Kulturgesetz
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Kulturgesetz (KG) Vom 31. März 2009 (Stand 1. August 2013) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 36 und 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Einleitung
§ 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt a) die Kulturförderung durch den Kanton, b) die durch den Kanton geführten Kulturinstitutionen, c) Erhaltung und Pflege der Kulturgüter durch den Kanton.
§ 2 Zweck
1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, a) die kulturelle Vielfalt zu stärken, b) günstige Rahmenbedingungen für Kulturschaffende zu schaffen, c) das Kulturschaffen und die Kulturvermittlung zu fördern, d) den kulturellen Austausch zu fördern, e) das kulturelle Erbe des Kantons zu bewahren, f) der Bevölkerung den Zugang zu Kultur zu erleichtern.
§ 3 Zusammenarbeit
1 Der Kanton kann mit öffentlichen und priv aten Kulturakteuren im Kanton, in der Schweiz und im Ausland zusammenarbeiten.
2 Er kann dazu Verträge abschliessen und pr ivatrechtlichen Körperschaften beitre- ten. Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Mittel und beschlossenen Ziele endgültig zuständig für die Vo rnahme solcher Rechtsgeschäfte.
§ 4 Kommission für Kulturfragen
1 Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsda uer von vier Jahren eine Kommission für Kulturfragen von sieben bis elf Mitgliedern einschliesslich Präsidentin oder Präsi- dent.
2 Die Kommission berät den Regierungsrat in wichtigen kulturellen und kulturpoliti- schen Fragen.
2. Kulturförderung
2.1. Einleitung
§ 5 Grundsätze
1 Die kulturellen Bestrebungen und Aktivitäten der Gemeinden und von Privaten ergänzen die Kulturförderung durch den Kanton.
2 Der Kanton fördert hauptsächlich Pers onen, Projekte, Programme, Veranstaltun- gen, Institutionen und Organisa tionen mit Bezug zum Aargau.
3 Er unterstützt nur Veranstaltungen und Inst itutionen, die öffe ntlich zugänglich sind.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung durch den Kanton.
§ 6 Förderkriterien
1 Der Kanton fördert nach qualitativen und kulturpolitischen Kriterien.
§ 7 Förderbereiche
1 Die Kulturförderung des Kantons erstreck t sich insbesondere auf die Bereiche a) Kunst in sämtlichen Sparten, b) immaterielles Kulturerbe, c) spezifische Weiterbildung für Kulturschaffende, d) kulturwissenschaftliche Forschung, e) Kulturvermittlung, f) kultureller Austausch, g) Bibliothekswesen.
2.2. Fördermassnahmen
§ 8 Unterstützung; Grundsätze
1 Der Kanton unterstützt das künstlerische Schaffen, insbesondere die Herstellung, Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken.
2 Er kann Kulturinstitutionen, Projekte, Programme und Veranstaltungen in den Förderbereichen gemäss § 7 unterstützen.
3 Er kann Organisationen von Kulturschaffenden und von kulturell tätigen Laien unterstützen.
4 Er kann die Zusammenarbeit unter Gemei ndebibliotheken und unter lokalen und regionalen Museen unterstützen.
§ 9 Auszeichnungen
1 Der Kanton zeichnet künstlerische Leist ungen und kulturelle Verdienste aus.
§ 10 Beiträge an Betriebskosten
1 Der Kanton leistet Beiträge an die Betriebskosten von Kulturinstitutionen im Kan- ton, die mindestens von ka ntonaler Bedeutung sind.
2 Der Regierungsrat legt Kriterien zur Fe ststellung der kantonalen Bedeutung durch Verordnung fest.
§ 11 Kulturvermittlung und Zugang zu Kultur
1 Der Kanton kann Initiativen und Projekte im Bereich Kulturvermittlung unterstüt- zen, insbesondere durch Koordination und Information.
2 Er kann Massnahmen treffen, um der Bevölkerung den Zugang zu Kultur zu er- leichtern.
§ 12 Kulturelle Anlässe
1 Der Kanton kann kulturelle Anlässe durchführen.
§ 13 Formen der Unterstützung
1 Die Unterstützung erfolgt in der Regel mittels Beiträgen. Di ese werden insbeson- dere als nicht rückzahlbare Geldleist ungen oder Defizitgarantien gewährt.
