Verordnung über die Förderung der Tierhaltung und der Tierzucht
                            1  Verordnung  über die Förderung der Tierhaltung  und der Tierzucht (Tierzuchtverordnung)  Vom 2. Juli 2008  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  33  des  Gesetzes  über  die  Erhaltung  und  Förderung  der  Landwirtschaft (Landwirtschafts  gesetz) vom 11. November 1980   1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die  Gewährung  staatlicher  Unterstü  tzung  zur  Förderung  der  Tierhaltung  und  der  Tierzucht  setzt  voraus,  da  ss  Personen,  die  Tiere  halten  oder  züchten,  die  ihnen  zumutbaren  Se  lbsthilfemassnahmen  treffen  und  die  anerkannten Grundsätze einer tiergerechten Haltung beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Auf  der  Basis  einer  Leistungsvere  inbarung  mit  der  kantonalen  Tier-  zuchtkommission  können  nach  Anhörung  der  Zuchtorganisationen  Bei-  träge  zu  Gunsten  spezifischer  Förd  erungsmassnahmen  ausgerichtet  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Der  Kanton  leistet  zur  Förderung  de  r  Geflügelhaltung  und  -zucht  einen  jährlichen  Grundbeitrag,  dessen  Höhe  si  ch  nach  dem  kantonalen  Bestand  an Lege- und Zuchthennen sowie Mas  ttieren der jeweils letzten Geflügel-  zählung bemisst. Im Rahmen der bewilligten Kredite wird die Höhe durch  Vertrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 910.100  Grundsatz  Spezifische  Förderungs-  massnahmen  Geflügelzucht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Auf    der    Basis    einer    Leistungs  Aargauischer  Bienenzüchtervereine  Grundbeitrag an das Beratungswesen und die Zucht von Bienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Die  Abteilung  Landwirtschaft  vollzie  ht  diese  Verordnung.  Im  Rahmen  ihrer Zuständigkeit obliegt ihr die Wirkungskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  am 1. September 2008 in Kraft und gilt bis 31. August 2010.