Verordnung über die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler der obli... (411.106)
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Verordnung über die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler der obligatorischen Schulzeit

Verordnung über die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler der obligatorischen Schulzeit vom 17.06.2015 (Stand 01.08.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat); eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen das Gesetz über die Primarschule vom 15. November 2013 (GPS), insbesondere Artikel 39 Absatz 3; eingesehen das Gesetz über die Orientierungsschule vom 10. September
2009 (GOS), insbesondere die Artikel 19 und 21 bis 28; eingesehen die Verordnung betreffend das Gesetz über die Primarschule vom 11. Februar 2015 (VGPS); eingesehen die Verordnung über die überregionalen Strukturen der Orien - tierungsschule vom 12. Januar 2011; auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

1 Die vorliegende Verordnung definiert die Beurteilungsmodalitäten für die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie die Promotionsbestimmun - gen für die verschiedenen Stufen der obligatorischen Schulzeit.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Organisation des Schuljahres

1 Das Schuljahr ist in zwei Semester aufgeteilt. Das erste Semester dauert von Beginn des Schuljahres bis zu den Weihnachtsferien und das zweite von Januar bis zum Ende des Schuljahres.
2 Jede Neugestaltung der Semesterdauer durch die Schuldirektion bedarf einer Bewilligung des Departements, welches für die Bildung zuständig ist (nachfolgend: das Departement).
3 Das Notenblatt des 1. Semesters wird, wie in Artikel 38 festgelegt, dem Beurteilungsdossier beigelegt.
4 Das Notenblatt des 2. Semesters mit den Jahresdurchschnitten, die Pro - motionsentscheide sowie die Entscheide, welche das laufende und das nächste Schuljahr betreffen, werden dem Schulzeugnis beigelegt.

Art. 3 Lernziele und erwartete Kompetenzen

1 Beurteilt wird, ob die Lernziele und Kompetenzen erreicht werden.
2 Als Grundlage dient der vom Staatsrat validierte Lehrplan der jeweiligen Sprachregion.
2 Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler

Art. 4 Grundsätze zur Beurteilung in der Praxis

1 Jede Beurteilung berücksichtigt die im Lehrplan enthaltenen Lernziele und Kompetenzen.
2 Die Beurteilung bezieht sämtliche Komponenten eines Fachs mit ein.
3 Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz müssen ga - rantiert werden.

Art. 5 Zweck der Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und

Schüler
1 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in Bezug auf den Lehrplan beurteilt. Diese Beurteilung will: a) im Hinblick auf die Promotions- und Orientierungsentscheide der Schülerinnen und Schüler eine Bilanz über das erworbene Wissen und die Kompetenzen erstellen;
b) die Schülerinnen und Schüler bezüglich Lernziele und erwartete Kom - petenzen einstufen; c) die Schülerinnen und Schüler in ihrem Lernprozess anleiten und be - gleiten; d) das bestmögliche Erreichen der Lernziele fördern; e) die Eltern beziehungsweise den/die gesetzlichen Vertreter (nachfol - gend: die Eltern) über die Fortschritte und/oder die Schwierigkeiten in - formieren.

Art. 6 Beurteilung der Fächer

1 Für alle Fachbereiche und Fächer, die in der Stundentafel der einzelnen Sprachregionen des Kantons enthalten sind, werden eine Semester- und Jahresbeurteilung vorgenommen.
2 Das Departement legt fest, für welche Fächer besondere Bestimmungen gelten.

Art. 7 Beurteilung der Prüfungen

1 Für die Beurteilung der Prüfungen ist die Lehrperson verantwortlich.
2 Erfolgt die Beurteilung ohne Noten, wird sie durch eine Bewertung in Be - zug auf das Erreichen der Lernziele ausgedrückt.
3 Erfolgt die Beurteilung mit Noten, wird sie ausgedrückt mit: a) den Noten 6 bis 4 für genügende Leistungen; b) den Noten 3.9 bis 1 für ungenügende Leistungen.
4 Für die folgenden Fälle gelten besondere Bestimmungen: a) Bearbeitet die Schülerin oder der Schüler den zu prüfenden Stoff wil - lentlich überhaupt nicht, wird die Note 1 erteilt; b) bei erwiesenem Betrug wird die Note 0 erteilt.
5 Die Noten und die Durchschnitte werden nach dem üblichen System auf Zehntelsnoten gerundet (Beispiel: 5.29 = 5.3; 4.25 = 4.3; 4.64 = 4.6).
6 Die Lehrpersonen müssen den Schülerinnen und Schülern die Prüfungen und korrigierten Arbeiten innerhalb einer vernünftigen Frist und in jedem Fall vor der nächsten Prüfung im gleichen Fachbereich zurückgeben.
7 Das Ergebnis jeder Prüfung wird den Schülerinnen und Schülern und grundsätzlich auch den Eltern mitgeteilt.

