Verordnung zum Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen
* Änderungstabellen am Schluss des Erl asses Verordnung zum Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldeverordnung, RMV) Vom 11. März 2009 (Stand 1. November 2018) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 13 Abs. 4 und 27 Abs. 1 des Gesetze s über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom
26. März 1985
1)
26 des Gesetzes über die Einwohner - und Objektregister sowie das Meldewesen (Regi ster - und Meldegesetz, RMG) vom 18. November 2008 2) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Fachstelle Datenaustausch
1 Die Fachstelle Datenaustausch ist die zuständige Amtsstelle gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der E inwohnerregister und anderer amtl i- cher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006 3) .
2 Sie ist der Gemeindeabteilung unterstellt.
§ 2 Definition der Gebäudearten
1 Ein einfaches Gebäude ist ein Gebäude mit maximal drei Wohnun gen pro Stoc k- werk.
2 Ein komplexes Gebäude ist ein Gebäude mit mehr als drei Wohnungen pro Stoc k- werk.
1) SAR 153.100
2) SAR 122.200
3) SR 431.02
2. Melde - und Auskunftspflichten
§ 3 Kollektivhaushalte
1. Meldung gemäss § 10 Abs. 2 RMG
1 Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten nachstehender Kategorien melden quartalsweise der Einwohnerkontrolle die Bewohnerinnen und Bewohner, welche sich seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder während drei Monaten innerhalb eines Jahrs in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten a) Alters - und Pflegeheime, b) Wohnungen und Heime für Kinder und Jugendliche, c) Internate und Studentenwohnheime, d) Institutionen für Behinderte, e) Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.
§ 4 2. Spezialregelungen
1 Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten nachstehender Kategorien mel- den dem Bundesamt für Statistik jährlich mit Stichtag 31. Dezember die auf verei n- fachte Art erhobenen Bewohnerinnen und Bewohner, welche sich seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder während drei Monaten inne rhalb eines Jahrs in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten * a) Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich, b) Einrichtungen der psychiatrischen Langzeitpflege, c) Institutionen des Straf - und Massnahmenvollzugs für Jugendliche und E r- wachsene, d) Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende.
2 Für Bewohnerinnen und Bewohner gemäss Absatz 1 entfällt die individuelle Me l- depflicht.
3. Aufgaben der Gemeinden
3.1. Einwohnerregister
§ 5 Struktur
1 Die Struktur des Einwohnerregisters wird dur ch die im amtlichen Katalog der Merkmale des Bundes 1) definierten und durch die im Anhang 1 aufgeführten kant o- nalen Merkmale gemäss § 15 Abs. 3 Satz 2 RMG bestimmt.
1) Bundesamt für Statistik : Kantonale und kommunale Einwohnerregister, Amtlicher Katalog der Merkmale
§ 6 Identifikation, Bestätigungen und hinterlegte Dokumente
1 Die Einwohnerkontrolle stel lt die Identifikation der sich anmeldenden Personen sicher, bei Bedarf mittels Ausweisschriften.
2 Die Einwohnerkontrolle bestätigt die Anmeldung und die hinterlegten Dokumente mit einer Meldebestätigung.
3 Die hinterlegten Dokumente sind geordnet und ges chützt aufzubewahren.
4 Der Heimatausweis ist bei Wegzug der Hauptwohnsitzgemeinde zuzustellen.
5 Bei Wegzug gibt die Einwohnerkontrolle das hinterlegte Dokument gegen Rüc k- gabe der Meldebestätigung oder Quittung zurück.
6 Hinterlegte Dokumente von Personen, welche die Gemeinde ohne Abmeldung verlassen und deren neuer Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann, werden nach sechs Monaten vernichtet.
7 Bei Änderung des Personenstands, Namens oder Bürgerrechts ist das hinterlegte Dokument durch die Einwohnerkontrolle zu vernichten und durch ein neues Dok u- ment zu ersetzen.
8 Es werden nur verifizierte Daten bestätigt.
§ 7 Befristung des Heimatausweises
1 Der Heimatausweis ist auf die voraussichtliche Dauer des Nebenwohnsitzes bis maximal fünf Jahre zu befristen.
2 Bei unbefristeten Aufenthalten in Altersheimen und Pflegeinstitutionen ist der Heimatausweis unbefristet auszustellen.
§ 8 Meldungen durch die Gemeinden an weitere Stellen
1 Die das Register betreffenden Änderungen sind öffentlichen Organen mitzuteilen , soweit diese sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2 Entsprechende Meldungen haben insbesondere zu erfolgen an Schulen, Sektions- chef, Zivilschutz, kommunale Versorgungs - und Entsorgungsbetriebe, Landeski r- chen sowie anerkannte Kirchgemeinden.