2 Die Unterstützung kann auch durch Sachleis tungen, Beratung oder andere Dienst- leistungen und die Übernahme von Patronaten erfolgen.
§ 14 Auflagen und Bedingungen; Leistungsvereinbarungen
1 Beiträge und andere Formen der Unte rstützung können mit Auflagen und Bedin- gungen versehen werden.
2 Sie können insbesondere von angemessene n Eigenleistungen der Gesuchstellen- den, von Leistungen Dritter sowie vom Zu standekommen einer Leistungsvereinba- rung mit dem Kanton abhängig gemacht werden.
3 Mehrjährige und jährlich wiederkehrende Beiträge werden mitt els Leistungsverein- barungen gewährt.
2.3. Zuständigkeiten
§ 15 Aargauer Kuratorium
1 Das Aargauer Kuratorium entscheidet als Fachgremium im Rahmen der bewillig- ten Mittel abschliessend über a) Fördermassnahmen gemäss § 8 Abs. 1, b) Fördermassnahmen gemäss § 8 Abs. 2 in den Förderbereichen von § 7 lit. a–c, c) Auszeichnungen gemäss § 9.
2 Das Kuratorium besteht aus 11 Mitgliedern. Die einzelnen Förderbereiche gemäss
§ 7 müssen darin angeme ssen vertreten sein.
3 Der Grosse Rat wählt sechs Mitglieder des Kuratoriums. Der Regierungsrat wählt anschliessend die übrigen fünf Mitglieder und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Wahl erfolgt au f eine Amtsdauer von vier Jahren.
4 Ein Mitglied kann dem Kuratorium während höchstens drei Amtsperioden angehö- ren.
5 ... *
6 Das Kuratorium organisiert und konstituiert sich im Rahmen von Gesetz und Ver- ordnung selbst.
§ 16 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist für sämtliche Fördermassnahmen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit des Kuratoriums fallen.
2 Er kann seine Entscheidkompetenzen dur ch Verordnung an das zuständige Depar- tement delegieren.
3. Kantonale Kulturinstitutionen und Sammlungen
§ 17 Überblick und Organisation
1 Der Kanton führt folgende Kulturinstitutionen und Sammlungen: a) das Aargauer Kunsthaus, b) das Museum Aargau, c) die Aargauer Kantonsbibliothek, d) die archäologische Sammlung, e) das Staatsarchiv Aargau gemäss § 44 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und da s Archivwesen (IDAG) vom 24. Okto- ber 2006 1 ) .
2 Mit Beschluss des Grossen Rats kann der Kanton weitere Sammlungen führen.
1) SAR 150.700
3 Die kantonalen Kulturinstitutionen sind unselbständige öffent lich-rechtliche An- stalten. Sie sorgen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen fü r eine zweckmässi- ge Organisation und erlassen ein Gebührenre glement für ihre Benutzung und Dienst- leistungen. Dieses ist vom Regierungsrat zu genehmigen.
§ 18 Aargauer Kunsthaus
1 Das Aargauer Kunsthaus a) unterhält eine Kunstsammlung m it Schwerpunkt Schweizer Kunst, b) erschliesst und erforscht die Sammlungsobjekte, c) vermittelt der Bevölkerung die Samml ung durch Ausstellungen, Veranstaltun- gen und Publikationen, d) kann weitere Aktivitäten wie Wechselausstellungen durchführen.
§ 19 Museum Aargau
1 Das Museum Aargau a) unterhält eine historische Sammlung, b) erschliesst und erforscht die Sammlungsobjekte, c) vermittelt der Bevölkerung die Samml ung durch Ausstellungen, Veranstaltun- gen und Publikationen, d) kann weitere Ausstellungen und Veranstaltungen insbesondere zur Geschichte des Aargaus durchführen und Publikationen veröffentlichen.
