Reglement über die Wege des Freizeitverkehrs
Reglement über die Wege des Freizeitverkehrs (RWFV) vom 21.12.2011 (Stand 01.01.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs vom 14. Sep - tember 2011 (GWFV); auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, beschliesst:
1 Zuständigkeiten
Art. 1 Staatsrat
1 Der Staatsrat ist die zuständige Instanz für die Klassierung der Haupt- und Nebenwanderwegnetze sowie der kantonalen Wanderrouten. Er ist ebenso zuständig für die Genehmigung der neuen oder abgeänderten Wege des Freizeitverkehrs im Sinne des Gesetzes (Wege) und ihrer Ersatzmassnahmen sowie für die Bewilligung von Bauwerken im Zusam - menhang mit den Wegen.
Art. 2 Fachstellen und mit der Verfahrensführung beauftragte Dienst -
stelle
1 Die für die Erarbeitung des generellen Konzepts sowie für die Klassierung und Planung der Wege zuständige Fachstelle ist jene, welche mit der Raumplanung beauftragt ist.
2 Die für die Subventionierung, für die Aufsicht betreffend die Kennzeich - nung, Unterhalt und Erstellung von Bauwerken sowie für die Überprüfung und Kontrolle der Änderungen und Ersatzmassnahmen zuständige Fach - stelle ist jene, welche mit den Strassen beauftragt ist. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Der Rechtsdienst des für die Strassenpläne zuständigen Departements wird beauftragt, alle anwendbaren Verfahren durchzuführen und zu koordi - nieren sowie dem Staatsrat einen Entscheidentwurf zu unterbreiten.
Art. 3 Beratung und Grundlagenbeschaffung
1 Die Fachstellen unterstützen und beraten die Dienststellen des Kantons, die Gemeinden, Bezirke, Regionen und Fachorganisationen.
2 Sie arbeiten insbesondere mit der Walliser Dachvereinigung für Wander - wege zusammen, der namentlich die Erarbeitung von Projekten neuer, ab - geänderter oder ersetzter Wege und die Planung der Kennzeichnung über - tragen werden kann.
2 Verfahren
Art. 4 Klassierung der Fuss- und Wanderwege
1 Die Klassierung der Fuss- und Wanderwege (Haupt- und Nebenwander - wegnetze, kantonale Wanderroute) wird im Rahmen der Projekte neuer oder abgeänderter Wanderwege, deren Klassierung Teil des Genehmi - gungsentscheides bildet, durch die Fachstelle vorgeschlagen, welche mit der Raumplanung beauftragt ist.
2 Sie wird im Bedarfsfall überprüft und mindestens alle zehn Jahre nachge - führt. Der Staatsrat kann die Klassierung nach Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Dienststellen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
3 Die Umschreibungen der Wegkategorien des Hauptwanderwegnetzes ste - hen im Anhang zu diesem Reglement und bilden integrierender Bestandteil desselben. Die kantonalen Wanderrouten beinhalten Wege, welche für den Kanton von besonderer Bedeutung sind; sie können dazu dienen, charakte - ristische Orte, und insbesondere weit auseinander liegende Teile des Kantons, zu verbinden.
Art. 5 Änderungen und Ersatzmassnahmen
1 Lediglich bedeutende Änderungen, die allenfalls mit Ersatzmassnahmen einhergehen können, sind dem Genehmigungsverfahren für Wege unter - stellt. Kleinere Änderungen, die keine Korrektur der Wegpläne erfordern, fallen in die Zuständigkeit der Fachstelle, die für die Planung zuständig ist.
2 Als bedeutende Änderungen gelten insbesondere Neuanlagen, die Aufhe - bung und Verlegung von Wegen, und im besonderen Fall der Wanderwege, der Einbau eines Deckbelages auf längeren Wegstrecken, der für die Fuss - gänger ungeeignet ist (insbesondere Asphalt, Teer oder Zement).
Art. 6 Wegpläne
1 Das Dossier der öffentlichen Auflage beinhaltet einen technischen Bericht, einen Situationsplan im Massstab 1:25'000 mit eingezeichneten Überlage - rungen und Kreuzungen der Wege, den betreffenden Wegplan mit den Än - derungen, den neuen Wegplan nach Vornahme der Änderungen und gege - benenfalls die Dokumente der geplanten Bauwerke.