Art. 8 Kantonale Prüfungen

1 Zum Abschluss jedes Zyklus (4., 8. und 11. Programmjahr) finden kanto - nale Prüfungen statt. Diese Prüfungen werden vom Departement organi - siert.
2 Im 1. Zyklus fliessen die Ergebnisse der kantonalen Prüfungen mit einer Gewichtung von 10 Prozent in die Berechnung des Jahresdurchschnitts der beurteilten Fächer ein.
3 Im 2. und 3. Zyklus fliessen die Ergebnisse der kantonalen Prüfungen mit einer Gewichtung von 20 Prozent in die Berechnung des Jahresdurch - schnitts der beurteilten Fächer ein.
4 Die Ergebnisse der kantonalen Prüfungen werden im Notenblatt des 2. Semesters erwähnt.
5 Das Departement kann weitere kantonale Prüfungen durchführen. Es legt den Zweck, die Gewichtung bei der Berechnung des Semester- oder Jahresdurchschnitts, die Bestimmungen zum Absolvieren von Prüfungen und die betroffenen Stufen fest.

Art. 9 Beurteilung des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler im

schulischen Umfeld
1 Bei der Beurteilung des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler wird ins - besondere eingegangen auf: a) ihr/sein Lern- und Arbeitsverhalten sowie ihren/seinen Lernwillen (Sorgfalt, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit); b) ihr/sein allgemeines, persönliches und soziales Verhalten innerhalb der Schule.
2 Diese umfassende Beurteilung wird von der Klassenlehrperson nach Be -
3 Die Beurteilung wird regelmässig den Eltern mitgeteilt, namentlich anläss - lich der Zwischenbeurteilung im 1. Semester und/oder anlässlich des obli - gatorischen jährlichen Elterngesprächs. Sie dient der Schülerin oder dem Schüler als Unterstützung in ihrer/seiner Entwicklung.
3 Promotionsbedingungen
3.1 Allgemeines

Art. 10 Promotion

1 Die Promotion innerhalb eines Zyklus erfolgt gestützt auf eine Bilanzie - rung der Lernziele und Kompetenzen, wobei Artikel 40 GPS vorbehalten ist. Diese Bilanzierung stützt sich auf die schulischen Ergebnisse und auf die von der Schülerin oder dem Schüler erzielten Durchschnittsnoten.
2 Um promoviert zu werden, muss die Schülerin oder der Schüler die in den

Artikeln 19 und 22 bis 24 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedin -

gungen der einzelnen Zyklen erfüllen.
3 Der endgültige Entscheid über die Promotion oder Nichtpromotion liegt in der Zuständigkeit der Schuldirektion.
4 Gegen die Entscheide der Schuldirektion kann beim Schulinspektor Be - schwerde eingereicht werden. Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) geregelt.

Art. 11 Nichtpromotion

1 Wird eine Schülerin oder ein Schüler nicht promoviert, wiederholt sie/er das Schuljahr.
2 Der Entscheid über das Wiederholen eines Schuljahrs wird vom Direktor gefällt, wobei die Eltern angehört werden müssen.
3 In gewissen Ausnahmesituationen, namentlich in jenen, die in Artikel 28 der vorliegenden Verordnung oder in Artikel 32 Absatz 2 GOS definiert wer - den, und für welche die vorgesehenen Massnahmen unter Kapitel 4 benö - tigt werden, kann ein Übertritt in die nächste Stufe beschlossen werden.

