Wassernutzungsabgabendekret
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Wassernutzungsabgabendekret (WnD) Vom 18. März 2008 (Stand 1. Januar 2015) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung und die §§ 11 Abs. 2 und 32 des Wassernutzungsgesetzes (WnG) vom 11. März 2008 1) , beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Grundsatz
1 Für die Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung einer Kon zession oder einer Bewilligung ist eine einmalige Verwaltungsgebühr und für die Wassernutzung sind einmalige oder jährliche Nutzungsgebühren nach Massgabe dieses Dekrets geschuldet.
2 Die Konzessions- beziehungsweise Bewilligungsbehörde legt die Abga ben im Beschluss über das Nutzungsrecht fest.
3 Die Abgabenansätze passen sich der Teuerung an, wenn diese 5 % über dem Stand seit der letzten Anpassung liegt beziehungsweise wenn sich der Zinssatz für Alth y- potheken der Aargauischen Kantonalbank um 1 % verändert hat. Massgebend sind bei der Konzessionsgebühr für die Nut zung der Wasser kraft der Produzentenpreisi n- dex für Elektrizität des Bundesamts für Statistik, bei Gebietsnutzungen der Zinssatz für Althy potheken der Aar gauischen Kantonalbank und bei den übrigen Nutzungen der Landesindex der Konsumentenpreise (jeweils Stand 1. November des Vorjahrs).
§ 2 Verwaltungsgebühr
1 Für die Prüfung jedes Gesuchs um E rteilung, Änderung, Erneuerung oder Übertr a- gung eines Nutzungsrechts ist eine einmalige Verwaltungsgebühr von Fr. 200. – bis Fr. 100'000. – zu entrichten. Sie wird entsprechend dem Aufwand festgesetzt. *
1) SAR 764.100
§ 3 Auslagen
1 Die Gesuchstellenden und Nutzungsberec htigten haben dem Kanton alle entst e- henden Auslagen (Untersuchungs -, Begutachtungs -, Neuberech nungs -, Publikations - und Druckkosten) zu vergüten.
§ 3a * Bezug hydrometrischer Daten
1 Der Bezug publizierter Daten ist gebührenfrei. Eine weitergehende Aufbereitung der Daten und der Bezug besonderer Datenprodukte und Datenformate wird nach Aufwand verrechnet. Die Gebühr beträgt Fr. 20. – bis Fr. 2'000. –.
§ 4 Fälligkeit
1 Verwaltungs - und einmalige Nutzungsgebühren sind innert 30 Tagen nach recht s- kräftiger Fes tsetzung zu bezahlen.
2 Die jährlichen Nutzungsgebühren und der Wasserzins sind jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, 30 Tage nach Zustellung der Rechnung zu bezahlen.
3 Die Bestreitung der Abgabenpflicht oder ein anderes Beschwerdeverfah ren schi e- ben die Fälligkeit nicht auf.
§ 5 Rückwirkung
1 Für die unbefugte Nutzung sind die Abgaben für die letzten 10 Jahre einschlies s- lich des aufgelaufenen Verzugszinses geschuldet. Dies gilt auch, wenn nachträglich ein Nutzungsrecht erteilt wird.
2. Nutzung der Wasser kraft
§ 6 Einmalige Konzessionsgebühr
1 Die anstelle der Verwaltungsgebühr für die Erteilung beziehungsweise Erweit e- rung einer Konzession zu erhebende einmalige Konzessionsge bühr beträgt Fr. 100. – pro Kilowatt der konzessionierten mittleren Brutto leistu ng.
2 Bei zweistufigen Verfahren beträgt die Konzessionsgebühr für jedes Verfahren Fr. 50. – pro Kilowatt der konzessionierten mittleren Brutto leistung.
3 Die Minimalgebühr beträgt für alle Kraftwerke Fr. 5'000. –. Dieser Betrag ist bei Einreichung des Gesu chs zu leisten. *
§ 7 Jährlicher Wasserzins
1 Für die Nutzung der Wasserkraft mit einer Bruttoleistung von mehr als
1'000 Kilowatt ist ein jährlicher Wasserzins zu bezahlen.
2 Er beträgt bei einer Bruttoleistung a) zwischen 1'000 und 2'000 Kilowatt linear ansteigend von 0 bis 100 % des bundesrechtlichen Höchstansatzes je Kilowatt mittlere Bruttoleistung, b) von über 2'000 Kilowatt 100 % des bundesrechtlichen Höchstansatzes je K i- lowatt mittlere Bruttoleistung.
3 ... *
4 Die für die Wasserzinsfestlegung massgebliche Bruttoleistung wird vom zuständi- gen Departement alle 10 Jahre sowie bei Änderungen an einer Kraftwerksanlage neu berechnet.
