Gesetz betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gege... (814.2)
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Gesetz betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung

- 1 - Gesetz betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung und seine Anwendungsbestimmungen; eingesehen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über die Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe und seine Anwendungsbestimmungen; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Gesetz bestimmt die Vorschriften und Massnahmen zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung oder andere schädliche Veränderungen.

Art. 2 Organe

Die mit der Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer und des vorliegenden Gesetzes innerhalb des Kantonsgebietes betrauten Organe sind: a) der Staatsrat b) das vom Staatsrat bezeichnete Departement; c) der Gemeinderat; d) das kantonale Amt für Umweltschutz.
2. Kapitel: Staatsrat
Art. 3
3 Kompetenz des Staatsrates Dem Staatsrat obliegt: a) die Aufsicht über den Schutz der Gewässer auf dem Kantonsgebiet sowie die Anwendung der einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Gesetze; b) auf dem Verordnungswege der Erlass von Vorschriften und Weisungen hierzu; c) der Abschluss interkantonaler Vereinbarungen (Art. 11, Abs. 2 B.G.) und allfälliger Verträge mit dem Ausland (Art. 12, Abs. 2 B.G.); d) die Genehmigung der Gemeindereglemente über Abwasserkanalisationen, Reinigung der Abwässer sowie Sammlung und Behandlung des
- 2 - Kehrichts; e) die Genehmigung der Gemeindereglemente betreffend die Taxen und Gebühren für die Finanzierung und den Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen und Kehrichtverbrennungsanlagen; f) die Einteilung des kantonalen Gebietes in Gewässerschutzbereiche (Art.
29, Abs. 2 B.G.); g) die Genehmigung der Statuten von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, welche für den Bau und den Betrieb von gemeinschaftlichen Sanierungsanlagen gebildet werden; h) die Genehmigung der von den Gemeinden getroffenen Vereinbarungen für den Bau und den Betrieb interkommunaler Anlagen; i) der Entscheid über die Rekurse gegen Verfügungen des Departementes oder der Gemeindebehörden; j) die Ansetzung von Fristen für die Gemeinden betreffend die Unterbreitung von generellen Entwässerungsplänen, Richtplänen und Reglementen über die Abwasserreinigung, und die Sammlung und Behandlung von Kehricht. Bei Fehlen eines rechtsgültigen Zonenplanes oder eines generellen Kanalisationsprojektes (G.K.P.) bestimmt der Staatsrat nach Anhörung der betroffenen Gemeinden das engere Baugebiet gemäss Artikel 28 der Allgemeinen Gewässerverordnung vom
19. Juni 1972; k) die Ansetzung von Fristen für die Erstellung von öffentlichen Abwasserreinigungs- und Kehrichtbehandlungsanlagen sowie jeglicher anderer Anlagen für die Behandlung flüssiger, fester oder gasförmiger Abfälle (Art. 15 und 16 B.G.); l) die Anordnung von Massnahmen für die Beseitigung und Behandlung von Abfällen, Kehricht und Rückständen (Fleischabfälle, auf dem Wasser schwimmende Abfälle, Altwagen, Industrieabfälle usw.), die nicht von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband ausgeführt werden können. Nötigenfalls ist er ermächtigt, die notwendigen Anlagen zu erstellen und zu betreiben m) die Erhebung von Gebühren und Beiträgen bei den Erzeugern von Abfällen, um die Finanzierung der Erstellung und des Betriebes der Kehrichtbeseitigungs- und -behandlungsanlage zu sichern, für die er verantwortlich ist.

Art. 4 Frist der Erstellung

Der Staatsrat kann eine Gemeinde oder eine Gruppe von Gemeinden verpflichten, innert einer angemessenen Frist Abwasserkanalisationsnetze, Abwasserreinigungsanlagen, Kehrichtsammeldienst und Kehrichtbehandlungsanlagen zu erstellen und zu betreiben.