Art. 12 Notendurchschnitt eines Fachs

1 Das Departement legt die Teilbereiche der Beurteilung gewisser Fächer fest.
2 Die Schuldirektion oder der Schulinspektor kann von den Lehrpersonen jederzeit den Zwischendurchschnitt einer Schülerin oder eines Schülers verlangen.
3 Wird der Notendurchschnitt angefochten, muss die Lehrperson in der Lage sein, alle Noten respektive die Beurteilungen und den Berechnungs - modus des Durchschnitts zu belegen.

Art. 13 Gruppenarbeiten und Hausaufgaben

1 Da für Arbeiten, die vorwiegend ausserhalb der Schule realisiert werden, verschiedene Hilfsmittel verwendet werden können, werden diese Arbeiten nur beurteilt und nicht benotet.
2 Werden Gruppenarbeiten benotet, erhält jede Schülerin und jeder Schüler eine individuelle Note, aufgrund des persönlichen Beitrags.
3.2 Besonderheiten des 1. Zyklus

Art. 14 Erstes und zweites Schuljahr

1 Während des ersten und zweiten Schuljahres findet nach dem Ende des
1. Semesters ein Treffen mit den Eltern statt. Dabei werden den Eltern die Bilanz des Lernfortschritts und die Einschätzung des Verhaltens der Schü - lerin oder des Schülers mitgeteilt.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung erfolgt die Promotion automatisch.

Art. 15 Drittes Schuljahr

1 Im dritten Schuljahr wird jedes Fach ohne Noten beurteilt, wobei folgende Bewertungen verwendet werden: a) Lernziele mit Leichtigkeit erreicht; b) Lernziele erreicht; c) Lernziele teilweise erreicht; d) Lernziele nicht erreicht.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung erfolgt die Promotion automatisch.

Art. 16 Viertes Schuljahr

1 Ab Beginn des vierten Schuljahres werden Noten eingeführt.
2 Sämtliche während des Schuljahres erzielten Noten fliessen in die Be - rechnung des Jahresdurchschnitts mit ein. Das Zeugnis des 1. Semesters hat nur informativen Wert.
3 Zu den Fächern der ersten Gruppe zählen Deutsch und Mathematik.
4 Das Departement legt den Berechnungsmodus für den Gesamtdurch - schnitt fest.

Art. 17 Abschliessende Beurteilung im vierten Schuljahr

1 Bei der abschliessenden Beurteilung im vierten Schuljahr werden die Kompetenzen in Deutsch und Mathematik getestet.

Art. 18 Bestimmungen zum Wiederholen der ersten bis dritten Klasse

1 Im 1. Zyklus wird ein Schuljahr nur in Ausnahmesituationen wiederholt.
2 Der Entscheid über das Wiederholen liegt in der Zuständigkeit des Schul - inspektors.
3 Die Vormeinung der Klassenlehrperson, der Schuldirektion, des pädagogi - schen Beraters und der Eltern ist erforderlich.

Art. 19 Bedingung für die Promotion in den 2. Zyklus

1 Am Ende des 1. Zyklus nimmt die Klassenlehrperson eine Gesamtbeurtei - lung vor. Diese Beurteilung umfasst die Ergebnisse des Schuljahres, die Resultate der abschliessenden Beurteilung gemäss Artikel 17 und das Ver - halten der Schülerin oder des Schülers in der Klasse.
2 Eine Schülerin oder ein Schüler, die/der in der ersten Gruppe und im Ge - samtdurchschnitt einen Notendurchschnitt von mindestens 4.0 erzielt, wird promoviert.
3 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler im 2. Zyklus besondere Massnah - men benötigt oder das Wiederholen einer Klasse in Betracht gezogen wird, findet am Ende des 1. Zyklus ein Gespräch mit den Eltern statt.

Art. 20 Nichtpromotion nach Ende des 1. Zyklus

1 Der Entscheid über das Wiederholen liegt in der Zuständigkeit der Schul - direktion, wobei die Eltern angehört werden.
3.3 Besonderheiten des 2. Zyklus

Art. 21 Fächer der ersten Gruppe im 2. Zyklus

1 Zu den Fächern der ersten Gruppe zählen im 2. Zyklus Deutsch und Ma - thematik.
2 Das Departement legt den Berechnungsmodus für den Gesamtdurch - schnitt fest.