5 In Sonderfällen kann das zuständige Departement den jährlichen Was serzins durch Verfügung herabsetzen.
3. Übrige Nutzungen
3.1. Nutzung von Grundwasser, Heilquellen und Thermalwasser
§ 8 Berechnung
1 Bei Wasserentnahmen aus unterirdischen Gewässern wird die jährliche Nutzung s- gebühr aufgrund der installierten Pumpenleistung und des effektiven Wasserbezugs berechnet.
2 Die Er hebung erfolgt über Wasserzähler auf Kosten der nutzungsbe rechtigten Per- son. Bei mobilen Anlagen kann der Wasserbezug basierend auf der festgelegten Entnahmeleistung berechnet werden.
3 Sind in der gleichen Anlage mehrere Pumpen vorhanden, die wegen der e lektr i- schen Einrichtung oder aus hydrologischen Gründen nicht gleichzeitig betrieben werden können, wird die Gebühr nur für die Leistung derjenigen Pumpen geschul- det, die zusammen in Betrieb gehalten werden können.
4 Wird für die Wasserentnahme keine Pumpe verwendet, wird die Ent nahmeleistung auf andere Weise festgelegt.
§ 9 Tarif
1 Für Wasserentnahmen aus unterirdischen Gewässern beträgt a) die jährliche feste Nutzungsgebühr für die Pumpenlei s- tung Fr. 200. – pro l/s b) die verbrauchsabhängige Nutzungsgebühr für Trink - und Brauchwasser Fr. 0.07 pro m³ c) die verbrauchsabhängige Nutzungsgebühr für Heilque l- len und Thermalwasser Fr. 0.07 pro m³ d) die jährliche Minimalgebühr Fr. 500. –
2 Die Angaben über den Verbrauch des Vorjahrs sind spätestens bis Ende Febr uar dem zuständigen Departement als Selbstdeklaration einzureichen.
3 Grundwasserentnahmen auf dem eigenen Grundstück für den Eigenbe darf sind mit einer Pumpenleistung bis zu 1,5 l/s gebührenfrei. Bei bewil ligungspflichtigen Grundwasserentnahmen über 1,5 l/s sind die ersten 1,5 l/s gebührenfrei. Für dense l- ben Betrieb steht der Anspruch auf gebühren freien Bezug der Eigentümerin oder dem Eigentümer nur einmal zu.
4 Für den Entzug von Wärme aus dem geförderten Grundwasser wird keine Gebühr erhoben, wenn da s Wasser wieder dem Grundwasser zuge führt wird.
3.2. Nutzung des Oberflächenwassers
§ 10 Berechnung
1 Bei Wasserentnahmen mit Pumpen wird die jährliche Nutzungsgebühr aufgrund der Pumpenleistung berechnet.
2 Wird für die Wasserentnahme keine Pumpe verwen det, wird die Ent nahmemenge auf andere Weise festgelegt.
3 Bei stationären Anlagen von Industrie und Gewerbe können die jährli chen Nu t- zungsgebühren über den effektiven Wasserbezug basierend auf dem Wasserbezug des vorangegangenen Kalenderjahrs erhoben we rden. Die Erhebung erfolgt über Wasserzähler oder andere Messeinrichtungen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person. Der Wasserbezug des Vor jahrs ist dem zuständigen Departement spätestens bis Ende Februar zu melden.
4 Bei Wasserentnahmen mit einem Druckfass wird die jährliche Nutzungs gebühr basierend auf der festgelegten Entnahmemenge berechnet.
5 Bei Weihern und Fischzuchtanlagen wird die jährliche Nutzungsgebühr basierend auf der Fläche berechnet.
§ 11 Tarif
1 Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt a) bei einer Berechnung über die Pumpenleistung
1. für industrielles und gewerbliches Brauchwasser Fr. 150. – pro l/s
2. Verdunstungskühlung Fr. 6'000. – pro l/s
3. Durchlaufkühlung Fr. 100. – pro l/s
4. bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung Fr. 50. – pro l /s
5. andere Nutzungsarten Fr. 100. – pro l/s
b) bei einer Berechnung über den effektiven Verbrauch für
1. industrielles und gewerbliches Brauchwasser Fr. 0.015 pro m³
2. Durchlaufkühlung Fr. 0.010 pro m³
c) bei Entnahmen mit einem Druckfass für
1. industrielles und gewerbliches Brauchwasser Fr. 1. – pro m³
2. bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung Fr. 0.50 pro m³
3. andere Nutzungsarten Fr. 1. – pro m³
d) für Weiher ab einer Fläche von 100 m² Fr. 0.40 pro m²
1. für Fischzuchtanlagen Fr. 1.20 pro m²
2 Folg ende Nutzungen des Oberflächenwassers sind gebührenfrei: a) Nutzung von Wasser für Weiher unter 100 m2, b) Nutzung von Wasser für Naturschutzweiher gemäss Kulturlandplanung, c) Wasserentnahmen für den Wärmeentzug, d) Wasserentnahmen für den museumsmässigen Betrieb von ehemaligen Mühlen und Sägereien.