§ 20 Aargauer Kantonsbibliothek
1 Die Aargauer Kantonsbibliothek ist eine öffentliche Bibliothek mit wissenschaftli- cher Ausrichtung und kantonalem Sammelauftrag.
2 Die Kantonsbibliothek sammelt, erschliesst, bewahrt und vermittelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeich erte Informationen. Sie koordiniert die Bibliotheken der kantonalen Verwaltung und Schulen.
3 Die Kantonsbibliothek erfüllt ihre Aufgabe insbesondere durch a) langfristiges Erhalten von veröffent lichten Informationen über den und aus dem Kanton Aargau, b) Bereitstellen von Dokumentensamml ungen und anderen Informationsquellen, c) Zugänglichmachen von Wissen und Info rmationen durch verschiedene Me- dien und Dienstleistungen, d) Präsentation und Vermittlung der Sammlung.
§ 21 Archäologische Sammlung
1 Der Kanton a) unterhält eine archäologische Sammlung, b) erschliesst und erforscht die Sammlungsobjekte, c) vermittelt der Bevölkerung die Samml ung durch Ausstellungen, Veranstaltun- gen und Publikationen.
§ 22 Erwerb und Veräusserung von Objekten; Leihgaben
1 Die kantonalen Kulturinstitutionen und Sammlungen können im Rahmen der recht- lichen Bestimmungen Sammlungsobjekte erwerben, veräussern und Dritten vorü- bergehend zur Verfügung stellen sowie Leihgaben beherbergen.
4. Erhaltung und Pflege der Kulturgüter
4.1. Einleitung
§ 23 Kulturgüter
1 Kulturgüter gemäss diesem Gesetz sind a) Baudenkmäler inklusive dere n Bestandteile und Zugehör, b) bewegliche Kulturgüter, c) archäologische Hinterlassenschaften.
§ 24 Schutzobjekte
1 Als Schutzobjekte gemäss dies em Gesetz kommen in Frage: a) Baudenkmäler und bewegliche Kulturgüter, wenn ihre Erhaltung als Zeugnis und Ausdruck einer historischen, gesells chaftlichen, politis chen, wirtschaftli- chen, wissenschaftlichen, baukünstleri schen, handwerklichen oder techni- schen Situation im Interesse der Öffentlichkeit liegt oder wenn Baudenkmäler zusammen mit Landschaft oder Siedlung eine Einheit bilden und dadurch ihre Erhaltung im Interesse der Öffentlichkeit liegt, oder b) archäologische Hinterlassenschaften, wenn ihre Erhaltung aus historischen oder wissenschaftlichen Gründen im Interesse der Öffentlichkeit liegt.
§ 25 Bindung des Gemeinwesens
1 Kanton und Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Erhaltung und Pflege der Kulturgüter und nehmen au f diese bei der Wahrnehmung ihrer Auf- gaben Rücksicht, insbesondere bei a) raumwirksamen Tätigkeiten, b) Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, c) Errichtung eigener Bauten und Anlagen.
2 Die Gemeinden erlassen Vorschriften fü r Schutz und Pflege der Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung.
4.2. Schutzmassnahmen
4.2.1. Baudenkmäler
§ 26 Inventar
1 Das zuständige Departement führt ein öffentliches Inventar der Baudenkmäler.
§ 27 Unterschutzstellung
1 Die Unterschutzstellung von Baudenkmäler n durch den Kanton setzt voraus, dass a) ein Schutzobjekt gemäss § 24 lit. a vorliegt, b) das Baudenkmal von kantonaler Bedeutung ist und c) der Unterschutzstellung keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Inte- ressen entgegenstehen.
2 Das zuständige Departemen t entscheidet über die Unte rschutzstellung und legt den sachlichen und örtlichen Schutzumfang, die Schutzvorkehrungen und allfällige Nut- zungsbeschränkungen fest.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
§ 28 Vorsorglicher Schutz
1 Zum Schutz der Baudenkmäler von kantona ler Bedeutung, die noch nicht unter Schutz gestellt sind, kann das zuständige Departement Anordnungen vorsorglichen Charakters treffen wie das Verhängen von Abbruch- oder Veränderungsverboten. Solche Verbote sind im Grundbuch anzumerken.