Art. 22 Promotion innerhalb des 2. Zyklus

1 Die Schülerin oder der Schüler wird promoviert, wenn sie/er in der ersten Gruppe und im Gesamtdurchschnitt einen Notendurchschnitt von mindes - tens 4.0 erzielt.

Art. 23 Bedingungen für die Promotion in den 3. Zyklus

1 Die Bestimmungen zum Übertritt von der Primarschule in die Orientie - rungsschule sowie die Aufnahmebedingungen für die Orientierungsschule und die in Deutsch und Mathematik unterrichteten Niveaus sind in den Arti - keln 19, 21, 22, 24, 45 und 47 GOS geregelt.
3.4 Besonderheiten des 3. Zyklus

Art. 24 Promotion - Niveauwechsel und Aufnahmebedingungen für die

Schulen der Sekundarstufe II
1 Die Promotionsbedingungen, der Niveauwechsel und die Aufnahme in die Schulen der Sekundarstufe II werden im GOS geregelt.

Art. 25 Immersiver Unterricht

1 Artikel 29 der Verordnung über die überregionalen Strukturen der Orien - tierungsschule vom 12. Januar 2011 regelt die Besonderheiten betreffend die Beurteilung und die Promotionsbedingungen in Immersionsklassen.
2 Wenn die Schülerin oder der Schüler während ihres/seines Immersions - jahres im Fach Französisch eine Note von mindestens 4.0 im Niveau 2 er - zielt, wird diese Note mindestens einem 4.5 im Niveau 1 im Fach Franzö - sisch ihrer/seiner Sprachregion gleichgesetzt.

Art. 26 Klassenrat

1 Dem Klassenrat gehören, ausser in besonderen Situationen, alle Lehrper - sonen der Schülerin oder des Schülers an.
2 Der Rat wird von der Schuldirektion oder der Klassenlehrperson einberu - fen und wird von der Klassenlehrperson geleitet.
3 Der Klassenrat erstellt die Zwischenbeurteilung des 1. Semesters und übernimmt weitere Aufgaben, die im GOS vorgesehen sind.
4 Besondere Massnahmen und Sonderschulmassnahmen
4.1 Besondere Massnahmen

Art. 27 Überspringen einer Klasse

1 Bei einer Schülerin oder einem Schüler, die/der die Lernziele und erwarte - ten Kompetenzen bei Weitem übertrifft und die/der die nötige soziale Reife und die Fähigkeit, sich in die höhere Stufe zu integrieren, mitbringt, kann das Überspringen einer Klasse in Betracht gezogen werden.
2 Nachdem die Eltern angehört wurden und die Klassenlehrperson ihre Vor - meinung abgegeben hat, kann die Schuldirektion über das Überspringen ei - ner Klasse entscheiden.
3 Diese Massnahme wird nur entschieden, wenn dadurch für die Schülerin oder den Schüler ein allgemeiner und nachhaltiger Mehrwert entsteht.
4 Die Schuldirektion holt die Vormeinung einer Fachstelle ein.

Art. 28 Zweimaliges Nichtbestehen

1 Bei zweimaligem Nichtbestehen eines Schuljahres schlägt der Direktor einen Wechsel in die nächste Klasse mit besonderen Massnahmen gemäss den Artikeln 32 bis 35 der vorliegenden Verordnung vor. Der Entscheid wird vom Schulinspektor gefällt.

Art. 29 Sonderbestimmungen für das Absolvieren von Prüfungen

1 Eine Schülerin oder ein Schüler, die/der nachweislich an erheblichen Be - einträchtigungen leidet, kann für Prüfungen von Sonderbestimmungen pro - fitieren.
2 Der Entscheid, für das Absolvieren von Prüfungen Sonderbestimmungen zu erlauben, wird von der Schuldirektion gefällt, wobei die Eltern angehört werden und die Klassenlehrperson sowie die Sonderschullehrperson ihre Vormeinung abgeben.
3 Die Schülerin oder der Schüler absolviert die kantonalen Prüfungen unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Prüfungen während des Schul - jahres gelten. Die Ergebnisse fliessen in den Promotions- und Orientie - rungsentscheid mit ein.
4 Die in den Artikeln 19 und 22 bis 24 der vorliegenden Verordnung vorge - sehenen Promotionsbedingungen gelten weiterhin.

