Wassernutzungsverordnung (764.111)
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Wassernutzungsverordnung

Wassernutzungsverordnung (WnV) Vom 23. April 2008 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 27 Abs. 1 des Organisationsgesetzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonale n Verwaltung) vom 26. März 1985 1 ) und §§
6 Abs. 2, 8 Abs. 3 und 37 Abs. 1 des Wa ssernutzungsgesetzes (WnG) vom 11. März
2008 2 ) , beschliesst:

§ 1 Zuständigkeit

1 Das Departement Bau, Verkehr und Umwe lt (BVU) ist das für den Vollzug des WnG zuständige Departement.

§ 2 Wasserwirtschaftliches Informationssystem

1 Das BVU führt ein wasserwirtschaftliches Informationssystem. Dieses beinhaltet a) das Gewässersystem, b) die hydrometrischen Stationen mit ihren Pegeln und Abflussdaten, c) die wasserrechtlichen K onzessionen und Bewilligungen, d) die Daten der Wasserkraftwerke, de ren Leistung und Energieproduktion, e) die Rest- und Dotierwasserm engen der Ausleitkraftwerke, f) die Probeentnahmestellen für die Wa sserqualität mit den entsprechenden physikalischen, chemischen und biologischen Daten, g) Grundwasserdaten, h) Grundwasserentnahmen für de n Eigengebrauch gemäss § 3, i) andere zweckdienliche Daten und Informationen.
1) SAR 153.100
2) SAR 764.100

§ 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Von der Bewilligungspflicht ausgeno mmen sind Grundwasserentnahmen für den Eigengebrauch bis 1,5 l/s. Art und Um fang der Grundwassere ntnahme sind dem BVU zu melden.

§ 4 Dauer der Bewilligungen

1 Die maximale Bewilligungsdauer bei de r Grundwassernutzung, der Nutzung des Oberflächengewässers und der Nutzung der Gewässer für Boots- und Badehäuser beträgt 20 Jahre.
1 ) a) 2 ) ... b) 2) ...
2 Die Nutzung der Gewässer durch übrige Bauten und Anlagen ist, ausser bei temporären Bauten und Anlagen, in der Regel unbefristet. 1)

§ 5 Neukonzessionierung von Kleinwasserkraftwerken

1 Eine Konzession für Kleinwasserkraftwerke wird in der Regel nur erteilt, wenn die Nettoleistung mindestens 50 kW betr ägt und keine unerwünschten Auswirkungen auf das Gewässer als Lebensraum für Fische zu erwarten sind.
1)

§ 6 Nutzungsbeschränkungen be i Wasserentnahmen aus

Oberflächengewässern
1 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit einer Niederwassermenge (Abflussmenge Q347) von weniger als 50 l/s können bewilligt werden, a) wenn Wasserentnahmen aus dem Trink- oder Brauchwassernetz nicht möglich sind, b) für die Speisung von Weihern, c) für den museumsmässigen Betrieb von ehemaligen Mühlen und Sägereien.

§ 7 Beherrschende Stellung

1 Eine beherrschende Stellung im Sinne von § 15 WnG hat inne, wer aufgrund seiner finanziellen Beteiligung, seines Stimmrechts oder aus anderen Gründen die Verwaltung oder Geschäftsführung entscheidend beeinflussen kann.
2 Eine Beherrschung einer juristischen Pe rson wird insbesondere vermutet, wenn die Person a) mehr als einen Drittel des Aktien- oder Stammkapitals besitzt, b) über mehr als einen Drittel der Stimmen in der General- oder Gesellschafterversammlung verfügt, c) der juristischen Person rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellt, die mehr als einen Drittel der Aktiven der juristischen Person ausmachen.
1) Fassung vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-13)
2) Aufgehoben am 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-13)
3 Eine Beherrschung einer Kollektiv- ode r Kommanditgesellschaft durch eine Person wird vermutet, wenn diese a) unbeschränkt haftende r Gesellschafter ist, b) der Gesellschaft als Kommanditär M ittel zur Verfügung stellt, die einen Drittel der Eigenmittel der Gesellschaft übersteigen, c) der Gesellschaft oder unbeschränkt ha ftenden Gesellschaftern rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellt, die mehr als einen Drittel der Aktiven der Gesellschaft ausmachen.

§ 8 Beiträge an die Vernetzung von Kleinwasserkraftwerken

1 Bei bestehenden Kleinwasserkraftwerk en mit einer Leistung von weniger als
1'000 kW, deren Restwasserm enge den Gewässerschut zbedingungen entspricht, werden an den Bau von Umgehungsgewässern bzw. Fischpässen Beiträge bis 50 % der Kosten entrichtet. Die Höhe des Be itrags richtet sich nach der ökologischen Bedeutung der Vernetzung.

§ 9 Publikation, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publizieren. Sie wird, unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist zum Wasser- nutzungsgesetz (WnG) vom 11. März 2008 1 ) auf den 1. September 2008 2 ) in Kraft gesetzt. Aarau, 23. April 2008 Regierungsrat Aargau Landammann B EYELER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
1) SAR 764.100
2) RRB vom 4. Juni 2008
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