3.3. Abwassereinleitungen
§ 12 In Oberflächengewässer
1 Die jährliche Nutzungsgebühr für bewilligte Abwassereinleitungen beträgt bei a) Abwasser aus einem Einfamilienhaus:
1. Abwasser ungereinigt (von bestehenden Bewill i-
gungen) Fr. 1'000. –
2. Abwasser in Klärgrube gereinigt Fr. 700. –
3. Abwasser in Abwasserfaulraum gereinigt Fr. 600. –
4. Abwasser in mechanisch -biologischer Abwasse r-
reinigungsanlage gereinigt Fr. 400. – b) Abwasser aus einem Mehrfamilienhaus: Die Grundgebühr beträgt 100 % der entsprechenden Gebühren gemäss Litera a. Für die zweite und für jede weitere Wohnung erhöht sich die Gebühr um je 50 % der Grundgebühr. c) Abwasser aus Gewerbe und Industrie:
1. bis 5 m³ pro Tag, dem Stand der Technik entspr e-
chend vorbehandelt oder gereinigt Fr. 100. – bis 300. –
2. * Für je weitere 5 m³ Abwasser pro Tag erhöht sich die Gebühr um
100 %.
2 Folgende Einleitungen in oberirdische Gewässer sind gebührenfrei: a) unverschmutztes Abwasser (wie Dach -, Sicker - und Kühlwass er), b) Abwasser von kommunalen Abwasserreinigungsanlagen, c) Abwasser aus Schwimmbecken öffentlicher Badeanstalten.
§ 13 Versickerungen
1 Für die bewilligte Versickerung von Abwasser beträgt die Nutzungsge bühr 150 % der Ansätze gemäss § 12 Abs. 1.
2 Die Versickerung von unverschmutztem Abwasser (wie Dach - und Sickerwasser) ist gebührenfrei.
3.4. Inanspruchnahme des Oberflächengewässers
§ 14 Jährliche Gebühren
1 Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt a) bei Schiffs -, Fischer - und Wochenendbauten
1. Zweckge bundene Bauten von Berufsfischern pro
m² beanspruchter Fläche Fr. 6. –
2. Slipanlagen, Trockenplätze, Stege, Vorplätze pro
m² beanspruchter Fläche Fr. 12. –
3. Wasserfläche auf privatem Grund pro m² bean-
spruchter Fläche Fr. 18. –
4. Schiffsunterstände, gedeck te Materiallager und
Sitzplätze, Hütten mit einer Grundfläche von w e- niger als 10 m² pro m² beanspruchter Fläche Fr. 24. –
5. eingeschossige Fischer - und Schiffshütten sowie
Wochenendhäuschen pro m² beanspruchter Fl ä- che Fr. 36. –
6. mehrgeschossige Fischer - und Schiffshütten s o-
wie Wochenendhäuschen pro m² beanspruchter Fläche Fr. 54. – b) bei Schiffen an Steganlagen pro m² Stegfläche Fr. 8. –
1. zusätzlich pro Schiff bis maximal 6 m Länge Fr. 50. –
2. zusätzlich pro Schiff über 6 m Länge Fr. 100. –
c) bei Schiffen mit Einzelverankerung
1. Schiff bis maximal 6 m Länge Fr. 100. –
2. Schiff über 6 m Länge Fr. 200. –
d) bei Campingplätzen pro Are beanspruchter Fläche Fr. 120. –
2 Bei Gebietsnutzungen und Überbauungen von Gewässern über 25 m² berechnet sich die Gebühr nach der Formel (F x 0.6 x V x Z) / 100, wobei F = Genutzte Fläche in m², V = Verkehrswert der angrenzenden Parzellen und Z = Zinssatz für Althyp o- theken der Aargauischen Kantonal bank abzüglich 1 %. Als Zinssatz für Althypothe- ken der Aargauischen Kantonalbank gilt der Stand vom 1. November des jeweiligen Vorjahrs.
3 Für Gebietsnutzungen, die zur Realisierung von kantonalen oder kom munalen Strassen -, Wasserbau -, Meliorations - oder Bodenverbesserungs projekten benötigt werden, wird keine Nutzungsgebühr verlangt.