Art. 5 Ausführungsmassnahmen

Wenn es die Umstände erfordern, kann der Staatsrat eine Gruppe von Gemeinden verpflichten, die Abwasserreinigungs- und Kehrichtbehandlungsan-lagen gemeinsam zu studieren, zu bauen und zu betreiben. Im Falle der Nichteinigung bestimmt er die Verteilung der Rechte und Lasten zwischen den beteiligten Gemeinden.
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Art. 6
4 Expropriation Der Staatsrat kann Gemeinden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und privaten Unternehmungen das Enteignungsrecht gewähren, um für die Erstellung und den Betrieb von Anlagen, die im Interesse des Gewässerschutzes notwendig sind, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben. Unter Vorbehalt von Artikel 68 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) ist die kantonale Gesetzgebung über die Enteignungen anwendbar.
3. Kapitel: Zuständiges Departement

Art. 7 Kompetenz des Departementes

1 Das zuständige Departement ist mit der Vollziehung des vorliegenden Gesetzes betraut. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a) es lässt die generellen Studien zur Ermittlung der Massnahmen, die zum Schutze der Gewässer getroffen werden müssen, durchführen; b) es erstellt generelle Sanierungspläne; c) es genehmigt Projekte für die Erstellung und den Betrieb von Anlagen betreffend den Abfluss und die Behandlung der Abwässer, der Kehrichtbeseitigung und Kehrichtbehandlung durch die Gemeinden oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts; d) es genehmigt die Projekte für die Beseitigung der Rückstände aus Fabriken oder allen anderen wichtigen Betrieben; e) es erstellt das Kataster der Grundwasser- und Quellenvorkommen und überwacht die Abgrenzung der Schutzzonen (Art. 30, 34 B.G.); f) es genehmigt alle Projekte von Wasserpumpwerken und andere Projekte für die Nutzung von Grundwasser (Art. 29, Abs. 1 B.G.); g) es organisiert für das ganze Kantonsgebiet die Kontrolle der Einrichtungen für die Lagerung und den Transport von wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 24, Abs. 1 B.G.; B.V.O. vom 19. Juni 1972); h) es errichtet in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Departementen eine leistungsfähige Organisation zur Bekämpfung der bei Schadenereignissen verursachten Verschmutzungen der Gewässer durch Brenn- und Treibstoffe und andere gefährliche Flüssigkeiten (Art. 5, Abs.
3 B.G.); i) es erteilt die Bewilligungen und setzt die Bedingungen fest für das Einleiten von Abwässern und anderen flüssigen Abgängen im Oberflächen- oder Grundwasser (Art. 15 und 16 B.G.); j) es genehmigt die vom Gemeinderat erlassenen Sanierungsvorschriften; k) es erteilt die Bewilligung für die Erstellung von öffentlichen Kehrichtablageplätzen und die Eröffnung und Ausbeutung von Kiesgruben. Die Bestimmungen von Artikel 32 des Bundesgesetzes bleiben vorbehalten; l) es setzt Fristen an, innert welcher die zur Behebung bestehenden Missstände erforderlichen Massnahmen durch Private durchzuführen sind (Art. 15 und 16 B.G.); m) es erteilt Bewilligungen zum Bau der Einrichtungen für die Lagerung von wassergefährlichen Flüssigkeiten (Art. 25 B.G.)
- 4 - n) es setzt die Gewässerschutzmassnahmen fest beim Bau von Strassen.
2 Die Kompetenzen der kantonalen Baukommission bleiben vorbehalten.
Art. 8
4 Benutzung der Anlage durch Dritte Das zuständige Departement kann die Eigentümer von den zur Beseitigung, zum Transport, zur Reinigung oder Behandlung flüssiger oder fester Abgänge bestimmten Anlagen dazu verpflichten, Dritten die Benützung dieser Anlagen gegen Bezahlung einer angemessenen Entschädigung zu gestatten, insofern für den Eigentümer keine schwerwiegenden Nachteile entstehen. Im Falle der Nichteinigung wird die Entschädigung von Experten festgesetzt, gemäss den im Enteignungsgesetz vorgesehenen Verfahren.
4. Kapitel: Gemeinderat

Art. 9 Kompetenz des Gemeinderates

Der Gemeinderat ist zuständig unter Vorbehalt der den kantonalen Instanzen übertragenen Aufgaben, für die Anordnung der erforderlichen Massnahmen zur Beseitigung des Abwassers und der anderen flüssigen Abgänge und des Kehrichts.
Art. 10
3 Generelle Kanalisationsprojekte und Entwässerungspläne Der Gemeinderat ist verpflichtet, einen Sanierungsplan (Art. 16 BG), der unter anderem ein generelles Kanalisationsprojekt und den Entwurf von Abwasserreinigungsanlagen sowie einen generellen Entwässerungsplan umfasst, erstellen zu lassen.

