Wassernutzungsgesetz (764.100)
CH - AG

Wassernutzungsgesetz

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Wassernutzungsgesetz (WnG) Vom 11. März 2008 (Stand 1. Januar 2017) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 75 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) vom 22. Dezember 1916 1) , Art. 45 des Bundesg esetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar
1991 2) , Art. 664 Abs. 3 und 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom

10. Dezember 1907

3) und die §§ 43, 46 und 55 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Nutzung der Gew ässer im Allgemeinen

1.1. Gegenstand und Zuständigkeiten

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung der öffentlichen ober - und unterirdischen Gewä s- ser sowie die Inanspruchnahme der Oberflächengewässer.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf die Fassung und Nutzung von Heilquellen und Thermalwasser.

§ 2 Kantonale Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für Wasse r- kraftwerke mit 10 oder mehr Megawatt Bruttoleistung. *
1bis Das zuständi ge Departement erteilt die übrigen Nutzungsrechte (Konzessionen und Bewilligungen). Der Regierungsrat kann in diesen Fällen durch Verordnung auf seine Entscheidkompetenz als Beschwerdeinstanz verzichten. *
1) SR 721.80
2) SR 814.20
3) SR 210
2 Der Regierungsrat kann für Gewässernutzungen im öffentlichen Interesse die En t- eignung der dafür notwendigen Rechte anordnen. Er kann Konzessionen im Verfa h- ren der formellen Enteignung widerrufen.
3 Das Spezialverwaltungsgericht entscheidet über Ansprüche aus Enteignung sowie Entschädigungs - und Ausgleic hsansprüche. *
4 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz Streitigkeiten über bestehende Konzessionen, mit Ausnahme des Entzugs oder der Beschränkung derselben, sowie über wohlerworbene Rechte an einem öffentlichen Gewässer.
5 Das Verwaltungsgericht entscheidet über Entschädigungen und Abgeltungen g e- mäss den §§ 7 Abs. 2, 16 und 26 Abs. 2.
6 Das zuständige Departement beschafft und verwaltet die notwendigen hydrolog i- schen Grundlagen.

§ 3 Kommunale Zuständigkeit

1 Die Gemeinden unterstützen die k antonalen Behörden beim Vollzug, insbesondere durch Kontrolle und Überwachung vor Ort.
2 Sie bezeichnen eine kommunale Stelle, welche die Aufgaben der Gemeinde sicher- stellt.

1.2. Erteilung, Inhalt, Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts

§ 4 Gemeingebr auch

1 Die Nutzung der öffentlichen Gewässer und die Inanspruchnahme der Oberfl ä- chengewässer stehen jedermann ohne eingeräumtes Nutzungsrecht und gebührenlos in dem Ausmass zu, wie sie die Nutzung des Gewässers durch eine andere nut- zungswillige Person nich t einschränken oder ausschliessen.

§ 5 Nutzungsrecht

1 Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen der Gewässer und Inanspruc h- nahmen der Oberflächengewässer bedürfen eines Nutzungsrechts.
2 Auf Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung eines Nutzungs rechts b e- steht kein Anspruch. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zur Nut- zung von Grundwasser.
3 Ist die Nutzung mit einem Grundstück verbunden, kann das Nutzungsrecht zuguns- ten der jeweiligen Grundeigentümerin oder des jeweiligen Grundeigentüm ers g e- währt werden.

§ 6 Formen der Einräumung von Nutzungsrechten

1 Erteilung, wesentliche Änderung und Erneuerung des Nutzungsrechts bedürfen a) einer Konzession, wenn es um Wasserkraftnutzungen, Wasserentnahmen für Kühlwasser, Grundwasserentnahmen für die Trinkwasserversorgung sowie die Fassung und Nutzung von Heilquellen und Thermalwasser geht, b) einer Bewilligung in allen übrigen Fällen.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung geringfügige Nutzungen und solche besonderer Natur von der Bewilligungspf licht ausnehmen und eine Meldepflicht für Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs vorsehen.

§ 7 Inhalt der Nutzungsrechte

1 Die Konzession oder die Bewilligung bestimmt insbesondere Umfang, Art und Dauer der Gewässernutzung sowie die Regelung der Beendigu ng und die Verpflic h- tungen bei der Beendigung.
2 Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann weitere Nebenbestimmungen vorsehen, namentlich zur Regelung der Inbetriebnahme, der Betriebssicherheit, der Haftung für besondere Risiken, der Versicherungspfli cht, der Aufrechterhaltung der Trinkwasser - und Energieversorgung, des Ableitens von Grund- und Quellwasser, der Genehmigung von Wasserlieferungsverträgen, des Heimfalls, des Rückkaufs, des Widerrufs und des Rückkaufsrechts bei Übertragungen.

