Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (815.200)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG Familienzulagengesetz, EG FamZG) Vom 24. März 2009 (Stand 1. Januar 2010) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 26 Abs. 1 des B undesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006
1 ) und § 38 der Kan- tonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Arten und Höhe der Zulagen

1 Die Familienzulagen umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen.
2 Die Höhe der Familienzulagen ents pricht dem Mindestansatz des Fami- lienzulagengesetzes.

§ 2 Kassenzugehörigkeit

1 Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse richtet sich in der Regel nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft be i der AHV-Ausgleichska sse. Dies gilt auch für Nichterwerbstätige.
2 Führt die AHV-Ausgleichskasse keine eige ne Familienausgleichskasse im Kanton, ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig.
3 Sind Arbeitgebende Mitglied eines Verba nds, der eine Familienausgleichskasse gemäss § 6 führt, können sie sich auch dieser anschliessen.
4 Die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebenden erstreckt sich auf alle in seinem Dienst stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
1) SR 836.2

§ 3 Wechsel

1 Ein Wechsel der Familienausgleichskasse ist jeweils auf das Jahresende möglich.

§ 4 Zweigniederlassungen

1 Der Regierungsrat kann Vereinbarungen gemäss Art. 12 Abs. 2 letzter Satz FamZG abschliessen.

§ 5 Streitigkeiten

1 Das zuständige Departement entscheidet Streitigkeiten über Kassenzugehörigkeit und Unterstellung.

2. Organisation und Zuständigkeiten

§ 6 Berufliche und zwischenberufl iche Familienausgleichskassen

1 Eine berufliche und zwischenberuflic he Familienausgleichskasse wird vom zuständigen Departement anerkannt, wenn a) ihr mindestens acht Arbeitgebende angehören, die insgesamt mindestens
600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, und b) die Familienausgleichskasse Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bietet.
2 Die Anerkennung wird vom zuständige n Departement entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind.

§ 7 Kantonale Familien ausgleichskasse

1 Die Geschäftsführung der ka ntonalen Familienausgleichs kasse wird der kantonalen Ausgleichskasse der S VA Aargau übertragen.
2 Der Kanton übernimmt die Defizitgar antie für die durch die kantonale Familienausgleichskasse nach diesem Gesetz auszurichtenden Leistungen.
3 Der kantonalen Familienausgleichska sse obliegt die Kontrolle über die Kassenzugehörigkeit der ei nzelnen Arbeitgebenden.
4 Der Kanton entschädigt auf der Grundlage eines Leistungsvertra gs die kantonale Familienausgleichskasse für deren besondere Aufgaben.

§ 8 Familienausgleichskasse n von AHV-Ausgleichskassen

1 Von AHV-Ausgleichskassen ge führte Familienausgleich skassen, die im Kanton tätig sein wollen, werden ohne weitere Voraussetzungen anerkannt. Sie müssen sich bei der kantonalen Familienausgleichskasse anmelden.

§ 9 Zusammenschluss und Auflösung

1 Zusammenschluss und Auflösung von Familienausgleichskassen sind vom zuständigen Departement zu genehmigen.
2 Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt ein Überschuss nach Massgabe der nach diesem Gesetz geleisteten Beiträge anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche di e betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernehmen.

§ 10 Auszahlung der Zulagen

1 Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt in der Regel durch die Arbeitgebenden. Diese haben über die Beiträge und die ausbezahlten Zulagen mit der Familienausgleichskasse periodisch abzurechnen.

§ 11 Abrechnungsstelle

1 Die kantonale Familienaus gleichskasse überträgt de n AHV-Ausgleichskassen, die keine Familienausgleichskasse im Kanton führen, auf Gesuch hin die Erhebung der Beiträge sowie die Festsetzung und Au szahlung der Familienzulagen. Über erhobene Beiträge und ausgerichtete Leist ungen ist periodisch abzurechnen.
2 Die Abrechnungsstellen erhalten von de r kantonalen Familienausgleichskasse einen Beitrag an die Verwaltungskosten. Er wird vom Regierungsrat festgelegt und darf die tatsächlich ausgewiesenen Verwaltungskosten nicht übersteigen.

§ 12 Revision

1 Familienausgleichskassen sind jährlich dur ch eine unabhängige Revisionsstelle zu prüfen. Wird die Kasse durch eine AHV-Ausgleichska sse geführt, hat deren Revisionsstelle die Prüfung vorzunehmen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Anlehnung an die revisionsrechtlichen Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung.

§ 13 Steuerbefreiung

1 Familienausgleichskassen sind steuerbefreit.

3. Finanzierung

§ 14 Zulagen für Arbeitnehmende

1 Familienzulagen und Verwaltungskos ten werden mit Beiträgen der Arbeitgebenden sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht bei- tragspflichtiger Arbeitgebender finanziert.

§ 15 Verwendung der Beiträge

1 Beiträge sowie Erträge der Anla gen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, zur Äufnung der Schw ankungsreserve und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.

§ 16 Beitragssatz

1 Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserve und für die Deckung der Verwaltungskosten.

§ 17 Zulagen für Nichterwerbstätige

1 Die Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige und der Verwaltungskosten obl iegt dem Kanton.
2 Der Anspruch von Nichterwerbstätigen richtet sich nach Art. 19 FamZG.
3 Wer in der AHV als erwerbstätig erfasst ist, aber ein Erwerbseinkommen erzielt, das kleiner ist als der halbe jährliche Be trag der minimalen vollen Altersrente der AHV, gilt als nichterwerbs tätig im Sinne des FamZG.

4. Weitere Bestimmungen

§ 18 Aufsicht

1 Das zuständige Departement übt die Aufs icht über die Famili enausgleichskassen aus.
2 Familienausgleichskassen haben über ihre Tätigkeit jährlich Bericht zu erstatten und die Rechnung sowie die nach Bundesrecht erforderlichen statistischen Daten einzureichen.
3 Aufsicht über die kantonale Familienaus gleichskasse und Berichterstattung richten sich nach dem Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die I nvalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom

15. März 1994

1 ) .
4 Familienausgleichskassen und Arbeitgebende haben alle Auskünfte zu erteilen, welche für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind.

§ 19 Ergänzendes Recht

1 Die Bestimmungen des AHVG finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält.
1) SAR 831.100

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20 Gültigkeit bestehender Vereinbarungen

1 Die bestehenden interkantonalen Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit.

§ 21 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 22 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ab lauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gese tzessammlung zu publizieren. Es tritt am

1. Januar 2010 in Kraft.

Aarau, 24. März 2009 Präsident des Grossen Rats M ARKWALDER Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 8. Juni 2009 Ablauf der Referendumsf rist: 7. September 2009
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