3 Innert Wochenfrist nach Eingang der Mitteilung sind der zuständigen Mütter - und Väterberatungsstelle jede Geburt und den Bezirksgerichtspräsidien der Hinschied jeder Person, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, zu melden.
4 Todesfälle sind der Nebenwohnsitzgemeinde zu melden.
5 Die Meldepflicht entfällt, sofern die datenempfangende Stelle an das kantonale Einwohnerregister angeschlossen ist.
3.2. Objektregister
§ 9 Struktur
1 Die Struktur des Objektregisters wird durch die im Merkmalskatalog zum Eidg e- nössischen Gebäude - und Wohnungsregister 1) und die im BFS -Merkmalskatalog der Bauprojekte 2) definierten sowie durch die im Anhang 2 aufgeführten kantonalen Merkmale gemäss § 15 Abs. 3 Satz 2 RMG bestimmt.
§ 10 Administrative Wohnungsnummerierung
1 Zur Id entifikation einer Wohnung innerhalb eines Gebäudes ist die administrative Wohnungsnummerierung für alle komplexen Gebäude obligatorisch.
2 Die administrative Wohnungsnummerierung erfolgt nach der Richtlinie des BFS 3) . Sofern bereits eine systematische Nu mmerierung der Vermietenden vorhanden ist, wird diese übernommen.
3 Für einfache Gebäude erfolgt die Identifikation der Wohnung im Gebäude mittels des Merkmals «Lage auf dem Stockwerk» im Objektregister. Diese Identifikation wird von den Vermietenden anste lle der administrativen Wohnungsnummer auf dem Mietvertrag aufgeführt.
3.3. Gemeinsame Bestimmungen zu Einwohner - und Objektregistern
§ 11 Datenbereitstellung für Statistik
1 Stichtage der Datenbereitstellung für die Einwohnerstatistik und für die Baustati s- tik nach Bundesrecht sind der 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
2 Die Einwohnerdaten müssen spätestens am 15. des Folgemonats bereinigt und im kantonalen Einwohner - oder Objektregister nachgeführt sein. *
3 Die Objektdaten müssen bis sp ätestens am 15. des Folgemonats erfasst und nach
30 Tagen bereinigt sein. *
§ 12 Gemeindespezifische Merkmale
1 Allfällige gemeindespezifische Merkmale gemäss § 15 Abs. 4 RMG und deren Verwendungszweck sind von der Gemeindeversammlung beziehungsweise vom Einwohnerrat in einem Reglement festzulegen.
2 Die gemeindespezifischen Merkmale werden nicht auf das vom Kanton betriebene Einwohner - und Objektregister gespiegelt.
1) Bundesamt für Statistik: Eidgenössisches Gebäude - und Wohnungsregister, Merkmalskat a- log
2) Bundesamt für Statistik: Anhang zum Merkmalskatalog des eidgenössischen Gebäude - und Wohnungsregister, Merkmalskatalog der Bauprojekte
3) Bundesamt für Statistik: Richtlinie zur Wohnungsnummerierung
§ 13 Änderung der Daten
1 Änderungen der Daten dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese gestützt auf amtliche Dokumente oder anderweitig genügend belegt sind.
2 Zertifizierte elektronische Dokumente sind Dokumenten in Papierform gleichg e- stellt.
§ 14 Datenübermittlung
1 Der Datenaustausch zwischen den Gemeinden und dem kantonalen Einwohner - beziehungsweise Objektregister erfolgt über Sedex 1) .
2 Der Datenaustausch von Gemeinden an weitere Stellen gemäss § 8 erfolgt in sich e- rer Form.
3 Datenlieferungen von kantonalen Stellen an die Gemeinden erfolgen direkt und über Sedex.
§ 15 Datenvalidierun g
1 Die Fachstelle Datenaustausch kontrolliert die Plausibilität der von den Gemeinden gelieferten Daten gemäss den Anforderungen des Bundes und des Kantons und or d- net notwendige Korrekturen an.