§ 8 Dauer

1 Die Dauer der Konzession beträgt für a) Wasserkraftnutzungen in der Regel 60 Jahre, b) die Nutzung von Kühlwasser, Heilquellen und Thermalwasser höchstens
40 Jahre, c) Grundwassernutzungen höchstens 30 Jahre.
2 Die Konzessionsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine längere Ko n- zessionsdauer bewilligen.
3 Die Dauer der übrigen Nutzungsrechte regelt der Regierungsrat durch Verordnung.

§ 9 Vorübergehende Einschränkungen

1 Das zuständige Departement kann im öffentlichen Interesse Nutzungen im G e- meingebr auch und, in ausserordentlichen Situationen, Nutzungsrechte ohne Ent- schädigung jederzeit vorübergehend ganz oder teilweise einschränken.

§ 10 Einschränkungen, Mehrbelastungen und Widerruf

1 Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann Nutzungsrechte jederzeit ohne Entschädigung ganz oder teilweise ändern oder widerrufen, wenn sie an wesentl i- chen Mängeln leiden, insbesondere gegen zwingendes Recht verstossen oder auf Irrtum oder Täuschung beruhen, sowie zum Schutz der polizeilichen Güter.
2 Der Regierungs rat kann die Konzession darüber hinaus aus Gründen des öffentl i- chen Interesses auf dem Weg der Enteignung ändern oder widerrufen, soweit die Konzession nichts anderes bestimmt.
3 Die Konzessionärin und der Konzessionär müssen Einschränkungen und Mehrbe- last ungen in der Ausübung ihrer Rechte ohne Entschädigung dulden, wenn diese geringfügig sind.
4 Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung jederzeit ohne Entschädigung ganz oder teilweise ändern oder widerrufen, wenn öffentliche Interessen dies erfordern.

§ 11 Abgaben

1 Nutzungsrechte sind grundsätzlich abgabepflichtig. Dies gilt auch für Nutzung s- rechte, die der Bund in Hoheitsbereichen des Kantons erteilt.
2 Der Grosse Rat regelt die Abgaben durch Dekret.

§ 12 Kostenvorschuss und Sicherheitsleistung

1 Das zuständige Departement kann von den Nutzungsberechtigten einen Kostenvor- schuss für die Beurteilung des Gesuchs und Sicherheitsleistungen verlangen für a) die Prüfung, Einhaltung und Durchsetzung von Nebenbestimmungen, b) die Wiederherstellung des vorherig en Zustands, c) Ersatzvornahmen.

§ 13 Eintrag im Grundbuch

1 Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde hat Nutzungsrechte und Nebenbe- stimmungen im Grundbuch anmerken und nach Beendigung wieder löschen zu la s- sen. *
2 Nutzungsrechte können, sofern sie Art. 59 des Bundesgesetzes über die Nutzba r- machung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) vom 22. Dezember
1916 1) entsprechen, als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommen werden. *

§ 14 Inbetriebnahme

1 Wasserkraftanlagen dürfen erst nach einem befristet en Probebetrieb und nach der Abnahme, Fassungen von Grundwasser, Thermalwasser und Heilquellen erst nach der Abnahme durch das zuständige Departement in Betrieb genommen werden.

§ 15 Übertragung und Übergang

1 Die Übertragung eines Nutzungsrechts auf eine andere Person bedarf der Zusti m- mung durch die Konzessions - oder Bewilligungsbehörde.
2 Bei Konzessionen gilt als Übertragung auch ein Wechsel in der wirtschaftlichen Beherrschung der nutzungsberechtigten Person.
1) SR 721.80
3 Der Konzessions- oder Bewilligungsbehörde bleibt es im Fall der Übertragung und des Übergangs vorbehalten, das Nutzungsrecht zu ändern oder im Namen des Ka n- tons ein in der Konzession vorbehaltenes Rückkaufsrecht auszuüben.

§ 16 Nachteilsabgeltung

1 Ergibt sich durch eine neue Nutzung der Gewässe r für die Gewässereigentümerin oder den Gewässereigentümer beziehungsweise die bisherigen Nutzungsberechti g- ten ein finanzieller Nachteil (Mehrkosten und Mindererlöse), ist dieser von der neu nutzungsberechtigten Person in Geld oder durch Sachleistung zu er setzen.
2 Die nutzungsberechtigte Person hat gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts auch den bei Dritten verursachten Schaden zu ersetzen.
3 Sind mehrere Personen berechtigt, ersetzen sie die nach Absatz 1 und 2 verursac h- ten Nachteile solidarisch.

§ 17 Aufsicht und Kontrolle

1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Wassernutzungen aus. Die nutzungsberechtigte Person gestattet dem zuständigen Departement, seinem Pers o- nal sowie den von ihm Beauftragten den Zutritt zu den betroffenen Grundstüc ken, betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen.

