Übergangsverordnung über die Umsetzung des Bundesgesetzes über internationale Kindes... (221.113)
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Übergangsverordnung über die Umsetzung des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen

Übergangsverordnung über die Umsetzung des Bundesgesetzes über internatio nale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zu m Schutz von Kindern und Erwachsenen Vom 13. Mai 2009 (Stand 1. Juli 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die Art. 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007 1 ) und § 91 Abs. 2 bis lit. b der Kantonsverfassung, beschliesst:

§ 1

1 Zentrale Behörde gemäss Art. 2 Ab s. 1 BG-KKE ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres.

§ 2

1 Die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts entscheidet als einzige kantonale Instanz über Rückführungsgesuch e, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern, nach dem BG-KKE.

§ 3

1 Vollstreckungsbehörde gemäss Art. 12 Ab s. 1 BG-KKE ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres.
1) SR 211.222.32

§ 4

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli
2009 in Kraft und gilt längstens bis zum 1. Juli 2011. Aarau, 13. Mai 2009 Regierungsrat Aargau Landammann B ROGLI Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
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