§ 16 Datensicherung und Archivierung
1 Die Fachstelle Datenaustausch legt die Einzelheiten der Datensicherung in einer Weisung fest.
2 Die Daten werden zeitlich unbegrenzt in den Registern geführt. Die Daten über Bewohnerinnen und Bewohner von Kollektivhaushalten gemäss § 4 werden sechs Monate nach dem Stichtag der Erhebung gelöscht.
§ 17 Software für die elektronische Registerführung
1 Für die kommunalen Einwohner - und Objektregister ist nur Software zugelassen, welche die korrekte Nachführung der kantonalen Register gewährleistet und für die Datenkommunikation über einen Sedex -Anschlussadapter verfügt. *
2 ... *
3 Die Fachstelle Datenaustausch führt eine Liste der zugelassenen Software und der zulässigen Versionen. *
§ 18 Versichertennummer ausserhalb der Einwohnerkontrolle
1 Gemeinden und Gemeindeverbände melden der Fachstelle Datenaustausch die systematische Verwendung der Versichertennummer ausserhalb der Einwohnerko n- trolle.
1) Zentrale Informatik - und Kommunikationsplattform des Bundes gemäss Art. 1 Abs. 2 der Registerharmonisierungsverordnung (RHV) vom 21. Novembe r 2007 (SR 431.021 )
4. Aufgaben des Kantons
4.1. Kantonales Einwohner - und Objektregister
§ 19 Meldungen Objektregister
1 Das kantonale Objektregister liefert die erforderlichen Meldungen laufend an die Objektregister der Gemeinden und andere Register des Kantons.
§ 20 Aufgaben des Departements Volkswirtschaft und Inneres
1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres als zuständiges Departement hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entscheid über Gesuche für Zugriffsberechtigungen, b) Regelung der Zusammenarbeit mit anderen kantonalen Stellen.
2 Es erlässt nach Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Stellen Weisungen insbesondere über die a) besonders schüt zenswerten Daten, b) vereinfachte Erhebung von Kollektivhaushalten, c) Einzelheiten der Meldungen aus dem Einwohnerregister seitens der Gemei n- den an Kanton und weitere Stellen, d) Einzelheiten der Meldungen aus dem Objektregister seitens der Gemeinden an Kanton und kantonale Amtsstellen und umgekehrt, e) Qualitätssicherung der Register, f) gleichbedeutende Ausweisschriften zum Heimatschein.
§ 21 Aufgaben der Fachstelle Datenaustausch
1 Die Fachstelle Datenaustausch ist Ansprech - und Auskunftsstelle.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Betrieb des kantonalen Einwohner - beziehungsweise Objektregisters sowie Führung des anerkannten kantonalen Gebäude - und Wohnungsregisters (GWR), b) Qualitätssicherung, c) Datenlieferungen an die berechtigten Stellen, d) Sammlung der Meldungen betreffend Führung der Versichertennummer durch öffentliche Organe und deren Weitermeldung an das BFS.
§ 22 Verwendung der Versichertennummer
1 Die kantonalen öffentlichen Organe melden der Fachstelle Datenaustausch die systemati sche Verwendung der Versichertennummer.
§ 22a * Verknüpfung mit Drittregistern
1 Zur Verknüpfung mit Drittregistern kann im kantonalen Einwohnerregister der Personenidentifikator des Drittregisters als technisches Hilfsmittel geführt und der entsprechende n AHV -Versichertennummer zugeordnet werden.
2 Personenidentifikatoren von Drittregistern dürfen bei Abfragen im kantonalen Einwohnerregister nicht sichtbar sein.
§ 23 Zugriffsberechtigungen
1 Gesuche für die Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf das ka ntonale Einwoh- ner - beziehungsweise Objektregister und für den Bezug von Mutationen sind schrif t- lich der Fachstelle Datenaustausch zu Handen des zuständigen Departements einzu- reichen.
2 Das Gesuch hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der erforderlichen Merk male und Mutationsereignisse, b) die Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung, c) eine Begründung, weshalb die Daten für die Erfüllung der Aufgabe des öffent- lichen Organs notwendig sind, d) die Organisationseinheiten, denen die Zugriffsberechtigung erteilt werden soll, e) das Reglement über das Datensicherheitskonzept gemäss § 4 Abs. 3 der Ve r- ordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007 1) .
3 Berechtigungen werden an Abteilung en und Ämter im Kanton beziehungsweise in den Gemeinden übertragen. Die kantonalen Stellen beziehungsweise Gemeinden regeln für diese Abteilungen und Ämter die Zugriffsberechtigungen ihrer Angestel l- ten.