2 Beschwerden gegen Anordnungen gemäss Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
3 Anordnungen gemäss Absatz 1 fallen dahin, wenn nicht innerhalb von drei Mona- ten ab Rechtskraft der Anordnung ein Unte rschutzstellungsverfahren eröffnet wird.
§ 29 Besichtigung und Untersuchung; Duldungspflicht
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Li egenschaften, die geschützt sind oder deren Schutzwürdigkeit zu prüfen ist, haben Besichtigungen und notwendige Unter- suchungen der Liegenschaft durch das zu ständige Departement oder von diesem beauftragte Fachleute zu dulden.
2 Durch Untersuchungen verurs achte Schäden sind den Betroffenen zu ersetzen.
§ 30 Anmerkung im Grundbuch
1 Das zuständige Departement lässt die Unterschutzstell ung eines Baudenkmals durch den Kanton auf allen betroffenen Grundstücken im Grundbuch als öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkung anmerken.
2 Das Grundbuchamt teilt Änderungen an Eintragungen und Anmerkungen bei die- sen Grundstücken dem Departement mit.
§ 31 Wirkungen der Unterschutzstellung
1 Vom Kanton unter Schutz gestellte Baud enkmäler sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern so zu unterhalten, dass deren Bestand dauerhaft gesichert ist.
2 beseitigt, verändert, renoviert noch in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.
3 Die Ausführung der bewilligten Arbeite n und Renovationen wird vom Departe- ment begleitet und ist mit diesem abzusprechen.
§ 32 Umgebungsschutz
1 Bauten, Anlagen und sonstige Vorkehr ungen in der Umgebung von kantonal ge- schützten Baudenkmälern, die deren Wirkung beeinträchtigen können, brauchen eine Zustimmung des zust ändigen Departements.
§ 33 Wiederherstellungspflicht
1 Wer ein vom Kanton unter Schutz gestellt es oder ein mit einer vorsorglichen Ver- fügung belegtes Baudenkmal von kantonale r Bedeutung rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, versetzt, beseitigt oder zerstö rt, hat diesen Eingriff auf eigene Kosten nach Weisung des zuständigen Departements zu beheben.
4.2.2. Bewegliche Kulturgüter
§ 34 Inventar
1 Das zuständige Departement führt ein öf fentliches Inventar der beweglichen Kul- turgüter, die Eigentum des Kantons sind.
§ 35 Verzeichnis des bewe glichen Kulturerbes
1 Das zuständige Departement bezeichnet in einem öffentlichen Verzeichnis beweg- liche Kulturgüter, die für das kulturelle Erbe des Kantons von herausragender Be- deutung sind. Der Regierungsrat genehmigt das Verzeichnis.
2 Der Eintrag bewirkt, dass a) das Kulturgut weder ersessen noch gutgläubig erworben werden kann, b) der Herausgabeanspruch nicht verjährt, c) das Kulturgut nur mit Zustimmung de s Regierungsrats veräussert oder auf längere Dauer aus dem Kantonsge biet gebracht werden darf.
3 Der Eintrag kann gelöscht werden, wenn das Kulturgut seine herausragende Be- deutung für das kulturelle Erbe eingebüsst hat.
§ 36 Pflichten von Kanton und Gemeinden
1 Kanton, Gemeinden und Kirc hgemeinden sind verp flichtet, die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen Kulturgüter fachgerecht aufzubewahren, zu pflegen und soweit möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 37 Kulturgüter von Dritten
1 Jede Person kann die Aufnahme von in ihrem Eigentum steh enden beweglichen Kulturgütern in das Verzeichnis des beweglichen Kulturerbes beantragen.
2 Das zuständige Departement entscheidet über die Aufnahme in das Verzeichnis. Die Modalitäten von Aufnahme und Lösc hung werden zwischen Departement und antragstellender Person vertraglich geregelt.