Art. 11 Erstellung, Betrieb, Unterhaltung

Die Erstellung, der Betrieb und der Unterhalt des Hauptkanalisationsnetzes, der Sammelkanäle, der Abwasserreinigungsanlagen, der Kehrichtablagen oder der Kehrichtbehandlungsanlagen obliegt den Gemeinden.

Art. 12 Kanalisationsanschluss

1 Der Gemeinderat verordnet und überwacht die privaten Kanalisationsanschlüsse an die öffentliche Kanalisation.
2 Für die Gebäude und Anlagen, die an ein öffentliches Netz angeschlossen sind, sorgt er bei der Inbetriebsetzung der A.R.A., dass: a) die saubern Wasser von Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen und Kühlwassern der Industrie und des Gewerbes getrennt abgeleitet sind; b) die Klär- und Faulgruben sowie die Abwasserfaulräume ausser Betrieb gesetzt wurden; c) die Jauche und die Siloabflüsse zufriedenstellend abgeleitet und nicht in die öffentliche Kanalisation gelangen; d) die Anlagen zur Vorbehandlung (Neutralisation, Entgiftung, Entölung, Entfettung usw.) erbaut wurden und funktionieren.
- 5 - Art 13 Verzeichnis der Gewässer und Anlagen Der Gemeinderat erstellt und führt zu Handen des Departementes dauernd nach, ein Verzeichnis der öffentlichen und privaten Gewässer, der Anlagen für die Beseitigung und Behandlung der Abwässer und des Kehrichts, der Kehrichtablageplätze, der Behälter für die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten.

Art. 14 Finanzierung der Abwasseranlagen

Die Gemeinde kann Beiträge und Gebühren für den Bau und den Betrieb der Kanalisationsnetze und der Abwasserreinigungsanlagen erheben.

Art. 15 Gebühren und Beiträge

Die Gemeinde kann zu diesem Zwecke erheben: a) einen einmaligen Beitrag, der von allen Bodeneigentümern gefordert werden kann, deren Grundstücke innerhalb eines Zonenplanes gelegen sind, der vom Staatsrat genehmigt ist, oder des Perimeters des Abwasserkanalisationsnetzes im Sinne von Artikel 18 der allgemeinen Verordnung vom 19. Juni 1972 über den Gewässerschutz; b) eine einmalige Anschlussgebühr, die im Zeitpunkt der Errichtung des privaten Anschlusses an das öffentliche Kanalisationsnetzes verlangt werden kann; c) eine jährliche Kanalisationsnutzungsgebühr, die von allen Grundeigentümern verlangt werden kann, die am öffentlichen Kanalisationsnetz angeschlossen sind; d) eine jährliche Reinigungsgebühr, die von allen Grundeigentümer erfordert werden kann, die am öffentlichen Kanalisationsnetz angeschlossen sind, sobald die Abwasserreinigungsanlage in Betrieb ist.

Art. 16 Finanzierung der Behandlung von Kehricht und Abfall

Für die Finanzierung der Erstellung und des Betriebes von Kehrichtsammeldiensten, Kehricht- oder anderen Abfallbeseitigungsanlagen, können die Gemeinden Gebühren erheben.

Art. 17 Verfahren

Die unter den Artikeln 14, 15 und 16 vorgesehenen Beiträge des vorliegenden Gesetzes werden durch die Urversammlung oder den Generalrat festgesetzt und dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet (Art. 17, Abs. 4 B.G.).

Art. 18 Gründung eines Fonds

Der Staatsrat kann bei Vorliegen eines vollständigen Projektes und eines Finanzplanes die Gemeinden ermächtigen, durch Erhebung eines Beitrages auf Grund des Artikels 15, Buchstabe a des vorliegenden Gesetzes, einen Fonds für die Errichtung von Anlagen für die Abwassersanierung und die Kehrichtbehandlung zu schaffen.