Art. 30 Notendispens

1 Jede Notendispens, ob für ein Fach oder für einen Teil eines Fachs, liegt in der Zuständigkeit des Schulinspektors. Die Dispens wird in nachweislich besonderen Situationen gewährt.
2 Jede Noten- oder Durchschnittsdispens, ob für ein Fach oder für einen Teil eines Fachs, wird im Schulzeugnis erwähnt, mit Ausnahme von Dispen - sen für den Religionsunterricht. In diesem Fall erfolgt kein Eintrag ins Schulzeugnis.

Art. 31 Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler

1 Eine fremdsprachige Schülerin oder ein fremdsprachiger Schüler verfügt grundsätzlich während der ersten zwei Jahre nach ihrer/seiner Ankunft über einen Sonderstatus.
2 Die fremdsprachige Schülerin oder der fremdsprachige Schüler wird in je - nen Fächern von Noten dispensiert, auf welche die Kenntnisse in der Un - terrichtssprache einen erheblichen Einfluss haben.
3 Am Ende jedes Semesters wird eine vom Departement definierte spezifi - sche Beurteilung der Lernziele vorgenommen, die ins Beurteilungsdossier einzutragen ist.
4 Am Ende des ersten Jahres wird die fremdsprachige Schülerin oder der fremdsprachige Schüler nicht promoviert; sie/er tritt aber direkt ins nächste - breitet.
5 Unter der Leitung der Schuldirektion, in Anwesenheit des pädagogischen Beraters, der Klassenlehrperson und der Stützlehrperson, wird gegen Ende des Stützunterrichts für die fremdsprachige Schülerin oder den fremdspra - chigen Schüler eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, die Aufschluss gibt über die Promotion, das Wiederholen einer Klasse oder den Übertritt ins nächste Schuljahr mit allenfalls besonderen Massnahmen.
4.2 Sonderschulmassnahmen

Art. 32 Angepasstes Programm

1 Das angepasste Programm erlaubt es der Schülerin oder dem Schüler, die/der in einem oder mehreren Fächern grosse Schwierigkeiten hat und die minimalen Anforderungen zur Promotion nicht erfüllt, ihre/seine schuli - schen Ziele in ihrem/seinem individuellen Tempo zu erreichen.
2 In Absprache mit den Eltern und auf Vorschlag der Klassenlehrperson ent - scheidet der Schulinspektor, ob ein angepasstes Programm angeboten wird. Erforderlich ist dafür die Vormeinung der Schuldirektion und des pädagogischen Beraters.
3 Der Entscheid zum angepassten Programm wird im Schulzeugnis er - wähnt. Der Entscheid gilt nur für ein Schuljahr.

Art. 33 Formen des angepassten Programms im 3. Zyklus

1 An der Orientierungsschule sind folgende Formen von angepasstem Pro - gramm möglich: a) angepasstes Programm in einem Niveaufach; b) angepasstes Programm in einem Niveaufach und in den damit ver - bundenen Fächern; c) allgemeines angepasstes Programm.

Art. 34 Übertritt in eine höhere Klasse für Schülerinnen und Schüler

mit einem angepassten Programm
1 Gestützt auf eine Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers fällt die Schuldirektion den Entscheid über deren/dessen Übertritt in eine höhe - re Klasse, wobei die Eltern angehört werden.
2 Im 1. und 2. Zyklus wird eine Schülerin oder ein Schüler mit einem ange - passten Programm nicht für eine höhere Klasse promoviert, sondern wech - selt mit besonderen Massnahmen ins nächste Schuljahr. Der Durchschnitt der ersten Gruppe und der Gesamtdurchschnitt werden nicht erwähnt.
3 Im 3. Zyklus wird ein angepasstes Programm in einem Niveaufach analog als Niveau 2 mit einer Note unter 4.0 eingestuft. In Anwendung von Artikel
30 Buchstabe b GOS wird die Schülerin oder der Schüler grundsätzlich für die höhere Klasse promoviert.
4 Im 3. Zyklus wird eine Schülerin oder ein Schüler mit einem angepassten Programm in mehreren Fächern nicht fürs nächste Schuljahr promoviert, sondern tritt mit besonderen Massnahmen in die nächste Klasse über. Der Gesamtdurchschnitt wird nicht erwähnt.

