Gesetz betreffend den Beitritt zum interkantonalen Konkordat über die Schiedsgerichtsb... (279.1)
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Gesetz betreffend den Beitritt zum interkantonalen Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit

- 1 - Gesetz betreffend den Beitritt zum interkantonalen Konkordat über die Schiedsg e richtsbarkeit vom 23. Juni 1971 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 30, Ziffer 2 und 44, Ziffer 2 der Kantonsverfassung. auf Auftrag des Staatsrates. beschliesst:

Art. 1 Der Kanton Wallis tritt dem vom Bundesrat am 27. August 1969 genehmigten

interkantonalen Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969 bei.

Art. 2 Der Staatsrat wird mit dem Erlass aller erforderlichen Ausführungsbesti m-

mungen zu diesem Gesetz beauftragt.

Art. 3 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens dieses Konkordates in

unserem Kanton. Von diesem Zeitpunkt an sind die Artikel 362 bis 372 der Zivilprozessordnung vom 22. Nove m ber 1919 aufgehoben.

Art. 4 Das vorliegende Gesetz wird der Volksabsti mung unterbreitet.

So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten den 23. Juni
1971. Der Präsident des Grossen Rates: R. Theytaz Die Schriftführer: E. Rossier, O. Guntern Inkrafttreten am 1. April 1973.
- 2 - Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Angenommen von der Konferenz kantonaler J u stizdirektoren am 27. März 1969. Vom Bundesrat genehmigt am 27. August 1969.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Das Konkordat ist auf jedes V erfahren vor einem Schiedsgericht anwendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.
2 Vorbehalten bleibt die Anwendung abweichender Schiedsordnungen privater oder öffentlichrechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie von Schiedsabreden, sow eit diese nicht gegen zwingende Vorschriften des Ko n- kordates versto s sen.
3 Zwingend sind folgende Vorschriften des Konkordates: Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 - 9, 12, 13 und 18 - 21, 22 Absatz 2, 25 - 29, 31 Absatz 1, 33 A b- satz 1 Buchstaben a - f, Absätze 2 und 3, 36 - 46.

Art. 2 Sitz des Schiedsgerichts

1 Der Sitz des Schiedsgerichtes befindet sich an dem Ort, der durch Vereinb a- rung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in Erma n- gelung einer solchen Wahl durch Beschluss der Schiedsrich ter bezeichnet worden ist.
2 Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder die Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurteilung der S ache zuständig wäre.
3 Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.

Art. 3 Zuständige richterliche Behö rde am Sitz des Schiedsgerichtes

Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel 45, Absatz 2, die zuständige richterliche Behörde, welche a) die Schiedsrichter ernennt, we nn diese nicht von den Parteien oder einer von ihnen beau f tragten Stelle bezeichnet worden sind; b) über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern entscheidet und für deren E r setzung sorgt; c) die Amtsdauer der Schiedsrichter verlä n gert; d) auf Gesuch des Schiedsgerichtes bei der Durchführung von Beweismas s- nahmen mitwirkt; e) den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den Parteien zu s tellt; f) über Nichtigkeitsbeschwerden und Revision s gesuche entscheidet; g) die Vollstreckbarkeit de s Schiedsspruches bescheinigt.
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2. Abschnitt: Schiedsabrede

Art. 4 Schiedsvertrag und Schiedsklausel

1 Die Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel abg e schlo s sen.
2 Im Schiedsvertrag unterbreiten die Parteien eine bestehende Streitigke it e i- nem Schiedsgericht zur Beurteilung.
3 Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben kö n nen.

Art. 5 Gegenstand des Schiedsverfahrens

Gegenstand eines Schiedsverfahrens kan n jeder Anspruch sein, welcher der freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Gericht nach einer zwingenden Gesetzesbestimmung in der Sache ausschliesslich z u- ständig ist.

Art. 6 Form

1 Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
2 Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer juristische Person ergeben sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die in den Statuten oder in einem sich darauf stützenden Reglement enthaltene Schiedsklausel Bezug nimmt.

Art. 7 Zula ssung von Juristen

Jede Bestimmung einer Schiedsklausel, welche die Beiziehung von Juristen im Schiedsverfahren als Schiedsrichter, Sekretär oder Parteivertreter unte r- sagt, ist nichtig.