4.2.3. Archäologische Hinterlassenschaften
§ 38 Grundsatz
1 Archäologische Hinterlassenschaften sind grundsätzlich zu erhalten und zu schüt- zen.
2 Sie dürfen ohne Bewilligung des zuständi gen Departements weder verändert, zer- stört, in ihrem Bestand ge fährdet noch in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beein- trächtigt werden.
§ 39 Eigentum
1 Die archäologischen Stätten sind grundsätzlich Eigentum der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks, auf dem sie gefunden werden. Werden diese oder Teile davon zur Erhaltung an einen anderen Ort gebracht, gelten sie als bewegliche archäologische Objekte und steh en im Eigentum des Kantons.
§ 40 Inventar
1 Das zuständige Departement führt ein öffentliches Inventar der archäologischen Hinterlassenschaften.
§ 41 Meldepflicht
1 Wer archäologische Hinterlassenschaften findet, hat dies de r Gemeinde oder dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen über archäologische Hin- terlassenschaften unverzüglic h dem Departement zu melden. Sie haben vor Beginn von Aushubarbeiten, bei denen mit archäol ogischen Funden zu rechnen ist, das De- partement zu benachrichtigen.
3 Werden bei Bau- und Grabungsarbeiten archäologische Hinterlassenschaften ent- deckt, müssen die Arbeiten an der betreffenden Stelle sofort unterbrochen werden. Bauherrschaft, Bauleitung und Unternehme n sind verpflichtet , das Departement unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 42 Archäologische Untersuchungen
1 Archäologische Untersuchungen dürfen nur vom zuständigen Departement oder mit dessen Bewilligung vorgenommen werden.
2 Die Verwendung technischer Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrunds nach archäologischen Objekten ist bewilligungspflichtig.
3 In Fällen gemäss § 41 Abs. 3 sind di e notwendigen Untersuchungen unverzüglich durchzuführen.
§ 43 Unterschutzstellung
1 Die Unterschutzstellung von archäologisc hen Stätten oder Teilen davon sowie von archäologischen Objekten, die am Or t belassen werden, setzt voraus, dass a) ein Schutzobjekt gemäss § 24 lit. b vorliegt und b) der Unterschutzstellung keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Inte- ressen entgegenstehen.
2 Das zuständige Departemen t entscheidet über die Unte rschutzstellung und legt den sachlichen und örtlichen Schutzumfang, die Schutzvorkehrungen und allfällige Nut- zungsbeschränkungen fest.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
§ 44 Verlegung; Zerstörung
1 Ist die Unterschutzstellung einer zu sc hützenden archäologischen Hinterlassen- schaft am Fundort nicht möglich oder nicht sinnvoll, entscheidet das zuständige De- partement über eine allfällige Verlegung und Aufbewahrung.
2 Können archäologische Stätten oder Teil e davon nicht erhalten werden, sind sie vor der Zerstörung wissenschaftlich zu untersuchen und zu dokumentieren.
§ 45 Weitere Schutzbestimmungen
1 Die §§ 28–33 finden bei den archäologi schen Hinterlassens chaften sinngemäss Anwendung.
4.3. Leistungen des Gemeinwesens
§ 46 Entschädigung bei Nutzungsbeschränkungen
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen über archäologischen Fundstellen werden vom Ka nton finanziell entschädigt für Ertrags- minderungen beziehungsweise Ertragsausfälle, die sich aus den vereinbarten oder vom zuständigen Departement verfügt en Nutzungsbeschränkungen ergeben.
2 Über streitige Ansprüche entschei det das Spezialverw altungsgericht. *
§ 47 Beiträge des Kantons
1 Der Kanton leistet Beiträge an Erhalt ung und Pflege von kantonal geschützten Baudenkmälern. Er kann auch deren Erforschung, Dokumentation und Erwerb so- wie Planungen mit Beiträgen unterstützen.
2 Der Kanton leistet Beiträge an Erfors chung, Dokumentation, Erhaltung und Pflege von unter Schutz gestellten archäologischen Hinterlassenschaften, die am Fundort belassen werden.
3 Für bewegliche Kulturgüter, die in das Verzeichnis des beweglichen Kulturerbes aufgenommen wurden, kann der Kanton Beiträge an Untersuchung, Erhaltung und Pflege ausrichten.