Art. 35 Verstärkte Sonderschulmassnahmen

1 Der Fortschritt von Schülerinnen und Schülern mit verstärkten Sonder - schulmassnahmen im Sinne von Artikel 63 GPS und Artikel 18 VGPS wer - den im Rahmen eines individuellen Förderkonzepts beurteilt.
5 Bekanntgabe der Ergebnisse
5.1 Kantonale Dokumente zur Beurteilung

Art. 36 Offizielle kantonale Dokumente

1 Die offiziellen Dokumente im Zusammenhang mit der Beurteilung sind das Schulzeugnis und das Beurteilungsdossier.
2 Das Departement erarbeitet diese Dokumente und bestimmt deren Zweck, respektive deren Verwendung.

Art. 37 Schulzeugnis

1 Das Schulzeugnis bestätigt, dass die Schülerin oder der Schüler die Schulzeit absolviert hat. Während des Schuljahres wird es in der Schule aufbewahrt.
2 Es enthält die jährlichen Notenblätter, die Promotionsentscheide, die Ent - scheide über einen Übertritt mit besonderen Massnahmen, die Notendis - pensen, die Massnahmen für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler und im 3. Zyklus die Entscheide zu Niveauwechseln. Im Zeugnis erwähnt ist das Total der Fehltage pro Semester.
3 Die im Schulzeugnis eingetragenen Anmerkungen sind rein faktischer Na - tur. Bemerkungen zum Arbeitsverhalten und dem Verhalten in der Klasse werden nicht in diesem Dokument festgehalten.
4 Am Ende des Schuljahres bestätigen die Eltern durch ihre Unterschrift, dass sie von den Ergebnissen und den im Schulzeugnis aufgeführten Ent - scheiden Kenntnis genommen haben.
5 Im Streitfall kann gegen die im Schulzeugnis enthaltenen Entscheide beim Schulinspektor Beschwerde eingereicht werden.
6 Das Schulzeugnis wird der Schülerin oder dem Schüler am Ende ihrer/sei - ner obligatorischen Schulzeit definitiv abgegeben.

Art. 38 Beurteilungsdossier

1 Beim Schuleintritt wird für jede Schülerin und jeden Schüler ein Beurtei - lungsdossier erstellt.
2 Es umfasst sämtliche offiziellen Dokumente im Zusammenhang mit der Beurteilung während des Schuljahres wie die Zwischenbeurteilungen, die Notenblätter, die Berichte zu einem Niveauwechsel, die Entscheide und Be - richte im Zusammenhang mit Sonderschulmassnahmen, dem Stützunter - richt für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler oder den Sonderbestim - mungen für das Absolvieren von Prüfungen. Auf Entscheid des Schulin - spektors oder der Schuldirektion können weitere Dokumente im Zusam - menhang mit der Beurteilung eingefügt werden.
3 Das Beurteilungsdossier dient bei Elterngesprächen als Grundlage und Stütze.
4 Das Beurteilungsdossier wird zwingend in der Schule aufbewahrt. Es wird der Schülerin oder dem Schüler am Ende ihrer/seiner Schulzeit definitiv ab - gegeben.
5 Einsicht ins Beurteilungsdossier haben nur die Schülerin oder der Schüler, die Eltern, die Lehrpersonen, die Schuldirektion und die Vertreter des De - partements.
6 Für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung oder in besonderen Si - tuationen können Auszüge von Dokumenten des Beurteilungsdossiers oder - falls die Dokumente einzig für die Schülerin oder den Schüler oder ihre/seine Eltern bestimmt sind - Duplikate erstellt werden.
7 Das Beurteilungsdossier garantiert, dass die wichtigen Informationen zu einer Schülerin oder einem Schüler von Schuljahr zu Schuljahr und von Zy - klus zu Zyklus weitergegeben werden.
8 Die im Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA) enthaltenen Vorschriften müssen beachtet werden.
5.2 Zusammenarbeit mit den Eltern

