Verordnung über die Förderung der Gesundheit und die Verhütung von Krankheiten und Un... (801.10)
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Verordnung über die Förderung der Gesundheit und die Verhütung von Krankheiten und Unfällen

- 1 - Verordnung über die Förderung der Gesundheit und die Verhütung von Krankheiten und Unfällen vom 26. März 1997 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 9. Februar 1996, namentlich den fün f- ten Abschnitt; auf Antrag des Gesun dheitsdepartements, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Inhalt

1 Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 9. Februar 1996 (nachfolgend: das Gesetz), die sich mit der Förderung der Gesundheit und der V erhütung von Krankheiten und Unfällen befassen, ausgeführt und ergänzt.
2 Sie hat namentlich zum Inhalt: a) die Erziehung zur Gesundheit; b) den Schutz von Mutter und Kind; c) die schulärztlichen Tätigkeiten und die Schulzahnpflege; d) die psychische Gesun dheit; e) die Verhütung von Alkoholismus und anderen Suchtkrankheiten; f) die Verhütung von übertragbaren Krankheiten und Infektionskran k heiten; g) die Verhütung von anderen Krankheiten, deren Verbreitung stark zunimmt; h) die Unfallverhütung; i) die Arbei tsmedizin und die Arbeitshygiene.

Art. 2 Definition

1 Programme zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankhe i- ten und Unfällen im Sinne dieser Verordnung haben die Erarbeitung und die Umsetzung von Massnahmen, namentlich in den nachstehend au fgeführten Bereichen, zum I n halt: a) Information und Erziehung der Bevölkerung in Bezug auf Gesundheit s- probleme und Mittel zu deren Verhütung; b) frühzeitige Erkennung von Gesundheitsproblemen; c) präventive oder frühzeitige Behandlung von Gesundheitsprobl emen; d) Unterstützung und Beratung von direkt betroffenen Personen; e) epidemiologische Forschung;
- 2 - f) Aus - und Weiterbildung der Gesundheitsfachpersonen und anderer Pers o- nen, die sich mit der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankhe i ten und Unfällen befassen.
2 Bei der Erarbeitung und Verwirklichung dieser Massnahmen ist die Interdi s- ziplinarität und die Koordination zwischen den öffentlichen und den privaten Partnern zu beachten.

Art. 3 Aufgaben des Staates

1 Im Rahmen der Gesundheitsplanun g definiert der Staatsrat, vertreten durch das Gesundheitsdepartement (nachfolgend: das Departement), die kantonale Politik im Bereich der Gesundheitsförderung und der Verhütung von Kran k- heiten und Unfällen.
2 Das Departement hat, in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen D e- partementen, namen t lich folgende Aufgaben: a) periodische Erarbeitung eines Inventars über den Gesundheitszustand der B e völkerung; b) Erarbeitung eines Globalkonzepts für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten und Unfällen, mit periodischer Neufestse t zung der Prioritäten; c) periodische Erarbeitung und Aktualisierung einer Liste der als gemeinnü t- zig anerkannten Instit u tionen; d) Koordinierung der Programme zur Gesundheitsförderung und zur Verh ü- tung von Krankheiten und Unfällen; e) Förderung der Forschung in diesem Bereich; f) Evaluation der verwirklichten Programme zur Gesundheitsförd e rung und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen.

Art. 4 Delegation an private oder öffentliche Organe

1 Das Departement kann auf dem Wege der Vereinbarung die Durchführung der in Artikel 3, Absatz 2 vorgesehenen Aufgaben an private oder öffentliche Organe delegieren.
2 Private oder öffentliche Organe, denen das Departement die Durchführung von Aufgaben zur Gesundheitsförderung oder Verhütung von Krankheiten und Unfällen delegiert, führen ihre Programme unter der Verantwortung und Koordination der Dienststelle für Gesundheitswesen durch. Sie können nöt i- genfalls auch Experten oder Hochschulinstitute beiziehen, die vom Depart e- ment beau ftragt werden.

Art. 5 Kommission für Gesundheitsförderung

1 Die Kommission für Gesundheitsförderung (nachfolgend: die Kommission) ist das beratende Organ für die Erarbeitung der kantonalen Politik im Bereich der Gesundheitsförderung und der Verhütung von Krankheiten und Unfällen.
2 Die Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat auf Vorschlag des Departements für eine Dauer von vier Jahren ernannt. Die Kommission setzt sich aus 9 bis 13 Vertretern der beteiligten Kreise zusammen.
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Art. 6 Aufgaben und A rbeitsweise

1 Die Kommission sorgt für die Umsetzung der Politik im Bereich der G e- sundheitsförderung und der Prävention. Sie kann im Rahmen dieser Aufgabe auch Massnahmen vorschlagen, die sie als notwendig erachtet.
2 Das Departement kann der Walliser Liga n- krankheiten und Prävention (nachfolgend: LVPP) oder anderen Organisati o- nen mit ähnlichen Zielsetzungen das Sekretariat der Kommission oder andere Koordinations - und Vollzugsaufgaben im Bereich der Gesundheitsförderung und Präv ention übertragen.
3 Das Departement sorgt dafür, dass die Tätigkeiten der Kommission mit de n- jenigen der Planungskommission koordiniert werden.