4 Die Fachstelle Datenaustausch führt eine Liste der an das kantonale Einwohner - und/oder Objektregister angeschlossenen öffentlichen Organe.
§ 24 Archivierung
1 Die Daten werden zeitlich unbegrenzt in den Registern geführt. Die Daten über Bewohnerinnen und Bewohner von Kollektivhaushalten gemäss § 4 werden sechs Monate nach dem Stichtag der Erhebung gelöscht.
1) SAR 150.711
4.2. Koordination und Kontrolle der Harmonisierung
§ 25 Laufende Qualitätssicherung
1 Die laufende Qualitätssicherung der Register umfasst insbesondere: a) Überprüfung der Konsistenz von kommunalen und kantonalen Einwohner - und Objektregistern sowie allenfalls Einleitung von Korrekturmassnahmen, b) Validierung der Einwohnerdaten mittels Validierungsservice des Bundesamts für Statistik und kantonalen Validierungsregeln für die Daten ausserhalb des amtlichen Merkmalskatalogs, c) Bereinigung des Objektregisters, d) Aktualisierung der in den Gemeinden eingesetzten Software für Einwohner - und Objektregister.
5. Weitere Bestimmungen
§ 26 Kostenbeteiligung Objektregister
1 Für die Führung ihrer Objektdaten im kantonalen System bezahlen die Gemeinden je nach Einwohnerzahl folgende Maximalbeträge pro Jahr: a) ≤ 750 Einwohner: Fr. 1'820. – b) ≤ 1'500 Einwohner: Fr. 2'440. – c) ≤ 3'000 Einwohner: Fr. 3'690. – d) ≤ 6'500 Einwohner: Fr. 6'610. – e) ≤ 10'000 Einwohner: Fr. 9'530. – f) > 10'000 Einwohner: Spezialvereinbarung
§ 27 Gebühren
1. Einwohnerkontrollen
1 Die Einwohnerkontrolle bezieht folgende Gebühren: a) Ausstellung des Heimatausweises Fr. 20. – b) Ausstellung einer Hauptwohnsitzbescheinigung Fr. 20. – c) Duplikat der Meldebestätigung Fr. 20. – d) Bescheinigung der Personalien Fr. 20. – e) Einzelauskünfte aus dem Einwohnerregister an Dritte Fr. 20. – f) Listenauskünfte aus dem Einwohnerregister Fr. 0.05 pro Person, mindestens jedoch Fr. 100. –.
2 Keine Gebühren werden erhoben für die a) * Ausstellung der Meldebestätigung bei der Anmeldung, bei Erreichen der Vol l- jährigkeit sowie bei Änderung des Personenstands, Namens oder Bürge r- rechts, b) Ausstellung von Heimatausweisen für Personen unter 18 Jahren.
§ 28 2. Fachstelle Datenaustausch
1 Die Gebühr für Listenauskünfte aus dem kantonalen Einwohnerregister beträgt Fr. 0.05 pro Person, mindestens jedoch Fr. 100. –.
§ 29 Auslagen
1 Auslagen, namentlich für Nachforschungen, Datenträger, Kopien, Porti und Übe r- setzungen, werden zusätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
6. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 30 Erstmalige Harmonisierung
1 Die Fachstelle Datenaustausch regelt in Zusammenarbeit mit Statistik Aargau die erstmalige Harmonisierung der Register. D ies betrifft insbesondere * a) Zuteilung der neuen Versichertennummer und Aktualisierung der Einwohne r- register, b) Validierung der Einwohnerdaten mittels Validierungsservice des Bundesamts für Statistik und kantonalen Validierungsregeln für die Daten ausse rhalb des amtlichen Merkmalskatalogs, c) Bereinigung des Gebäude - und Wohnungsregisters, d) Haushaltbildung, e) Aktualisierung der in den Gemeinden eingesetzten Software für Einwohner - und Objektregister.