Art. 8 Zuständigkeit des Schiedsgerichtes

1 Werden die Gültigkeit ode r der Inhalt und die Tragweite der Schiedsabrede vor dem Schiedsgericht bestritten, so befindet dieses über seine eigene Z u- ständigkeit durch Zwischen - oder E n dentscheid.
2 Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes muss vor des Einla s- sung auf die Hauptsache erhoben werden.

Art. 9 Weiterziehung

Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zuständig oder unzuständig erklärt, unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art i- kel 36, Buchstabe b.
3. Abschnitt: Bestellung und Ernennu ng der Schiedsrichter, Amtsdauer; A n hängigkeit

Art. 10 Anzahl der Schiedsrichter

1 Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, sofern die Partein sich nicht auf eine andere ungerade Anzahl, insbesondere auf einen Einzelschiedsrichter, geeinigt haben .
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2 Die Parteien können jedoch ein aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht vorsehen, das auch ohne Bestellung eines O b- manns en t scheidet.

Art. 11 Bestellung durch die Parteien

1 Die Parteien können den oder die Schiedsrichter i n gegenseitigem Einve r- nehmen, sei es in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinbarung, b e- stellen. Sie können den oder die Schiedsrichter auch durch eine von ihnen beau f tragte Stelle bezeichnen lassen.
2 Wird ein Schiedsrichter nicht namentlich, son dern lediglich der Stellung nach bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe der A n- nahmeerklärung bekle i det.
3 Beim Fehlen einer Vereinbarung oder einer Bezeichnung im Sinne von A b- satz 1 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schi edsrichtern; die so b e- stellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen weiteren Schiedsrichter als Obmann.
4 Weist das Schiedsgericht eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern auf, so haben die Parteien zu vereinbaren, dass entweder die Stimme des Obmanns bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt oder dass das Schiedsgericht ei n- stimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

Art. 12 Ernennung durch die richterlich Behörde

Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters nicht einigen oder bestellt eine Partei den oder die von ihr zu bezeichnenden Schiedsrichter nicht, oder einigen die Schiedsrichter sich nicht über die Wahl des Obmanns, so nimmt auf Antrag einer Partei die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde die Ernennung vo r, sofern nicht die Schiedsabrede eine andere Stelle hierfür vo sieht.

Art. 13 Anhängigkeit

1 Das Schiedsverfahren ist anhängig: a) von dem Zeitpunkt an, da eine Partei den oder die in der Schiedsklausel bezeichneten Schiedsrichter anruft; b) sofern die S chiedsklausel die Schiedsrichter nicht bezeichnet: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei das in der Schiedsklausel vorgesehene Verfa h- ren auf Bildung des Schiedsgerichts ei n leitet; c) sofern die Schiedsklausel das Verfahren zur Bezeichnung der Schiedsric h- ter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die in Artikel 3 vo r- gesehene richterliche Behörde um die Ernennung der Schiedsrichter e r- sucht; d) beim Fehlen einer Schiedsklausel: von der Unterzeichnung des Schiedsve r- trages an.
2 Wenn die von den Parte ien anerkannte Schiedsordnung oder die Schiedsa b- rede ein Sühneverfahren vorsehen, so gilt die Einleitung desselben als Eröf f- nung des Schiedsverfahrens.

Art. 14 Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter

1 Die Schiedsrichter haben die Annahme des A m tes zu bestätigen.
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2 Das Schiedsgericht ist erst dann gebildet, wenn alle Schiedsrichter die A n- nahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache e r klärt haben.

Art. 15 Sekretariat

1 Im Einverständnis der Parteien kann das Schiedsgericht einen Sekretär b e- stel len.
2 Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Artikel 18 - 20 anwen d bar.

Art. 16 Amtsdauer

1 Die Parteien können in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinb a- rung das dem Schied s gericht übertragene Amt befristen.
2 In diesem Falle kann die Amtsdaue r, sei es durch Vereinbarung der Parteien, sei es auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichtes, durch Entscheid der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde jeweilen um eine bestimmte Frist verlängert werden.
3 Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuh ö ren.

