Entscheid betreffend den Schutz des Feuchtbiotops Brigerbad, Gemeinde Brig-Glis (451.343)
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Entscheid betreffend den Schutz des Feuchtbiotops Brigerbad, Gemeinde Brig-Glis

Entscheid betreffend den Schutz des Feuchtbiotops Brigerbad, Gemeinde Brig-Glis vom 18.05.2005 (Stand 01.07.2005) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Ja - nuar 1991; eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom
13. November 1998 und seine Verordnung vom 20. September 2000; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 08. November 2002; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Das Feuchtbiotop "Brigerbad von kantonaler Bedeutung wird zum Natur - schutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug des Katasterplans, der dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Brig-Glis gemäss Artikel
17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

1 Der Schutz dieses Feuchtgebietes bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung des Feuchtbiotops mit seiner speziellen Flora und Fauna; b) die Revitalisierung und ökologische Aufwertung; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) die Verhinderung schädigender Einwirkungen jeglicher Art; d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3 Pflege und Unterhalt

1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinba - rungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

1 Im Schutzgebiet sind sämtliche Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner In - taktheit gefährden oder dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbe - sondere: a) Bauten, Arbeiten und Anlagen aller Art; b) das Ausbringen von Hof und Kunstdünger; c) die Schädigung der Tier und Pflanzenwelt; d) das Verlassen der Wege; e) das Entfachen von Feuer; f) das Fällen von Hochstammbäumen, Hecken, Gebüschen und Sträu - chern; g) das Umbrechen von Naturwiesen; h) das Aussetzen und Füttern von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen; i) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen); j) Terrainveränderungen, Materialablagerungen und andere nicht mit dem Schutzziel vereinbare Arbeiten.

Art. 5 Abweichungen

1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Revita - lisierung, Pflege und ökologischen Aufwertung des Biotops, sowie für wis - senschaftliche Zwecke erteilt werden.
2 Innerhalb der im beigelegten Katasterplan bezeichneten Pufferzone ist eine extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung ohne Terrainveränderun - gen und Einsatz von Dünger und Pestiziden aller Art gewährleistet.
3 Auf Parzelle 2583 ist eine extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung gewährleistet.
4 Die Benützung und der Unterhalt der durch das Schutzgebiet führenden Wasserleitung bleiben gewährleistet.
5 Arbeiten, die zum Betrieb und Unterhalt der Hochspannungsleitung Chip - pis-Mörel (inkl. Mast Nr. 133) notwendig sind, bleiben gewährleistet. Im Weiteren wird die Leitungsbetreiberin berechtigt, die die Leitung gefährden - den Bäume und Sträucher unter vorheriger Anzeige an den Grundeigentü - mer und die Dienststelle für Wald und Landschaft zu entfernen, zu kappen oder auszuasten.

Art. 6 Aufsicht

1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 7 Strafe

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden am Naturschutzgebiet trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Der vorliegende Entscheid tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.05.2005 01.07.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2005
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.05.2005 01.07.2005 Erstfassung BO/Abl. 26/2005
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