§ 15 Einmalige Gebühren
1 Für folgende Gebietsnutzungen werden einmalige Nutzungsgebühren erhoben: a) Rohr - und Kabelleitungen bis 40 cm Aussendurchmesser
1. pro m Fr. 10. –
2. Zuschlag für je weitere 10 cm Durchmesser pro m Fr. 2.50
b) Rechteckkanäle und übrige unterirdische Bauten pro m² beanspruchter Fläche Fr. 25. – c) Freileitungen
1. bis 60 kV pro m Leitung Fr. 2.50
2. zwischen 60 kV und 250 kV pro m Leitung Fr. 7.50
3. über 250 kV pro m Leitung Fr. 10. –
d) Gebietsnutzungen und Überbauungen von Gewäss ern bis 25 m²: Genutzte Fläche x 75 % des Verkehrswerts der angrenzenden Parzellen pro m² mindestens Fr. 25. –
3.5. Gemeinsame Bestimmungen
§ 16 Minimalgebühr
1 Sofern in den einzelnen Tarifpositionen keine Minimalgebühr aufge führt ist, b e- trägt diese Fr. 200. –.
2 Unterschreitet die jährliche Nutzungsgebühr die Minimalgebühr oder auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person kann die jährliche Nutzungsge bühr bei befristeten Nutzungsrechten in eine einmalige Nutzungsgebühr umgewandelt werden. Die A b- lösung richtet sich nach der Dauer des Nut zungsrechts.
§ 17 Sonderfälle
1 Bei besonderen Verhältnissen ist unter Berücksichtigung der tatsächli chen Nu t- zung die Nutzungsgebühr angemessen zu ermässigen.
2 Für die in diesem Dekret nicht aufgeführten bewilligungspflic htigen Nutzungsarten wird die Nutzungsgebühr von der Konzessions - beziehungsweise Bewilligungsb e- hörde in sinngemässer Anwendung der vorlie genden Tarife festgelegt.
§ 18 * ...
4. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 19 Übergangsrecht
1 Die Abgabentarife d ieses Dekrets kommen bei den im Zeitpunkt seines Inkrafttr e- tens bestehenden Nutzungsrechten nur zur Anwendung, wenn diese ausdrücklich eine Anpassungsklausel an künftiges kantonales Recht enthalten.
2 Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Dek rets sind bei bestehenden Nutzungen von unterirdischen Gewässern Einrichtungen zur Messung des bezog e- nen Wassers bei den Entnahmevorrichtungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen Kalen derjahrs wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühr ein dauernder Betrieb mit einem Viertel der Höchstleistung der Entnahmevor richtung angenommen. Fehlen bei bestehenden Nutzungen nach
4 Jahren seit Inkrafttreten dieses Dekrets die Messergebnisse eines vollen Kalen - derjahrs, wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühr ein Dauerbetrieb mit der Höchstleistung der Entnahmevorrichtung ange nommen. Die gleiche Reg e- lung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen Kalenderjahrs seit der Betriebsaufnahme von neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen.
3 Bei Änderungen dieses Dekrets, welche die Gebühren für die Wassernutzung be- treffen, findet das neue Recht Anwendung, soweit die Nutzung unter neuem Recht erfolgt. Für die Festsetzung von Verwaltungsgebühren, die den Aufwand der Ve r- waltung abgelten, gilt das Recht zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. *
§ 20 Ablösung von Wässerungsrechten
1 Wird die Ausübung eines staatlich anerkannten ehehaften Wässerungs rechts durch staatliche Eingriffe am Gewässer verunmöglicht oder ver zichtet di e nutzungsberec h- tigte Person freiwillig darauf, kann der nut zungsberechtigten Person mit dem grund- buchlich zu vollziehenden Ver zicht auf das Wässerungsrecht in einem nach Zeit und Menge begrenzten Umfang eine gebührenfreie Wasserentnahme aus einem oberir di- schen Gewässer bewilligt werden.
§ 21 Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie rungsrat b e- stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 18. März 2008 Präsident des Grossen Rats S CHÖNI Protokoll führer i.V. O MMERLI Inkrafttreten: 1. September 2008 1)
1) RRB vom 4. Juni 2008
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.11.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2010/5 - 23
02.11.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 3 eingefügt AGS 2010/ 5 - 23
02.11.2010 01.01.2011 § 7 Abs. 3 aufgehoben AGS 2010/5 - 23
02.11.2010 01.01.2011 § 12 Abs. 1, lit. c), 2. geändert AGS 2010/5 - 23
25.11.2014 01.01.2015 § 3a eingefügt AGS 2014/6 - 20
25.11.2014 01.01.2015 § 18 aufgehoben AGS 2014/6 - 20
25.11.2014 01.0 1.2015 § 19 Abs. 3 eingefügt AGS 2014/6 - 20
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 2 Abs. 1 02.11.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 23
§ 3a 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt AGS 2014/6 - 20
§ 6 Abs. 3 0 2.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 23
§ 7 Abs. 3 02.11.2010 01.01.2011 aufgehoben AGS 2010/5 - 23
§ 12 Abs. 1, lit. c), 2. 02.11.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 23
§ 18 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben AGS 2014/6 - 20
§ 19 Abs. 3 25.11.2014 01.0 1.2015 eingefügt AGS 2014/6 - 20
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