Art. 17 Rechtsverzögerung

Die Parteien können jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen.
4. Abschnitt: Ablehnung; Abberufung und Ersetzung der Sc hiedsrichter

Art. 18 Ablehnung der Schiedsrichter

1 Die Parteien können die Schiedsrichter aus den im Bundesgesetz vom 16. Dezember 19431 über die Organisation der Bundesrechtspflege genannten Gründen für die Ausschliessung und Ablehnung der Bundesrichter sowie aus den in einer von ihnen anerkannten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede vorgesehenen Gründen able h nen.
2 Ausserdem kann jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, der handlungsunf ä- hig ist oder der wegen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehe ns eine Fre i heitsstrafe verbüsst hat.
3 Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus einem nach der Bestellung eingetretenen Grund ablehnen, es sei denn, sie mache glau b- haft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis ha t te. Ar t. 19 Ablehnung des Schiedsgerichtes
1 Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen überwi e- genden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.
2 Das neue Schiedsgericht wird in dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren gebildet .
3 Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichtes wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.
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Art. 20 Frist

Der Ausstand muss bei Beginn des Verfahrens, oder sobald der Antragsteller vom Ablehnung s grund Kenntnis hat, verlangt we rden.

Art. 21 Bestreitung

1 Im Bestreitungsfalle entscheidet die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde über den Ausstand.
2 Die Parteien sind dabei zur Beweisfü h rung zuzulassen.

Art. 22 Abberufung

1 Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Ve reinbarung der Parteien abb e r u fen werden.
2 Auf Antrag einer Partei kann die in Artikel 3 vorgesehene richterliche B e- hörde einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entzi e hen.

Art. 23 Ersetzung

1 Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu nehmen, wird er abberufen oder tritt er zurück, so wird er nach dem Verfahren ersetz, das bei seiner B e- stellung oder Ernennung befolgt wurde.
2 Kann er nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird der neue Schiedsric h- ter durch die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde ernannt, es sei denn, die Schiedsabrede habe ihrem Inhalte nach als dahingefa l len zu gelten.
3 Können die Parteien sich hierüber nicht einigen, so entscheidet die in Artikel
3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des Schieds gerichtes, inwieweit die Prozesshandlungen, bei denen der ersetzte Schiedsrichter mi t- gewirkt hat, weitergelten.
4 Ist die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristet, so wird der Lauf dieser Frist durch die Ersetzung eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht g e hemmt.
5. Abschnitt: Verfahren vor dem Schied s gericht

Art. 24 Bestimmung des Verfahrens

1 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsgerichtes b e- stimmt.
2 Wird das Verfahren weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch B e- schluss des Schiedsgerichtes festgelegt, so ist das Bundesgesetz vom 4. D e- zember 1947 über den Bundesz i vilprozess sinngemäss anwendbar.

Art. 25 Rechtliches Gehör

Das gewählte Verfahren hat auf jeden Fall die Gleichberechtigung der Parte i- en zu gewährle i sten und jeder von ihnen zu gestatten: a) das rechtliche Gehör zu erlangen und insbesondere ihre Angriffs - und Ve r- teidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubri n gen; b) jederzeit im Ra hmen eines ordnungsgemässen Geschäftsganges in die A k- ten Einsicht zu ne h men;
- 7 - c) den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisverhandlungen und mündl i- chen Verhandlungen be i zuwohnen; d) sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbeiständen zu lassen.

Art. 26 Vorsorgliche Massnahmen

1 Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind allein die staatlichen G e ric h te zuständig.
2 Die Parteien können sich jedoch freiwillig den vom Schiedsgericht vorg e- schlagenen vo r sorglichen Massnahmen unterziehen. Ar t. 27 Mitwirkung der richterlichen Behörde
1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
2 Ist die Durchführung einer Beweismassnahme der staatlichen Gewalt vorb e- halten, so kann das Schiedsgericht die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde um ih re Mitwirkung ersuchen. Diese handelt dabei gemäss ihrem kantonalen Recht.

Art. 28 Intervention und Streitverkündung

1 Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsabrede zwischen dem Dritten und den Streitparteien voraus.
2 Sie bedürfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichts.