Art. 19 Gemeindereglement

Die Gemeinden sind verpflichtet ein Reglement und (oder) Richtlinien über den Betrieb des Kanalisationsnetzes, die Abwasserreinigung, die
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Art. 20 Zusammenschluss von Gemeinden

Sind mehrere Gemeinden oder Dritte am Bau und Betrieb gemeinsamer Abwasserkanalisationsnetze, Abwasserreinigungsanlagen, Sammeldienste und Kehrichtbehandlungsanlagen beteiligt, wird unter ihnen, gemäss der einschlägigen Gesetzgebung, ein Vertrag abgeschlossen oder eine Körperschaft des öffentliches Rechts gegründet.

Art. 21 Verpflichtungen der Gemeinden

Die Gemeinden sind verpflichtet, auf ihrem Gebiet den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften in bezug auf den Gewässerschutz Achtung zu verschaffen. Sie üben die ihnen durch das Gesetz, die Beschlüsse, die Reglemente und durch andere Ausführungsbestimmungen auferlegten Kompetenzen aus.
5. Kapitel: Kantonales Amt für Umweltschutz

Art. 22 Aufgaben des Amtes für Umweltschutz

Fach- und Aufsichtsstelle des Kantons für Gewässerschutz ist das dem zuständigem Departement unterstellte kantonale Amt für Umweltschutz (Art.
5, Abs. 3 B.G. und Art. 10 A.G.V.). Diesem Amt obliegt die Ausarbeitung von Vorschlägen betreffend die im Kampf gegen die Verunreinigung der Gewässer zu treffenden Massnahmen. Seine Aufgaben sind namentlich die folgenden: a) die Durchführung und Leitung der wissenschaftlichen und technischen Forschungen in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Gemeinden und den Privaten (Art. 5 B.G.); b) die Abgabe der Vormeinung über alle Projekte, die dem Departement auf Grund des vorliegenden Gesetzes unterbreitet werden und die Abfassung von Vorschlägen, betreffend die zu ergreifenden Massnahmen; c) die Überwachung der Bauarbeiten der öffentlichen Kanalisationen, der Abwasserreinigungsanlagen und der Kehrichtverbrennungsanlagen (Art.
17, Abs. 2 B.G.); d) die Abwassereinigungsanlagen sowie die dazugehörigen Anlagen zu kontrollieren und sie betreffend ihre Funktionstüchtigkeit und den Grad der Wasserreinigung zu prüfen; e) die Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtungen, die den Gemeinden und den natürlichen und juristischen Personen, insbesondere jenen, welche die öffentlichen Gewässer benutzen, obliegen; f) die Instruktion der Verantwortlichen in der Gemeinde und die Aufklärung der Bevölkerung; g) die Erfüllung aller weiteren Sonderaufgaben, die ihm vom Departement allenfalls zugeteilt werden, unter anderem die Kontrolle und Aufsicht der Wasserläufe in bezug auf den Schutz gegen die Verunreinigung.
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6. Kapitel: Subventionen
Art. 23
3,5 Subventionen des Kantons für die Studienkosten, das Ausführungsprojekt und den Bau
1 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten, die den Gemeinden entstehen: a) mit einem Beitrag von 50 Prozent an den Studienkosten:
1. des generellen Kanalisationsprojektes, sofern dieses aufgrund eines vom Staatsrat homologierten oder in der Genehmigungsphase stehenden Zonenplans erstellt wurde;
2. des Vorprojektes für das langfristige generelle Kanalisationsprojekt;
3. des allgemeinen Projekts der Anlagen für die Behandlung der Abwässer. b) mit einem abgestuften Beitrag von 25 bis 45 Prozent an den Studienkosten des entsprechend der Wohnbevölkerung der Gemeinde pauschal berechneten kommunalen generellen Entwässerungsplans. Gemeindezweckver-bänden wird für Studien, die mit gemeinsam genutzten Anlagen verbunden sind, ein pauschaler Zuschuss gewährt. Die Elemente für die pauschale Berechnung stehen in den einschlägigen eidgenössischen Richtlinien. c) mit einem abgestuften Beitrag von 25 bis 45 Prozent an den Baukosten und an den Kosten der Ausführungsprojekte:
1. der im generellen Kanalisationsprojekt vorgesehenen Hauptsammel-kanäle. Die für die Subventionierung in Rechnung genommenen Haupt-sammelkanäle werden durch die sich auf Art. 33 der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 beziehende Formulierung festgelegt;
2. der Sammelkanäle zwischen bereits ständig bewohnten Gebieten sowie der Zuleitung zur Abwasserreinigungsanlage und Rückleitung in den Vorfluter;
3. der Sammelleitungen, die von mehreren Gemeinden benutzt werden;
4. der Abwasserreinigungsanlagen;
5. der Regenwasserklärbecken;
6. der Regenüberläufe, Rückhaltebecken und Pumpstationen, sofern diese auf einem Abschnitt des Hauptsammelkanals gebaut sind;
7. aufgehoben;
8. aufgehoben;
9. aufgehoben;
10. der Einrichtungen, Geräte und Massnahmen zur Beseitigung wasser-gefährdender Stoffe und zur Sanierung von Gewässern.
2 Die abgestuften Beiträge setzen sich zusammen aus einem Beitrag von
25 Prozent, der allen Gemeinden gewährt wird, und einem abgestuften Beitrag von 0 bis 20 Prozent, der vom Staatsrat für jede Gemeinde festgesetzt wird, unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft.