Art. 39 Elterngespräch

1 Damit die Eltern über die schulischen Ergebnisse der Schülerin oder des Schülers informiert sind, findet jährlich mindestens ein obligatorisches Ge - spräch zwischen den Eltern und der Klassenlehrperson statt. Das Datum des Gesprächs wird in einem unterzeichneten Dokument aufgeführt, das ins Beurteilungsdossier gelegt wird.
2 Mit Ausnahme des ersten, zweiten und zehnten Schuljahres findet das ob - ligatorische Gespräch immer vor Ende des 1. Semesters statt.
3 Das obligatorische Treffen im zehnten Schuljahr findet nach dem 1. Se - mester statt und erlaubt es, die Standortbestimmung im Sinne von Artikel
27 Absatz 4 und Artikel 53 Buchstabe f GOS vorzunehmen.
4 Auf Wunsch der Eltern oder der Schule können bei Bedarf weitere Ge - spräche durchgeführt werden.

Art. 40 Besondere Aufgaben der Klassenlehrperson im achten Schul -

jahr
1 Zusätzlich zum Evaluationsbericht, wie in Artikel 19 GOS vorgesehen, hat die Klassenlehrperson im achten Schuljahr folgende Aufträge und besonde - ren Aufgaben wahrzunehmen: a) die Eltern zu Beginn des Schuljahres über die Aufnahmebedingungen für die Orientierungsschule zu informieren; b) beim Einzelgespräch im 1. Semester die Situation der Schülerin oder des Schülers im Hinblick auf den Übertritt in die Orientierungsschule anzusprechen;
c) den Eltern im Verlaufe des 2. Semesters eine Zwischenbeurteilung zukommen zu lassen; d) den Eltern im Verlaufe des 2. Semesters ein Treffen vorzuschlagen, bei dem die Entscheide zu den Niveaufächern an der Orientierungs - schule besprochen werden. Für Schülerinnen und Schüler, deren Durchschnitt in den Fächern Deutsch und/oder Mathematik bei 4.9 und/oder 4.8 liegt, ist dieses Treffen obligatorisch.

Art. 41 Zwischenbeurteilungen des dritten bis elften Schuljahres

1 Ab dem dritten Schuljahr muss der Schülerin oder dem Schüler sowie ih - ren/seinen Eltern im Verlaufe des 1. Semesters zwingend eine Zwischenbe - urteilung abgegeben werden.
2 Das Zwischenzeugnis des 1. Semesters ist in zwei Teile aufgeteilt: Der erste Teil bezieht sich auf die schulischen Ergebnisse der Schülerin oder des Schülers und der zweite auf ihr/sein Verhalten in der Klasse und auf ihre/seine Arbeitshaltung. Beim Elterngespräch dient das Dokument als Re - ferenz.
3 Ab dem achten Schuljahr muss eine Zwischenbeurteilung auch zwingend im 2. Semester durchgeführt werden. Für alle anderen Stufen ist sie emp - fohlen.

Art. 42 Wohnortswechsel

1 Die Eltern informieren die Schuldirektion spätestens zehn Tage vor dem Umzug über jeden Wohnortswechsel des Kindes.
2 Die Schuldirektion respektive Schulkommission lässt das Schulzeugnis und das Beurteilungsdossier der Schuldirektion oder Schulkommission am neuen Wohnort zukommen.
6 Besondere Bestimmungen

Art. 43 Archivierung

1 Die Schuldirektion führt ein Archiv in dem der Name, Vorname und das Geburtsjahr der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse sowie die im Schul - zeugnis enthaltenen Ergebnisse aufgeführt sind.
2 Diese Angaben werden während 15 Jahren aufbewahrt.
3 Wie im GIDA festgehalten, müssen die Eltern der Schülerin oder des Schülers darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Dokumente die Schuldirektion archiviert.

Art. 44 Streitigkeiten

1 Die Schwierigkeiten, die bei der Auslegung oder bei der Anwendung dieser Verordnung entstehen können, werden vom Departement, unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat innert 30 Tagen, entschieden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VVRG.
7 Schlussbestimmungen

Art. 45 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Beschluss über die Beurteilung der Leistungen von Schülerinnen und Schülern der obligatorischen Schulzeit und des Kindergartens vom 22. Juni
2011 wird aufgehoben.

Art. 46 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. Au - gust 2015 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.06.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.06.2015 01.08.2015 Erstfassung BO/Abl. 26/2015
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