Art. 29 Verrechnung

1 Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede und beruft sie sich dabei auf ein Rechtsverhältnis, welches das Schiedsgericht weder auf Grund der Schiedsa b- rede noch auf Grund einer nachträglichen Vere inbarung der Parteien beurte i- len kann, so wird das Schiedsverfahren ausgesetzt und der Partei, welche die Einrede erhoben hat, eine angemessene Frist zur Geltendmachung ihrer Rec h- te vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
2 Hat das zuständige Gericht seinen E ntscheid gefällt, so wird das Verfahren auf A n trag einer Partei wieder aufgenommen.
3 Sofern die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet ist, steht diese Frist still, s o lange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.

Art. 30 Kostenvorschuss

1 Das Schiedsgeric ht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfa h- renskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Lei s-
2 Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nich t, so kann die and e- re Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie, so sind die Parteien mit Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden.
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6. Abschnitt: Schiedsspr uch

Art. 31 Beratung und Schiedsspruch

1 Bei den Beratungen und Abstimmungen haben sämtliche Schiedsrichter mi t- zuwirken.
2 Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt, sofern die Schiedsa b- rede nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit ve rlangt (Art. 11, Abs. 4, bleibt vorbeha l ten).
3 Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des anwendbaren Rechts, es sei denn, die Parteien hätten es in der Schiedsabrede ermächtigt, nach Billi g- keit zu urteilen.
4 Das Schiedsgericht darf einer Partei nicht mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zusprechen, als sie ve r langt hat.

Art. 32 Teilschiedssprüche

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht durch mehrere Schiedssprüche entscheid en.

Art. 33 Inhalt des Schiedsspruches

1 Der Schiedsspruch enthält: a) die Namen der Schiedsrichter; b) die Bezeichnung der Parteien; c) die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes; d) die Anträge der Parteien oder, in Ermangelung von Anträgen, eine U m- schr eibung der Streitfr a ge; e) sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben: die Darste l- lung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegeb e- nenfalls die Billigkeitserwägungen; f) die Spruchformel über die Sache selbst; g) di e Spruchformel über die Höhe und die Verlegung der Verfahrenskosten und der Parteien t schädigungen.
2 Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den Schiedsric h- tern zu unterzeichnen. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter g e- nügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass die Minderheit die Unte r- zeichnung verweigert.
3 Hat das Schiedsgericht lediglich Schiedsrichter zu ernennen, so ist Absatz 1, Buchstabe e nicht anwendbar.

Art. 34 Einigung der Parteien

Das Vorliegen einer den Streit b eendigenden Einigung der Parteien wird vom Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt.

Art. 35 Hinterlegung und Zustellung

1 Das Schiedsgericht sorgt für die Hinterlegung des Schiedsspruches bei der in

Artikel 3 vorg e sehenen richterlich en Behörde.

2 Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Absatz 4 in ebenso vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind.
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3 Ist der Schiedsspruch nicht in einer der Amtssprachen der Schweizerischen Eidgenossenschaft abg efasst, so kann die Behörde, bei der er hinterlegt wird, eine beglaubigte Überse t zung verlangen.
4 Diese Behörde stellt den Schiedsspruch den Parteien zu und teilt ihnen das Datum der Hinterlegung mit.
5 Die Parteien können auf die Hinterlegung des Schieds spruch verzichten. Sie können ausserdem darauf verzichten, dass ihnen der Schiedsspruch durch die richterliche Behörde zugestellt wird; in diesem Falle erfolgt die Zustellung durch das Schiedsgericht.
7. Abschnitt: Nichtigkeitsbeschwerde und Revision I. Ni chtigkeitsbeschwerde

Art. 36 Gründe

Gegen den Schiedsspruch kann bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde Nichti g keitsbeschwerde erhoben werden, um geltend zu machen: a) das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt g e wesen; b) das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zuständig oder unzuständig e r- klärt; c) des habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Art. 32 bleibt vorbeha l- ten); d) eine zwingende Verf ahrensvorschrift im Sinne von Artikel 25 sei verletzt worden; e) das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder, ohne dass besondere G e- setzesvorschriften es e r lauben, anderes zugesprochen, als sie verlangt hat; f) der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er eine offenbare Verletzung des Rechtes oder der Billigkeit enthält; g) das Schiedsgericht habe nach Ablauf seiner Amtsdauer entschi e den; h) die Vorschriften des Artikels 33 s eien missachtet worden oder die Spruc h- formel sei unve r ständlich oder widersprüchlich; i) die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen der Schiedsrichter seien offensichtlich übersetzt.