Art. 24 Kompetenzen

1 Um sich den Bundessubventionen anzugleichen, ist der Staatsrat zuständig für die Erhöhung. a) der in Artikel 23 dieses Gesetzes vorgesehenen Subventionssätze;
- 8 - b) der vorgesehenen Subventionen, die in den zur Zeit in Kraft stehenden Dekreten festgelegt sind.
2 Der Grosse Rat ist zuständig für die Gewährung von Subventionen für die Behandlung von Industrieabwässern und besonderen Einrichtungen. Dieser Betrag darf jedoch das durch die eidgenössischen Bestimmungen vorgeschriebene Minimum nicht überschreiten.

Art. 25 Bedingungen

Beiträge werden vom Grossen Rat oder vom Staatsrat nur bewilligt, wenn die in Artikel 23, Buchstabe a dieses Gesetzes erwähnten Studien ausgeführt und vom zuständigem Departement genehmigt worden sind. Diese Beiträge werden überdies nur bewilligt, wenn die im Bundesgesetz, in seinen Vollziehungsverordnungen und in den Vorschriften des eidgenössischen Departementes des Innern vorgesehenen technischen Bedingungen erfüllt sind.

Art. 26 Beteiligung an den Kosten der Sanierung der Abwässer

1 Direkte oder indirekte Mehrkosten, die durch die Nutzung öffentlicher Gewässer für wirtschaftliche Zwecke für den Bau oder den Betrieb von öffentlichen Installationen der Abwasserreinigung entstehen, müssen vom Verursacher getragen werden. Diese Beteiligung wird auf maximal 15 Prozent der totalen Erstellungs- und jährlichen Betriebskosten festgesetzt.
2 Jede Nutzung von öffentlichen gereinigten Gewässern für wirtschaftliche Zwecke, welche dem Benützer die Einsparung von Betriebskosten erlaubt, verpflichtet diesen, 70 Prozent der Minderkosten dem Eigentümer der betreffenden (öffentlichen) Abwasserreinigungsanlage zu erstatten.
3 Die Nutzung von öffentlichen Gewässern, konzessioniert auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1932 über die Wasserläufe und des Gesetzes vom 5. Februar 1957 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, ist ebenfalls dieser Bestimmung und Artikel 43 des vorliegenden Gesetzes unterstellt.
4 Für die Festsetzung und die Aufteilung der Beteiligung ist das Departement für Umweltschutz zuständig.

Art. 27 Neubeurteilung von Beitragsgesuchen

Die Kantonsbeiträge werden ebenfalls für die Sanierungsbauwerke erteilt, die von den Gemeinden seit dem 1. Januar 1965 erstellt wurden, insofern deren Ausführung vom Staatsrat bewilligt wurde und wenn sie gemäss Artikel 23, Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes Bestandteil der subventionierbaren Installationen bilden.

