

1 Möchte eine Familienausgleichskasse die Durchführung einstellen, hat sie beim Departement ein entsprechendes Gesuch ei nzureichen und sich insbesondere darüber auszuweisen, dass a) sie ihre Mitglieder über die Anschlusspflicht an eine andere Familienausgleichskasse orientiert hat und b) die voraussichtlich geschuldeten Familienzulagen gedeckt sind.
2 Das Departement trifft die im Einz elfall notwendigen Anordnungen und bestimmt den Zeitpunkt der Einstellung.

§ 10 Informationspflicht

1 Das Departement informiert die ka ntonale Familienausgleichskasse über Anerkennungen, Entzug von Anerkennungen und Auflösungen von Familienausgleichskassen.

§ 11 Abrechnungsstellen

1 Gesuche gemäss § 11 EG FamZG sind bis sp ätestens 31. August einzureichen. Die Übertragung erfolgt per 1. Januar des Folgejahrs.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse übt die Aufsicht über die Abrechnungsstellen aus.

§ 12 Zentralregister

1 Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Zentralregister sämtlicher Arbeitgebenden, woraus ersichtlich ist, welcher Familienausgleichskasse sie angeschlossen sind.

§ 13 Organe

1 Die Organe der kantonalen Ausgleichs kasse der SVA Aargau handeln bei der Erfüllung der sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben als Organe und unter dem Namen «Familienausgleichskasse des Kantons Aargau».
2 Gleiches gilt für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Ansprüche von Nichterwerbstätigen.

3. Aufsicht

§ 14 Rechnungsjahr

1 Die Familienausgleichska ssen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr allfälliges Vermögen eine eigene Rechnung zu führen. Als Geschäftsjahr gilt das für die Ausgleichskassen der A lters- und Hinterlassenenversicherungen vorgeschriebene Rechnungsjahr.

§ 15 Rechnung und Berichterstattung

1 Die Familienausgleichskassen haben i nnert fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs dem Depa rtement den Tätigkeitsbericht sowie die Rechnung zusammen mit dem Revisionsbericht mit ei nem Verzeichnis der verantwortlichen Kassenorgane einzureichen.

§ 16 Revisionsbericht

1 Im Revisionsbericht müssen insbesonde re die Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit ausgewiesen sein. Er muss die Jahresrechnung enthalten. Zudem müssen Angaben zur Schwankungsreserve, zur materiellen Rechtsanwendung, zur Verwendung der Mittel und zur Meldepflicht enthalten sein. Im Übrigen gelten die Bes timmungen der AHV-Gesetzgebung.

4. Weitere Bestimmungen

§ 17 Statistische Daten

1 Die Familienausgleichskassen haben di e im Bundesrecht bezeichneten Daten bis

31. August des laufenden Jahrs dem Depa rtement unaufgefordert und fristgerecht

einzureichen.

5. Schlussbestimmungen

§ 18 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am

1. Januar 2010 in Kraft.

Aarau, 11. November 2009 Regierungsrat Aargau Landammann B ROGLI Staatsschreiber D R
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