Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoors "Flesch", Gemeinde Goppisberg (451.329)
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Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoors "Flesch", Gemeinde Goppisberg

Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoors "Flesch", Gemeinde Goppisberg vom 18.12.1996 (Stand 17.01.1997) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom I. Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Ob - jekt Nr.420, Flesch); eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 12. Mai 1912; auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung, entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Das Hochmoor Flesch, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Goppisberg, welches die Parzellen Nrn. 176, 177, 178, 180, 181, 182, 184, 207 und 210 umfasst, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug des Katasterplanes, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die Erhaltung dieses Feuchtbiotops von nationaler Bedeutung; b) den Schutz der typischen Pflanzen und Tiere dieses Biotops; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) die Verhinderung schädigender Einwirkungen, insbesondere einer Überdüngung; d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Wert des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3 Pflege und Unterhalt

1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinba - rungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

1 Im Schutzgebiet sind untersagt: a) jegliche Bauten und Arbeiten; b) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger; c) das Betreten der Moorflächen; d) die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt; e) das Erweitern oder Anlegen von Kulturen; f) Drainagen oder künstliche Wasserzuführungen.

Art. 5 Landwirtschaft

1 Die bisherige Mähnutzung der Wiesen im Randbereich des Schutzgebie - tes ist gestattet.

Art. 6 Ausnahmen

1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Hochmoors und für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.

Art. 7 Aufsicht

1 Das Forst- und Naturschutzpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 8 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe - ment oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden kann zur Übernahme der Kosten der Wie - derinstandstellung verpflichtet werden.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.12.1996 17.01.1997 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/1997
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.12.1996 17.01.1997 Erstfassung BO/Abl. 3/1997
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