4 Der Regierungsrat legt die Kriterien für Ausrichtung und Bemessung der Beiträge durch Verordnung fest und regelt das Beitragsverfahren.
§ 48 Unentgeltliche Beratung
1 Das zuständige Departement steht für di e denkmalpflegerische und archäologische Beratung unentgeltlich zur Verfügung.
4.4. Weitere Bestimmungen
§ 49 Vertragliche Regel ung von Schutzmassnahmen
1 Schutzmassnahmen können zwischen dem dur ch das zuständige Departement ver- tretenen Kanton und Eigentümerinnen und Eigentümern auch vertraglich geregelt werden. Davon ausgenommen sind Unterschutzstellungen gemäss den §§ 27 und 43.
§ 50 Kostenbeteiligung an archäologischen Untersuchungen
1 Die Gemeinden und Kirchgemeinden beteiligen sich im Rahmen von 0–50 % an den Kosten von archäologischen Unte rsuchungen aktenkundiger archäologischer Fundstellen, die sie durch Erdarbeiten ausgelöst haben.
2 Die Bauherrschaften von nicht realisierten Bauvorhaben beteiligen sich im Rah- men von 10–50 % an den Kosten von Rettungs grabungen aktenkundiger archäologi- scher Fundstellen, die sie mit de m Bauvorhaben ausgelöst haben.
3 Die Bauherrschaften von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen beteiligen sich im Rahmen von 30–50 % an den Kosten von a) archäologischen Untersuchungen aktenkundiger Fundstellen, die sie durch Erdarbeiten ausgelöst haben, b) archäologischen Prospektionen im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprü- fungen.
4 Die Höhe der Kostenbeteiligung bestimmt sich nach deren Zumutbarkeit (Absatz
1–3) und nach der Vermeidbarkeit des Bauvorhabens (Absatz 1 und 3 lit. a). Können sich der durch das zuständige Departemen t vertretene Kanton und die Bauherrschaft über die Kostenbeteiligung nicht einige n, entscheidet der Regierungsrat.
§ 51 Erwerb von Kulturgütern durch den Kanton
1 Der Kanton kann Kulturgüter von erheblicher kantonaler Bedeutung allein oder in Partnerschaft mit anderen Personen erwerben.
2 Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Mittel und beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss der Verträge.
§ 52 Programmvereinbarungen mit dem Bund
1 Der Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Mittel und beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschlu ss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über den Natu r- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli
1966 1 ) .
§ 53 Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe
1 Für die zwangsweise Durchsetzung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz zum Schutz der Kulturgüter ergeben, sind die Bestimmungen der Baugesetzgebung über den Verwaltungszwang massgebend.
2 Bei Widerhandlung gegen Bestimmungen di eses Gesetzes oder gegen gestützt darauf erlassene Entschei de gelangen die Bestimm ungen der Baugesetzgebung über die Verwaltungsstrafe zur Anwendung.
5. Schlussbestimmungen
§ 54 Wirkungskontrolle
1 Der Kanton überprüft periodisch, jedoch mindestens alle sechs Jahre, die Wirk- samkeit der getroffenen Massnahmen.
2 Der Regierungsrat erstattet de m Grossen Rat darüber Bericht.
1) SR 451
§ 55 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes nötigen Ausfüh- rungsbestimmungen.
§ 56 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ab lauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Ge setzessammlung zu publiz ieren. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeit punkt des Inkrafttretens. Aarau, 31. März 2009 Präsident des Grossen Rats M ARKWALDER Protokollführer i.V. O MMERLI Datum der Veröffentlichung: 8. Juni 2009 Ablauf der Referendumsfri st: 7. September 2009 §§ 28 Abs. 1 und 30 Abs. 1 vom Bund genehmigt am: 14. Juli 2009 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 1 )
1) RRB vom 4. November 2009
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.12.2011 01.01.2013 § 46 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-2
05.06.2012 01.08.2013 § 15 Abs. 5 aufgehoben AGS 2013/1-9
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 15 Abs. 5 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben AGS 2013/1-9
§ 46 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-2
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