Beschluss betreffend die Militärsektionen (504.100)
CH - VS

Beschluss betreffend die Militärsektionen

- 1 - Beschluss betreffend die Militärsektionen vom 7. Dezember 1999 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57, Absatz 3 der Kantonsve r fassung; eingesehen die Artikel 3, Absatz 2 und Artikel 4, Absatz 1 des Ausführung s- gesetzes zum Bundesges etz über die Armee und die Militärverwaltung vom
11. Februar 1998 (AMG); auf Antrag des Departements für Sicherheit und I n stitutionen, beschliesst:

Art. 1 Bildung von Militärsektionen

1 Es werden Militärsektionen im Kanton gebildet; für den Kreis Unterw allis und für den Kreis Ober wallis.
2 Der Staatsrat kann jederzeit die Aufteilung der Mil i tärsektionen ändern.

Art. 2 Ausführung und Inkrafttreten

1 Die Rechte und Pflichten der Sektionskontrollführer sind Gegenstand einer Richtlinie des Staat s rates.
2 Der vorliegende Beschluss hebt denjenigen vom 25. November 1998 sowie alle widersprechenden Besti m mungen auf.
3 Der vorliegende Beschluss tritt auf den 15. Dezember 1999 in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 7. Dezember 1999. Der Präsident des Staatsrates: Jean - Jacques Rey - Bellet Der Staatskanzler: Henri v. Roten
Markierungen
Leseansicht