Art. 28 Zuteilung von Subventionen

1 Für die Zuteilung der vorgesehenen Beiträge ist zuständig: a) in Artikel 23, Buchstabe a der Staatsrat, b) in Artikel 23, Buchstabe b der Staatsrat, insofern der kantonale Beitrag Fr. 500 000.- für das gesamte Projekt nicht überschreitet.
2 Alle weiteren Beitragsgesuche bilden Gegenstand eines Dekretes des Grossen Rates.
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3 Sofern Subventionen unberechtigterweise bezogen wurden oder subventionierte Anlagen ihrem Zweck entfremdet werden, ist Artikel 35 des Bundesgesetzes anwendbar.

Art. 28 bis

2 Vorbehalt des Subventionsgesetzes Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.

Art. 29 Anschlussverpflichtung

Innerhalb des Perimeters des Generellen Kanalisationsprojektes (G.K.P.) sind die Eigentümer verpflichtet, die Ab- oder Regenwässer, die von ihren Gebäuden herkommen in die Sammelkanäle der Gemeinden zu führen. Die Notwendigkeit, diese Abwässer mittels Pumpen einer öffentlichen Kanalisation zuzuführen, bildet keinen stichhaltigen Grund, den Anschluss nicht auszuführen.
7. Kapitel: Verschiedene Bestimmungen

Art. 30 Spezielle Anlagen der Behandlung der Abwässer

1 Wer Abwässer mit schädlicher Wirkung auf das Kanalisationsnetz oder die Abwasserreinigungsanlagen erzeugt, ist dafür verantwortlich, dass diese vor der Einleitung in die Kanalisation vorbehandelt werden (Art. 18 B.G.).
2 Wenn diese Abwässer im öffentlichen Kanalisationsnetz und in der Abwasserreinigungsanlage toleriert werden können, jedoch den Bau einer speziellen oder grösseren Anlage erforderlich machen, kann der Eigentümer des Betriebes, durch den sie erzeugt werden, zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten herangezogen werden.

Art. 31 Private Anlagen der Behandlung der Abwässer

Die Eigentümer von Liegenschaften, deren Abwässer in die zentrale Reinigung nicht abgeleitet werden können oder für diese nicht geeignet sind, haben gemäss den Vorschriften des Departementes eine eigene Anlage zu erstellen.

Art. 32 Quartierplan

Die Finanzierung und der Betrieb der notwendigen Sanierungsbauwerke zur Erschliessung eines Quartierplanes, der ausserhalb einer bestehenden Bauzone gelegen ist, gehen zu Lasten des Eigentümers.

Art. 33 Geschwemmsel und Rechengut

Die Eigentümer oder Benutzer von Stauwerken, Wasserkraftwerken und dergleichen sind verpflichtet, das Geschwemmsel und Rechengut, das sich aus der gesamten Anlage ansammelt, regelmässig zu entfernen und in die öffentlichen Abfallbehandlungs-lnstallationen zu führen oder in vom Departement genehmigte Abfallanlagen.
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Art. 34 Reinigung von Staubecken

Die Reinigung von Staubecken kann nicht ohne vorangehende Bewilligung des kantonalen Amtes für Umweltschutz vorgenommen werden.

Art. 35 Verschmutzung durch Schadenereignisse

1 Bei Verschmutzung der Gewässer durch Schadenereignisse und bei fehlendem Einschreiten der betreffenden Gemeinden kann das Departement den für den Schaden Verantwortlichen zum Einschreiten und zur Behebung zu sofortigen Massnahmen verpflichten (Art. 36 B.G.).
2 Falls diese nicht befolgt werden, kann das Departement diese Massnahmen durch Dritte ausführen lassen und die Kosten dem Verantwortlichen auferlegen.
3 Die gesamten Kosten gehen zu Lasten des für den Schaden Verantwortlichen.

Art. 36 Zwangsmassnahmen

Werden Massnahmen, die auf Grund des vorliegenden Gesetzes angeordnet wurden, nicht erfüllt, so können die zuständigen Behörden diese zwangsweise durchsetzen und, wenn nötig, auf Kosten der Pflichtigen besorgen (Art. 7 B.G.).