2 Die Wegpläne sind in der Regel im Massstab 1:10'000 zu erstellen. Der Massstab der Katasterpläne empfiehlt sich für die Bauzonen oder Siedlun - gen, wenn die Situation anhand der Pläne im Massstab 1:10'000 nicht aus - reichend beurteilt werden kann.
Art. 7 Bauwerke die eine Genehmigung der Pläne erfordern
1 Jedes Bauwerk von einem gewissen Ausmass, selbst wenn es auf einzel - ne Punkte beschränkt ist, das Auswirkung auf die Raumplanung und die Umwelt hat, wie etwa eine Brücke, ein Steg oder eine Anlage, der Belag, die Verbreiterung eines Wegabschnittes oder bedeutende Aufschüttungen und Abtragungen, erfordert eine Genehmigung der Pläne. Der Rechtsdienst des für die Strassenpläne zuständigen Departements entscheidet je nach Bedarf.
2 Eine Ausnahme bilden die Unterhalts- und Wiederherstellungsmassnah - men sowie Bauten von geringem Ausmass oder geringer Auswirkung, für die das Einverständnis des Grundeigentümers jedoch erforderlich ist.
3 Das Dossier der öffentlichen Auflage soll in fünf Exemplaren folgende Un - terlagen enthalten: a) den Situationsplan im Massstab 1:25'000 mit Angabe des Standortes des vorgesehenen Bauwerkes; b) den detaillierten Bauplan des Bauwerkes im Massstab 1:1’000 (evtl.
1:2'000); c) grundsätzlich mindestens drei verschiedene Querprofile im Massstab
1:10; d) den technischen Bericht oder eine Begründung des zu erstellenden Bauwerkes mit Angabe der Auswirkungen auf die Raumplanung und die Umwelt sowie der Baukosten.
Art. 8 Erstellung der Dossiers
1 Die für die Planung zuständige Fachstelle berät die Gemeinden bei der Erarbeitung des öffentlich aufzulegenden Dossiers des neuen oder geän - derten Weges und informiert den mit den Strassenplänen beauftragten Rechtsdienst für das weitere Verfahren.
2 Der mit den Strassenplänen beauftragte Rechtsdienst berät im Einverneh - men mit der für die Planung zuständigen Fachstelle die Gemeinden bei der Erarbeitung des öffentlich aufzulegenden Dossiers, wenn dieses ein Bau - projekt enthält oder einer namentlich umweltrechtlichen Spezialbewilligung bedarf.
Art. 9 Koordination der Verfahren
1 Bedarf die Erstellung eines mit einem Weg verbundenen Bauwerkes von verschiedenen Behörden zu erlassende Entscheide, die in enger Bezie - hung zum Bauwerk stehen, sind diese im als massgeblich betrachteten Plangenehmigungsverfahren für Strassen durch die zuständige Behörde materiell und formell zu koordinieren.
2 Zu diesem Zwecke und wenn die verschiedenen Bewilligungen der kanto - nalen Zuständigkeit unterliegen, leitet der mit den Strassenplänen beauf - tragte Rechtsdienst das Instruktionsverfahren, holt alle Stellungnahmen der betroffenen Organe und Behörden sowie allenfalls die verbindlichen Vor - meinungen betreffend die Sonderbewilligungen.
3 Der Staatsrat wiegt sämtliche vorhandenen Interessen gegenseitig ab und integriert in seinem Gesamtentscheid alle in Bezug auf das Bauobjekt zu erlassenden kantonalen Bewilligungen derart, dass gegen seinen Entscheid nur ein einziger Rechtsmittelweg offen steht. Sollte diese Konzentration nicht möglich sein, achtet er darauf, dass die getrennt erlassenen Entschei - de sich nicht widersprechen und dass sie gleichzeitig mit seinem Entscheid eröffnet werden.
