Verordnung über die Förderung der Tierhaltung und der Tierzucht (910.123)
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Verordnung über die Förderung der Tierhaltung und der Tierzucht

1 Verordnung über die Förderung der Tierhaltung und der Tierzucht (Tierzuchtverordnung) Vom 2. Juli 2008 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 33 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschafts gesetz) vom 11. November 1980 1) , beschliesst:

§ 1

Die Gewährung staatlicher Unterstü tzung zur Förderung der Tierhaltung und der Tierzucht setzt voraus, da ss Personen, die Tiere halten oder züchten, die ihnen zumutbaren Se lbsthilfemassnahmen treffen und die anerkannten Grundsätze einer tiergerechten Haltung beachten.

§ 2

Auf der Basis einer Leistungsvere inbarung mit der kantonalen Tier- zuchtkommission können nach Anhörung der Zuchtorganisationen Bei- träge zu Gunsten spezifischer Förd erungsmassnahmen ausgerichtet wer- den.

§ 3

Der Kanton leistet zur Förderung de r Geflügelhaltung und -zucht einen jährlichen Grundbeitrag, dessen Höhe si ch nach dem kantonalen Bestand an Lege- und Zuchthennen sowie Mas ttieren der jeweils letzten Geflügel- zählung bemisst. Im Rahmen der bewilligten Kredite wird die Höhe durch Vertrag festgelegt.
1) SAR 910.100 Grundsatz Spezifische Förderungs- massnahmen Geflügelzucht

§ 4

Auf der Basis einer Leistungs Aargauischer Bienenzüchtervereine Grundbeitrag an das Beratungswesen und die Zucht von Bienen.

§ 5

Die Abteilung Landwirtschaft vollzie ht diese Verordnung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit obliegt ihr die Wirkungskontrolle.

§ 6

Diese Verordnung ist in der Geset am 1. September 2008 in Kraft und gilt bis 31. August 2010.
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