Art. 37 Kantonale Gebühr

Für jede auf Grund des vorliegenden Gesetzes erteilte Genehmigung oder Bewilligung wird eine Gebühr von Fr. 20.- bis Fr. 2000.-- erhoben, die vom zuständigen Departement festgesetzt wird. Unabhängig davon, ob eine Bewilligung erteilt oder verweigert wird, hat der Gesuchsteller für die Kosten der Untersuchung, der Expertisen und der Pläne aufzukommen; er kann zum Vorschuss der Kosten verhalten werden.

Art. 38 Rechtsmittel

Jede Verfügung des Departementes oder der Gemeindebehörde kann innert dreissig Tagen seit ihrer Zustellung auf dem Beschwerdewege an den Staatsrat weitergezogen werden. Das Beschwerderecht an das kantonale Verwaltungsgericht bleibt vorbehalten.
8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 39 Vergehen und Übertretungen

Vergehen und Übertretungen der eidgenössischen Gesetzgebung und seiner Ausführungsbestimmungen werden gemäss den Artikeln 37 bis 42 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung bestraft. Übertretungen von Bestimmungen dieses Dekretes werden mit Bussen bis zu Fr. 10 000.-- bestraft.
Art. 40
1 Aufgehoben.
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Art. 41 Untersuchung und Strafurteil

1 Das zuständige Departement untersucht und urteilt: a) die in den Artikeln 37, 38 und 39 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober
1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vorgesehenen Vergehen sowie die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, wenn es erachtet, dass die Vergehen mit einer Busse von höchstens Fr. 1000.- bestraft werden können. Die schwerwiegenden Vergehen werden gemäss Artikel 40 dieses Gesetzes dem Instruktionsrichter überwiesen; b) die in Artikel 40 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vorgesehenen Vorgehen.
2 Die Bussen werden durch den zuständigen Departementsvorsteher oder durch den von ihm ausdrücklich beauftragten Amtsvorsteher ausgesprochen.
3 Der Entscheid kann innert dreissig Tagen seit seiner Zustellung an den Staatsrat weitergezogen werden.
9. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 42 Aufhebung

Alle mit dem vorliegenden Gesetz im Widerspruch stehenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere Artikel 12 des kantonalen Ausführungsreglementes zum Gesetz vom 20. Mai 1915 über die Fischerei, die Dekrete vom 15. November 1968 und vom 27. Juni 1973.

Art. 43 Rückwirkung

1

Artikel 26 des vorliegenden Gesetzes ist anwendbar für die Beteiligung an den Baukosten der Anlagen, die sich im Zeitpunkte des Inkrafttretens des

Gesetzes im Bau befinden.
2 Die Beteiligung an den Betriebskosten der Anlage, die durch den Artikel 26 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind, wird rückwirkend für das Jahr
1978 erhoben.

Art. 44 Übergangsbestimmungen

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits angehobene Verfahren werden in der Instanz, wo sie hängig sind, nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts zu Ende geführt. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem neuen Recht.

Art. 45 Abstimmung

Das vorliegende Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet.

Art. 46 Schlussbestimmungen

Das vorliegende Gesetz wird dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 47 Inkrafttreten

Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. So angenommen in der zweiten Lesung des Grossen Rates zu Sitten am
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16. November 1978. Der Präsident des Grossen Rates: W. Ferrez Die Schriftführer: M.-J. de Torrenté, B. Bumann Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten G betreffend den Vollzug des BG über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 GS/VS 1979, 1 1.1.1980
1 Änderung vom 13. Mai 1992 (StPO und GGB): a. : Art. 40 GS/VS 1992, 103 1.1.1993
2 Änderung vom 13. November 1995: n. : Art.
28bis GS/VS 1996, 55 1.5.1996
3 Änderung vom 27. Mai 2001: n. W. : Art. 3,
10, 23 (gültig während fünf Jahren) GS/VS 2001, 72 17.8.2001
4 Änderung vom 8. Mai 2008: n. W. : Art. 6, 8 GS/VS 2008, 46 1.1.2009
5 Änderung vom 18. November 2010: n. W. :

Art. 23 Abl. Nr. 48/2010 26.4.2011

a. : aufgehoben; n. : neu; n. W. : neuer Wortlaut
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