§ 31 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordn ung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Mai
2009 in Kraft. Aarau, 11. März 2009 Regierungsrat Aargau Landammann B EYELER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.09.2010 01.01.2011 § 30 Abs. 1 geändert AGS 2010/5 - 16
09.11.2011 01.01.2012 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2011/6 - 21
09.11.2011 01.01.2012 § 11 Abs. 2 geändert AGS 2011/6 - 21
09.11.2011 01.01.2012 § 11 Abs. 3 eingefügt AGS 2011/6 - 21
09.11.20 11 01.01.2012 § 17 Abs. 1 geändert AGS 2011/6 - 21
09.11.2011 01.01.2012 § 17 Abs. 2 aufgehoben AGS 2011/6 - 21
09.11.2011 01.01.2012 § 17 Abs. 3 geändert AGS 2011/6 - 21
09.11.2011 01.01.2012 § 22a eingefügt AGS 2011/6 - 21
30.05.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2012/6 - 7
15.08.2018 01.11.2018 Anhang 2 Inhalt geändert AGS 2018/6 - 4
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 4 Abs. 1 09.11.2011 01.01.2012 geändert AGS 2011/6 - 21
§ 11 Abs. 2 09.1 1.2011 01.01.2012 geändert AGS 2011/6 - 21
§ 11 Abs. 3 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt AGS 2011/6 - 21
§ 17 Abs. 1 09.11.2011 01.01.2012 geändert AGS 2011/6 - 21
§ 17 Abs. 2 09.11.2011 01.01.2012 aufgehoben AGS 2011/6 - 21
§ 17 Abs. 3 09.11.2011 01.01.2012 geä ndert AGS 2011/6 - 21
§ 22a 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt AGS 2011/6 - 21
§ 27 Abs. 2, lit. a) 30.05.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 7
§ 30 Abs. 1 08.09.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 16
Anhang 2 15.08.2018 01.11.2018 Inhalt geändert AGS 2018/6 - 4
Anhang 1 Anhang 1 1 ) Kantonale Merkmale im Einwohnerregister gemäss § 15 Abs. 3 Satz 2 RMG Nr. Merkmal Verbindlichkeit
1 Personenidentifikation - gemeldete Person: Referenz zur Person mittels AHV- Versichertennummer (VN), gemäss Amtlicher Katalog der Merkmale (BFS), Systematik Nr. 11: Identifikation obligatorisch
2 Name und Vorname des Vaters zum Zeitpunkt der Geburt obligatorisch, falls bekannt
3 Name und Vorname der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt obligatorisch, falls bekannt
4.1 Typ der Beziehung obligatorisch, falls Beziehung besteht
4.2 Gesetzliche Grundlagen für Vormund /
Beistand (ZGB-Artikel) obligatorisch, falls relevant
4.3 Sorgerecht obligatorisch, falls relevant
4.4.1 Identifikation Beziehungsperson / Adre sse obligatorisch, falls Beziehung besteht
4.4.2 Identifikation Partner / Adresse obligatorisch, falls Beziehung besteht
4.4.3 Identifikation Organisation / Adresse obligatorisch, falls Beziehung besteht
5.1 Heimatort(e) obligatorisch für schweizerische Staats-
angehörige
5.2 Kanton(e) des(r) Heimatort(e) obligatorisch für schweizerische Staats-
angehörige
5.3 Erwerbsgrund Heimatort obligator isch für schweizerische Staats-
angehörige
5.4 Erwerbsdatum Heimatort obligatorisch je nach Erwerbsgrund
5.5 Entlassungsdatum Heimatort obligatorisch, falls relevant
6.1 Bezeichnung berufliche Tätigkeit obligat orisch für meldepf lichtige ausländi-
sche Staatsangehörige
6.2 Erwerbsart nicht geführt
6.3 Arbeitgeber obligatorisch für meldepflichtige ausländi-
sche Staatsangehörige
6.4 Arbeitsort obligatorisch fü r meldepflichtige ausländi-
sche Staatsangehörige
6.5 Arbeitgeberort nicht geführt
1) Berichtigung: AGS 2009 S. 110
Anhang 1 Nr. Merkmal Verbindlichkeit
7 Haushaltnummer nicht geführt
8 Datensperre obligatorisch, falls relevant
9 Schriftensperre obligatorisch, falls relevant
Anhang 2 1 2 (Stand 1. November 2018) Kantonale Merkmale im Objektregister gemäss § 15 Abs. 3 Satz
2 RMG Nr. Merkmal Verbindlichkeit GRUNDSTÜCK
1 Grundstückbeschreibung