Art. 7 Finanzierung

1 Die für die Unterstützung der Programme zur Gesundheitsförderung und Prävention notwendi gen Mittel werden alljährlich im Budget festgesetzt.
2 Diese Mittel werden namentlich durch einen jährlichen Betrag aus der Alk o- holsteuer, durch Beiträge aus der Stempelsteuer sowie durch andere Quellen gedeckt.
3 Das Departement entscheidet nach Anhörung der Kommission über die Su b- ventionierung der von Krankenanstalten und - institutionen durchgeführten Programme zur Gesundheitsförderung und Prävention. Die Krankenanstalten und - institutionen haben die Subventionierungsvoraussetzungen zu erfüllen, die vom D epartement in den mit den betroffenen Institutionen abgeschloss e- nen Konventionen festgelegt werden.

Art. 8 Statistik

Das Departement regelt in Zusammenarbeit mit den beteiligten Kreisen die Erarbeitung, die Evaluation und die Veröffentlichung der Statisti ken, die au f- grund dieser Verordnung durchzuführen sind.

Art. 9 Staatliche Kontrolle

1 Private oder öffentliche Organe, die in den Genuss von Subventionen ko m- men, unterliegen der Kontrolle durch das Departement. Diese Kontrolle b e- trifft insbesondere die Re spektierung des Leistungsauftrages, das Budget, die Rechnung sowie die Verwendung der Subventionen.
2 Die den gemeinnützigen Organen gewährten Subventionen werden auf Vo r- schlag des Departements vom Staatsrat eingeschränkt, suspendiert oder au f- gehoben, wenn die durchgeführten Kontrollen Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Subventionierung oder gegen die mit den betroffenen Institutionen abgeschlossenen Konventionen aufzeigen.
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 10 Gesundheitserziehung

1 Zie l der Gesundheitserziehung ist es, die individuelle und die kollektive Ve r- antwortung im Bereich des physischen, psychischen und sozialen Wohlseins zu fördern.
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2 Sie beginnt im Kindesalter und richtet sich an die gesamte Bevölkerung.
3 Programme für Gesund heitserziehung, die sich an Kinder und Heranwac h- sende richten, bilden Gegenstand einer Koordination zwischen den betroff e- nen Departementen.

Art. 11 Schutz von Mutter und Kind

1 Der Schutz von Mutter und Kind ist in den Ausführungsbestimmungen zur Bundesge setzgebung über die Schwangerschaftsberatungszentren sowie in weiteren Bestimmungen geregelt.
2 Die Koordination der Tätigkeiten zugunsten misshandelter Kinder obliegt den interdisziplinären Arbeitsgruppen, die vom (von den) zuständigen Depa r- tement(en) ane rkannt sind.

Art. 12 Schulärztliche Tätigkeit

1 Die schulärztliche Tätigkeit bezweckt die Erhaltung und Förderung der G e- sundheit der Schülerinnen und Schüler sowie die Verhütung von Krankheiten.
2 Sie wird gemäss den alljährlich von den zuständigen Depart ementen in Z u- sammenarbeit mit der Walliser Ärztegesellschaft erarbeiteten Richtlinien durchgeführt.
3 Das Departement kann auf dem Wege der Vereinbarung die allgemeine K o- ordination der schulärztlichen Tätigkeiten an die LVPP delegieren.

Art. 13 Schulzahnp flege: a) Gegenstand

Die Schulzahnpflege unterstützt Massnahmen zur Verbesserung der Zahnh y- giene bei den Schülerinnen und Schülern und fördert die Verhütung von Zahn - und Zahnfleischkrankheiten sowie von allfälligen Missbildungen.

Art. 14 b) Verein

1 Die Walliser Vereinigung für Prophylaxe und Jugendzahnpflege (nachfo l- gend: die Vereinigung) ist zuständig für die Aufgaben im Bereich der Proph y- laxe, der Zahnpflege und - behandlung sowie der Verwaltung, die ihr vom Departement mittels Vereinbarung im Rahmen de r kantonalen Politik zur Gesundheitsförderung und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen übe r- tragen werden.
2 Die Schulzahnpflege wird in Übereinstimmung mit den von den betroffenen Departementen gemeinsam und in Zusammenarbeit mit der Vereinigung der Walliser Zahnärzte erarbeiteten Richtlinien durchgeführt. In diesen Richtl i- nien werden namentlich die Kriterien festgelegt, gemäss welchen der Staat die Kosten für präventive und therapeutische Massnahmen übernimmt.