3 Pflichten und Aufgaben
Art. 10 Ersatzvornahme
1 Ist die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe bei der Erstellung der Wegplä - ne, bei der Einrichtung der Kennzeichnung, bei der Errichtung von Bauwer - ken, beim Ersatz oder bei der Erhaltung von Wegen in Frage gestellt und werden dadurch öffentliche Interessen beeinträchtigt, so kann das hiefür zuständige Departement nach fruchtloser Mahnung auf Kosten des Verant - wortlichen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen beschliessen und ausführen.
Art. 11 Unkultivierter Boden
1 Als unkultivierter Boden im Sinne des Gesetzes gelten die Wälder, die Alp - weiden und andere nicht oder extensiv genutzte Böden.
2 Ausgeschlossen sind Mähwiesen, Obstgärten und Böden, die sich für eine intensive Bewirtschaftung eignen.
Art. 12 Unentgeltlicher Durchgang
1 Die Verpflichtung der Gemeinden, Burgergemeinden und des Staates, den unentgeltlichen Durchgang zu gestatten, hat Geltung für die in den ge - setzeskonform genehmigten Plänen verzeichneten Wege und für die im entsprechenden Verfahren genehmigten Änderungen und Ersatzmassnah - men.
2 Vorbehalten bleibt die Entschädigung durch den Verursacher von Ersatz - massnahmen.
4 Subventionierung
Art. 13 Beitragsberechtigung
1 Beitragsberechtigt sind in der Regel nur Arbeiten an den innerhalb des Kantons gelegenen Wanderwegen. Vorbehalten bleiben, interkantonale und internationale Projekte mit pauschaler Kostenaufteilung.
2 Beiträge an Projekte und Aktionen mit interkantonaler oder internationaler Bedeutung werden nur ausgerichtet, wenn der Nachweis der nötigen Koor - dination und Zusammenarbeit für die Erhaltung und den Unterhalt der sub - ventionierten Wege erbracht ist.
Art. 14 Beiträge für das Hauptnetz und die kantonalen Wanderrouten
1 Beitragsgesuche für die Planung, Anlage, Instandstellung, Verbesserung und Kennzeichnung der Wanderwege sind von der Gemeinde mit den nöti - gen Projektunterlagen der Fachstelle einzureichen.
2 Im Rahmen der von den Gemeinden getroffenen Vereinbarungen werden regionale oder kantonale Fachorganisationen als Gesuchsteller und Bei - tragsempfänger anerkannt. Die auftragserteilenden Gemeinden bleiben je - doch für die rechts- und zweckskonforme Beitragsverwendung verantwort - lich.
Art. 15 Beiträge an private Organisationen
1 Private Organisationen, die für ihre Tätigkeit um einen Staatsbeitrag nach - suchen, müssen ihr Gesuch bei der für die Subventionierung zuständigen Fachstelle bis zum 31. März des Vorjahres mit der nötigen Begründung un - ter Beilage ihres Arbeitsprogramms und Budgets einreichen.
Art. 16 Beitragsgewährung
1 Die Beiträge werden mit der Genehmigung der Projekte, Arbeitsprogram - me und Kostenberechnung zugesichert. Die Auszahlung der Projektbeiträ - ge erfolgt aufgrund der Teil- und Gesamtabrechnung entsprechend den im Budget bewilligten Mitteln. Globalbeiträge an Fachorganisationen werden in halbjährlichen Raten ausgezahlt.
2 Alle Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3 Die Gesuchsteller und Beitragsempfänger haben der Fachstelle alle erfor - derlichen Auskünfte für die Beurteilung der Gesuche und die Kontrolle der Beitragsverwendung zu erteilen.
5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 17 Übergangsbestimmungen
1 Das GWFV und dieses Reglement sind anwendbar auf alle beim Inkraft - treten dieser Vorschriften eingereichten Gesuche und hängigen Verfahren.