Art. 37 Frist

1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen dreissig Tagen nach der Zustellung des Schiedsspruches einzureichen.
2 Sie ist erst nach Erschöpfung der in der Schiedsabrede vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.

Art. 38 Aufschiebende Wirkung

Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die in Artikel
3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch einer Partei diese Wirkung gewähren.
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Art. 39 Rückweisung an das Schiedsgericht

Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde befasste richterliche Behörde kann, nach Anhörung der Parteien und wenn sie es als sachdienlich erachtet, den Schied s- spruch an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur Bericht i- gung oder Ergänzung desselben setzen.

Art. 40 Entscheidung

1 Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückg ewiesen oder von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die ric h- terliche Behörde über die Nichtigkeitsbeschwerde und hebt bei deren Guthei s- sung den Schiedsspruch auf.
2 Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches be schränkt werden, sofern nicht die andern davon abhängen.
3 Liegt der Nichtigkeitsgrund des Artikels 36, Buchstabe i vor, so hebt die richterliche Behörde nur den Kostenspruch auf und setzt selber die Entschäd i- gungen der Schiedsrichter fest.
4 Wird der Schi edsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrichter einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am früheren Verfahren oder aus einem a n dern Grunde abgelehnt werden. II. Revision

Art. 41 Gründe

Die Revision kann verlangt werden: a) wenn durch Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar erklärt, auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Handlungen müssen durch ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfahren könne aus anderen Gründen als mangels B eweisen nicht zum U r teil führen; b) wenn der Schiedsspruch in Unkenntnis erheblicher, vor der Beurteilung eingetretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur Erwahrung erhe b- licher Tatsachen dienen, gefällt worden ist und es dem Revisionskläger nicht mö glich war, diese Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren beiz u- bringen.

Art. 42 Frist

Das Revisionsgesuch ist binnen sechzig Tagen seit Entdeckung des Revis i- onsgrundes, spätestens jedoch binnen fünf Jahren seit der Zustellung des Schiedsspruches der in Ar tikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde einz u- reichen.

Art. 43 Rückweisung an das Schiedsgericht

1 Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richterliche Behörde die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht z u rück.
2 Verhinderte Sc hiedsrichter werden gemäss den Vorschriften von Artikel 3 ersetzt.
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3 Muss ein neues Schiedsgericht gebildet werden, so werden die Schiedsrichter gemäss den Vorschriften der Artikel 10 - 12 bestellt oder e r nannt.
4 Im Falle der Rückweisung an das Schiedsgeri cht ist Artikel 16 sinngemäss anwendbar.
8. Abschnitt: Vollstreckung der Schied s sprüche

Art. 44 Vollstreckbarkeitsbescheinigung

1 Auf Gesuch einer Partei bescheinigt die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde, dass ein Schiedsspruch, der Artikel 5 n icht widerspricht, gleich e i- nem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern: a) die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben; b) oder gegen ihn binnen der Frist des Artikels 37, Absatz 1, keine Nichti g- keitsbeschwerde ei n gereicht worden ist; c) oder ein er rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde keine au f- schiebende Wirkung g e währt worden ist; d) oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder abgewiesen worden ist.
2 Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schiedsspru ches angebracht.
3 Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausg e schlossen.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 45 Verfahren

1 Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Artikel 3 vorgesehenen richte r- lichen Behörde. Der Entscheid über die Ablehnung, Abberufung und Erse t- zung von Schiedsrichtern ergeht im summarischen Verfahren.
2 Die Kantone sind befugt, die in Artikel 3, Buchstaben a - e und g umschrieb e- nen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgesehene richterliche Be hörde zu übertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so können die Parteien und die Schiedsrichter dennoch ihre Eingaben gültig dem oberen ordentlichen ka n tonalen Zivilgericht einreichen.

Art. 46 Inkrafttreten

Tritt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter Vorb e- halt des Artikels 45 alle Gesetzesbestimmungen dieses Kantons über die Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben.
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