Art. 15 c) Subventionen

1 Eltern, die ihre Kinder im Rahmen der Schulzahnpflege und gemäss der Pflegeorganisation ihrer Region behandeln lassen, müssen sich zu 60 Prozent an den Kosten der laufenden Pflege und der orthodontischen Behandlung beteiligen, wobei die Franchisen und allfällige Maxim albeträge zusätzlich zu entrichten sind.
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2 Die übrigen Kosten werden folgendermassen auf den Kanton und die G e- meinden aufgeteilt: – Der Kanton übernimmt 15 bis 35 Prozent der Kosten, je nachdem wie die Gemeinden im entsprechenden Staatsratsbeschluss gemäs s ihrer Finanzkraft eingestuft sind. – Den Gemeinden werden demgemäss 5 bis 25 Prozent der Kosten auferlegt, wobei sie auf freiwilliger Basis auch weitere Kosten übernehmen können.
3 Die Subventionen werden für Behandlungen entrichtet, die zwischen dem Zei tpunkt der Geburt und dem Ende der obligatorischen Schulzeit durchg e- führt werden.
4 Der Beitrag des Kantons wird in Form eines Globalbudgets zuhanden der Vereinigung geleistet. Das Globalbudget wird je nach den in der Planung fes t- gelegten Prioritäten, den zugeteilten Aufgaben und den Richtlinien der z u- ständigen Departemente festgesetzt.

Art. 16 d) Errichtung und Umbau von Zahnkliniken durch Gemeinden

1 Gemeinden, die alleine oder gemeinsam mit anderen Gemeinden eine Klinik für Schulzahnpflege errichten, a usrüsten oder umbauen wollen, können bis zu
30 Prozent der anerkannten Ausgaben durch Subventionen des Kantons fina n- zieren lassen, sofern die Klinik ein von der kantonalen Gesundheitsplanung anerkanntes Bedürfnis abdeckt.
2 Um in den Genuss von Subventione n zu kommen, müssen die Gemeinden oder Gemeindeverbände einen Bericht einreichen, der die Notwendigkeit der geplanten Arbeiten aufzeigt. Ferner haben sie je eine Stellungnahme der Ve r- einigung und der Kommission für Gesundheitsförderung sowie einen Koste n- vo ranschlag mit allfälligen Plänen einzureichen.

Art. 17 Psychische Gesundheit

Zuständig für die Förderung der psychischen Gesundheit und die Verhütung von psychischen Krankheiten sind die Institutionen, die in den entsprechenden Bestimmungen zur psychische n Gesundheit vorgesehen sind.

Art. 18 Suchtkrankheiten

1 Die Walliser Liga gegen die Suchtgefahr ist, in Anwendung der Verordnung vom 20. November 1996 über den Suchtmittelmissbrauch, zuständig für die Verhütung des Suchtmittelmissbrauchs.
2 Das Departeme nt kann im Rahmen der Präventionsprogramme bestimmte Vollzugs - und Koordinationsaufgaben anderen Organen übertragen.

Art. 19 Verhütung von übertragbaren Krankheiten

Die Verhütung von übertragbaren Krankheiten und von Infektionskrankheiten ist in den kanto nalen Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über die übertragbaren Krankheiten geregelt.

Art. 20 Krankheiten mit starker Verbreitung

Das Departement kann mittels Vereinbarung bestimmte Vollzugs - und Koordin a- tionsaufgaben im Rahmen von Programmen zur Verhütung von Krank -
- 6 - heiten mit starker Verbreitung, wie Krebs oder Herz - Kreislauf - Krankheiten, an spezialisierte Organe oder Institutionen wie etwa die Walliser Krebsliga oder an a- loge Instituti o nen übertragen.

Art. 21 Arbeitsmedizin und Arbeitshygien e

Die Bestimmungen des Bundesrechts oder der interkantonalen Vereinbaru n- gen zur Arbeitsmedizin und zur Arbeitshygiene werden vom Departement in Zusammenarbeit mit den betroffenen Diensten vollzogen.
3. Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Art. 22 Übergangs bestimmung

Für die Zeit bis zum 1. Januar 1998 kann das Departement besondere Modal i- täten für die Subventionierung von Institutionen zur Gesundheitsförderung und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorsehen und nötigenfalls die heute geltenden Besti mmungen anwenden.

Art. 23 Schlussbestimmung

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesundheitsgesetz in Kraft. Sie ersetzt alle Bestimmungen, die ihr wide r- sprechen, namentlich das Dekret vom 12. November 1976 betr effend die O r- ganisation der Jugendzahnpflege und deren Vorbeugungsmassnahmen. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 26. März 1997. Der Präsident des Staatsrates: Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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