2 Zur Umsetzung der vom GWFV vorgesehenen Übergangsbestimmungen kommen die folgenden Vorschriften zur Anwendung: a) für Wanderwege muss kein Antrag auf Anerkennung gestellt werden; b) für Fahrradrouten (Radstreifen/Radwege) und Rollerskate-Pisten, welche von der für die Strassensignalistation zuständigen kantonalen Behörde genehmigt worden sind, haben die Gemeinden innerhalb von zwei Jahren einen Antrag auf Anerkennung zu stellen, dem eine Kopie des Genehmigungsentscheids und der genehmigten Pläne beizule - gen ist. Der Rechtsdienst des für die Strassenpläne zuständigen De - partements anerkennt daraufhin diese Wege. Dasselbe Vorgehen gilt für die nach dem Strassengesetz genehmigten Mountainbike-Pisten; c) für alle anderen Wege ist innerhalb von fünf Jahren ab Inkrfafttreten des GWFV ein Genehmigungsverfahren einzuleiten. Ausnahmen kön - nen gewährt werden, wenn der Weg bereits öffentlich aufgelegt und interessierten Dritten die Möglichkeit zu Einsprachen gegeben worden ist, wenn die zuständigen Fachstellen angehört worden sind und wenn ein rechtskräftiger Entscheid der für die Strassensignalisation zuständigen kantonalen Behörde vorliegt.
Art. 18 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement hebt jenes vom 29. März 2006 auf und tritt am 1. Janu - ar 2012 in Kraft. A1 Anhang 1 zu Artikel 4 Absatz 1
Art. A1-1 Wegkategorien des Hauptwanderwegnetzes
1 Wegkategorien des Hauptwanderwegnetzes: a) internationale und interkantonale Verbindungen sind Wanderwege, die aus dem Wallis ins benachbarte Ausland oder in andere Kantone füh - ren und beidseits der Grenze als solche klassiert und gekennzeichnet sind;
b) nationale und kantonale Wanderrouten sind Wanderwege, welche als Bestandteil eines mehrtägigen Wanderprogramms im Kanton oder grenzüberschreitend gekennzeichnet sind und unterhalten werden; c) Wandertouren der Bergmassive sind Wanderwege, die zu einem mehrtägigen Rundgangwanderprogramm gehören, das durch einen besonderen geographischen Reiz charakterisiert ist. Sie sind gekenn - zeichnet und gesichert und bieten angemessene Zugangs- und Be - herbergungsmöglichkeiten. Ihre Darstellung erfolgt mittels eines Sym - bols, und sie sind Gegenstand einer spezifischen offiziellen Informati - on; d) Wanderwege in besonders schöne Gebiete sind Wege in Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie zu Aussichtspunkten, deren kommu - nale, kantonale oder nationale Bedeutung in homologierten Nutzungs - plänen ausgewiesen ist. Ausgenommen sind Wege, deren Aufnahme ins Hauptwanderwegnetz mit den Schutzzielen des betreffenden Ge - bietes nicht vereinbar ist; e) Wanderwege zu historischen und kulturellen Stätten sind Wege zu Stätten, deren geschichtliche und kulturelle Bedeutung von den zu - ständigen kantonalen Stellen anerkannt ist. Ins Hauptwanderwegnetz aufzunehmen sind ebenfalls die in den amtlichen Inventaren aufge - führten historischen Wegstrecken; f) Pass-Wanderwege sind Wanderwege, die Orte benachbarter Täler verbinden und in der Landeskarte 1:25'000 als Wege oder Pfade ein - gezeichnet sind; g) Suonen-Wanderwege sind Wege entlang von Suonen (Wasserleitun - gen), deren Wasserführung entlang der begehbaren Wegstrecken im Rahmen der technischen Möglichkeiten und finanziellen Tragbarkeit offen gehalten wird; h) Wanderwege an wichtigen Uferzonen sind Wege, die offenen Gewäs - sern folgen und auf dem überwiegenden Teil der Strecke den Sicht - kontakt zum Wasser gewährleisten; i) Wanderwege zu touristischen Anlagen und öffentlichen Verkehrshalte - stellen sind Wege, welche die Verbindung vom Hauptwanderwegnetz zu öffentlichen Transportmitteln mit regelmässigem Fahrplan herstel - len.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2011
22.06.2017 01.01.2017 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.12.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 52/2011
Art. 2 Abs. 2 22.06.2017 01.01.2017 geändert BO/Abl. 27/2016
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