Verordnung über die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für das Ja... (815.112)
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Verordnung über die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für das Jahr 2009

1 Verordnung über die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für das Jahr 2009 Vom 29. Oktober 2008 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 26 des Bundesg esetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 1) sowie § 91 Abs. 2 lit. b der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1

1 n Kinder- und Ausbildungszulagen.
2 pricht dem Mindestansatz des Fami- lienzulagengesetzes.

§ 2

1 gleichskasse richtet sich in der Regel nach der bereits bestehe nden Mitgliedschaft bei der AHV-Aus- gleichskasse. Dies gilt auch für Nichterwerbstätige.
2 im Kanton, ist die kantonale Fam ilienausgleichskasse zuständig.
3 s Verbands, der eine Familienaus- gleichskasse gemäss § 6 führt, kann er sich auch dieser anschliessen.
4 enden erstreckt sich auf alle in seinem Dienst stehenden Arbe
1) SR 836.2 Arten und Höhe der Zulagen Kassen- zugehörigkeit

§ 3

Ein Wechsel der Familienausgleichska sse ist jeweils auf das Jahresende möglich.

§ 4

Das Departement Gesundheit und Sozial es entscheidet über Streitigkeiten zur Kassenzugehörigkeit und Unterstellung.

2. Organisation und Zuständigkeiten

§ 5

1 Eine berufliche und zwischenberuf liche Familienausgleichskasse wird vom Departement Gesundheit und Soziales anerkannt, wenn a) ihr mindestens acht Arbeitgebende angehören, die insgesamt mindes- tens 600 Arbeitnehmerinnen und Ar beitnehmer beschäftigen, und b) die Familienausgleichskasse Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bietet.
2 Die Anerkennung wird vom Departement Gesundheit und Soziales entzogen, wenn die Voraussetzunge n für die Anerkennung weggefallen sind.

§ 6

1 Die Geschäftsführung der kantonalen Familienausgleichskasse wird der kantonalen Ausgleichskasse de r SVA Aargau übertragen.
2 Der Kanton übernimmt die Defizitgar Familienausgleichskasse nach diesem Gesetz auszurichtenden Leistungen.
3 Der kantonalen Familienausgleichska Kassenzugehörigkeit der ein zelnen Arbeitgebenden.
4 Der Kanton entschädigt auf der Gr undlage eines Leistungsvertrags die kantonale Familienausgleichskasse für deren besondere Aufgaben.

§ 7

Die von den AHV-Ausgleichskassen gef ührten Familienausgleichskassen, die im Kanton tätig sein wollen, werden ohne weitere Voraussetzungen anerkannt. Sie müssen sich bei der kantonalen Familienausgleichskasse anmelden.
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§ 8

1 Familienausgleichskassen sind vom Departement Gesundheit und So ziales zu genehmigen.
2 gleichskasse fällt ein Überschuss nach Massgabe der nach diesem Gesetz geleisteten Beiträge anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, we lche die betroffenen Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer übernehmen.

§ 9

Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt in der Regel durch die Arbeitgebenden. Diese haben über die Beiträge und die ausbezahlten Zulagen mit der Familienausgleich skasse periodisch abzurechnen.

§ 10

1 asse überträgt de n AHV-Ausgleichs- kassen, die keine Familienausgleichsk asse im Kanton führen, auf Gesuch hin die Erhebung der Beiträge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen. Über die erhobenen Beiträge und die ausgerichteten Leistungen ist periodisch abzurechnen.
2 von der kantonalen Familienaus- gleichskasse einen Beitrag an di e Verwaltungskosten. Er wird vom Regierungsrat festgelegt und darf die tatsächlich ausgewiesenen Verwal- tungskosten nicht übersteigen.

§ 11

1 nd jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle zu prüfen. Wird di e Kasse durch eine AHV-Ausgleichs- kasse geführt, so hat deren Revi
2 gelten die entsprechenden Bestim- mungen der AHV-Gesetzgebung.

§ 12

Die Familienausgleichska ssen sind steuerbefreit.

3. Finanzierung

§ 13

Die Familienzulagen und die Verwaltungskosten werden mit Beiträgen der Arbeitgebenden sowie der Arbe itnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebenden finanziert. Zusammenschlus s und Auflösung Auszahlung der Zulagen Abrechnungsstell e Revision Steuerbefreiung Zulagen für Arbeitnehmende

§ 14

Die Beiträge sowie die Erträge der Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, zur Äuf nung der Schwankungsreserve und zur Deckung der Verwaltungskos

§ 15

1 Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äuf- nung der Schwankungsreserve und für die Deckung der Verwaltungskos- ten.
2 Der maximale Beitragssatz beträg t höchstens 3 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme.

§ 16

1 Die Finanzierung der Familienzulag en für Nichterwerbstätige und der Verwaltungskosten oblie gt dem Kanton.
2 Der Anspruch von Nichterwerbstätigen richtet sich nach Art. 19 FamZG.
3 Wer in der AHV als erwerbstätig erfa sst ist, aber ein Erwerbseinkommen erzielt, das kleiner ist als der halbe jährliche Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV, gilt als ni chterwerbstätig gemäss FamZG.

4. Weitere Bestimmungen

§ 17

1 Das Departement Gesundheit und Sozi ales übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus.
2 Die Familienausgleichskassen haben über ihre Tätigkeit jährlich Bericht zu erstatten und die Rechnung sowie die nach Bundesrecht erforderlichen statistischen Daten einzureichen.
3 Die Aufsicht über die kantonale Familienausgleichskasse und die Berichterstattung richten sich nach dem Einführungsgesetz zu den Bun- desgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 15. März 1994 2) .
4 Die Familienausgleichskassen und di e Arbeitgebenden haben alle Aus- künfte zu erteilen, welche für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 11. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2009 S. 95).
2) SAR 831.100
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§ 18

Die Bestimmungen des AHVG finden Anwendung, soweit diese Verord- nung keine Regelung enthält.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19

Arbeitgebende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch keiner Familienausgleichskasse beigetrete Gesundheit und Soziales nach vor angegangener Mahnung der für sie zuständigen Familienausgleichska sse angeschlossen. Beitritt oder Anschluss haben rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dieser Ver- ordnung zu erfolgen.

§ 20

Die bestehenden interkantonalen Vere inbarungen behalten ihre Gültigkeit.

§ 21

Für das Jahr 2009 nicht anwe ndbar sind folgende Erlasse: a) das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer vom 23. Dezember 1963 1) , b) das Dekret über die Anpassung de r Kinderzulagen an die Preisent- wicklung vom 6. Dezember 1994 2) , c) die Vollziehungsverordnung zum Ge setz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 23. Juli 1964 3) .

§ 22

Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2009.
1) SAR 815.100
2) SAR 815.120
3) SAR 815.111 Ergänzendes Recht Anschluss Gültigkeit bestehender Vereinbarungen Koordination mit geltendem Recht Publikation, Inkrafttreten und Gültigkeit
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