101 Gemeindename obligatorisch
102 BFS - Gemeinde - Nr. obligatorisch
103 PLZ obligatorisch
104 Bezirk oblig atorisch
105 Grundbuchnummer (Liegen schaft) obligatorisch
106 Parzellen - Nr. obligatorisch
107 Parzellenfläche obligatorisch
108 Flurname/Ortsbezeichnung obligatorisch
109 Bauzone fakultativ
110 EGRID obligatorisch
111 Plannummer obligatorisch
2 Eigentumsart (Grundstück)
201 Eigentumsverhältnis obligatorisch
202 Rechtsverhältnis obligatorisch, wenn 201=4 (Gesamteigen tum)
3 Mutationen (Grundstück)
301 Erwerbspreis obligatorisch
302 Erwerbsart obligatorisch
303 Beschreibung Erwerbsart obli gatorisch, wenn 302=12 (andere Er - werbsart)
304 Datum Beginn Nutzen/Schaden obligatorisch
305 Datum der öffentl. Beurkundung obligatorisch
1 Anhang 2 zur Verordnung zum Gesetz über die Einwohner - und Objektregister sowie das Meldewesen (Register - und Meldeverordnung, RMV) vom 11. März 2009 (SAR 122.211 )
2 Ber ichtigung: AGS 2009 S. 110
Nr. Merkmal Verbindlichkeit
306 Anmeldungsdatum (Tagebuch -Eintrag) obligatorisch
307 komplizierte Erwerbsverhältnisse obligatorisch
308 Parz ellen - Nr. (Baurecht) obligatorisch, w enn dauernde Rechte/Lasten bestehen
309 dauernde Rechte/Lasten obligatorisch, w enn dauernde Rechte/Lasten bestehen
4 Eigentümer (Grundstück)
401 Grundbuchnummer (Mit -/ Stockwerkeigentum) obligatorisch, wenn 201=2 o der 3 (gewöhn liches Miteigentum, Stockwerkeigentum)
402 Miteigentumsanteil Obligatorisch, w enn 201=2 (gewöhnliches Miteigentum)
403 Stockwerkeinheit (Stockwerkan teil) Obligatorisch , wenn 201=3 (Stockwerk - eigentum)
41 Natürliche Person
411 Personeni dentifikation (AHVN13) obligatorisch
412 Anrede obligatorisch
413 Name obligatorisch
414 Vorname obligatorisch
415 Geburtsdatum obligatorisch
416 Adresse obligatorisch
417 Wohnort obligatorisch
418 Heimatort obligatorisch
419 Geschlecht obligatoris ch
42 Juristische Person sowie Kollek tiv - und Kommanditgesellschaf ten
421 Firmennummer (HR -Nummer / UID) obligatorisch
422 Name (Firma) obligatorisch
423 Rechtsform obligatorisch
424 Sitz und Domizil obligatorisch GEBÄUDE
5 Gebäudebeschreibung
501 Gebäudevolumen obligatorisch
502 AGV - Gebäudenummer obligatorisch bei AGV versicherten Gebäuden
503 AGV - Versicherungssumme obligatorisch bei AGV versicherten Gebäuden
504 AGV - Versicherungsart obligatorisch bei AGV versicherten Gebäuden
505 AGV - Zweckbestimmung: Bau versicherung obligatorisch bei AGV versicherten Gebäuden
506 AGV Schätzungsdatum obligatorisch bei AGV versicherten Gebäuden
507 Gebäudebeschreibung der AGV obligatorisch bei AGV versicherten Gebäuden
508 Denkmalschutz fakultativ
509 Heimatschutz fakultativ
510 Kollektivhaushalt (Heim) obligatorisch, falls relevant
511 Anzahl Garagen fakultativ
512 Anzahl Abstellplätze fakultativ
6 Verwalter (Gebäude) fakultativ
61 Natürliche Person
611 Personenidentifikation (AHVN13) obli gatorisch, falls geführt
612 Anrede obligatorisch, falls geführt
613 Name obligatorisch, falls geführt
614 Vorname obligatorisch, falls geführt
615 Adresse obligatorisch, falls geführt
616 Wohnort obligatorisch, falls geführt
62 Juristische Person so wie Kollek tiv - und Kommanditgesellschaf ten
621 Name (Firma) obligatorisch, falls geführt
622 Rechtsform obligatorisch, falls geführt
623 Sitz und Domizil obligatorisch, falls geführt WOHNUNG (nur Wohngebäude und Gebäude mit teilweiser Wohnnutzung)
7 Wohnungsbeschreibung
711 Grundbuchnummer Obligatorisch, wenn 201=3 (Stockwerk - eigentum)
EINZELOBJEKTE (Sonderbauten)
8 ( Teil -)Überdeckte und/oder unterirdische Objekte
811 Überdeckte Bauwerke Obligatorisch
812 Einstellhalle/ Tiefgarage Obligat orisch
Feedback