1.3. Ende des Nutzungsrechts

§ 18 Rückkauf

1 Die Konzessionsbehörde kann sich bei der Erteilung einer Konzession das Recht zum Rückkauf des Nutzungsrechts einschliesslich der betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen und des Bodens vorbehalten.

§ 19 Erlöschen

1 Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf seiner Dauer, durch schriftlichen Verzicht oder, soweit im Nutzungsrecht nichts anderes festgelegt ist, mit der Löschung der juristischen Person oder Personengemeinschaft im Handelsregister.

§ 20 Verwirkung

1 Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann Nutzungsrechte ohne Entschä- digung als verwirkt erklären, wenn die nutzungsberechtigte Person a) gesetzte Fristen, namentlich diejenigen f ür den Bau- und Betriebsbeginn, schuldhaft nicht einhält oder vom eingeräumten Recht innert der angesetzten Frist keinen Gebrauch macht, b) die Nutzung zwei Jahre unterbrochen hat und innert angesetzter Frist nicht wieder aufnimmt, c) gesetzliche Bestimmun gen oder wichtige Nebenbestimmungen der Konzess i- on oder Bewilligung trotz Mahnung verletzt.

§ 21 Heimfall

1 Im Fall des Ablaufs, des Verzichts, der Verwirkung oder des Widerrufs einer Ko n- zession ist die Konzessionsbehörde unter Vorbehalt des Bundesrechts oder anders lautender Konzessionsbestimmungen berechtigt, sämtliche betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie den diesen dienenden Boden unentgel t- lich im Namen des Kantons zu übernehmen.
2 Die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, betriebsnotwendige Bauten, Anl a- gen und Einrichtungen, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in gutem, betriebsfäh i- gem Zustand zu erhalten.
3 Bei einer erneuten Konzessionserteilung hat die nutzungsberechtigte Person für den Verzicht auf den dauernden Heimfall von betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.
4 Beim Heimfall kann die Konzessionsbehörde die Vergabe der Konzession und den Verkauf der bestehenden betriebsnotwendigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen samt Boden öffentlich ausschreiben. Der Kanton bleibt beim Zuschlag frei.
5 Vom Heimfall ausgenommen sind Nutzungen von Grundwasser, die der öffentl i- chen Trinkwasserversorgung oder der Brauchwasserversorgung von bewilligten, besonders kapitalintensive n Betrieben dienen.

§ 22 Rückbau

1 Endet das Nutzungsrecht ohne Heimfall, hat die nutzungsberechtigte Person den ursprünglichen Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, soweit das Nutzung s- recht nichts anderes bestimmt.

1.4. Verhältnis des Nutzungsrecht s zu anderen Rechten

§ 23 Mitbenutzung

1 Die nutzungsberechtigte Person kann verpflichtet werden, ihre Bauten, Anlagen und Einrichtungen andern Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gegen Entschädigung zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen, s ofern ihr daraus kein unzumutbarer Nachteil erwächst.

§ 24 Gemeinsames Nutzungsrecht

1 Sind mehrere bestehende oder geplante Nutzungen auf dasselbe Wasservorko m- men angewiesen und sind bei getrennten Anlagen gegenseitige Beeinträchtigungen, eine unwirtscha ftliche Ausnutzung des Gewässers oder andere Nachteile vorhanden beziehungsweise vorauszusehen, kann die Konzessions - oder Bewilligungsbehörde eine gemeinsame Nutzung anordnen oder Prioritäten der Nutzung festlegen.
2 Die Beteiligten haben für die gemeinsa men Einrichtungen je nach Interesse aufzu- kommen und allfällige Vor - oder Nachteile gegenseitig angemessen auszugleichen.

§ 25 Änderung späterer Nutzungsrechte

1 Spätere Nutzungsrechte können bei erheblicher Beeinträchtigung früherer Nut- zungsrechte ohne En tschädigung geändert oder widerrufen werden.

§ 26 Änderung früherer oder besserer Rechte; Enteignung

1 Frühere Nutzungsrechte, nicht über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzun- gen oder bessere Rechte dürfen zugunsten eines späteren Nutzungsrechts aufgeh o- ben, beschränkt oder geändert werden, wenn öffentliche Interessen es verlangen.
2 Der aus der Aufhebung oder Beschränkung erwachsende finanzielle Nachteil ist von der bevorteilten Person in Geld oder durch Sachleistung zu ersetzen, soweit nach den Bestimmu ngen über den Widerruf Entschädigung geschuldet wird. Unter mehreren bevorteilten Personen besteht Solidarität.
3 Mit der Erteilung einer Konzession wird das Enteignungsrecht für die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen eingeräumt. Bei der Auflage der Planentwürfe ist auf diese Rechtsfolge aufmerksam zu machen.

1.5. Verfahren

§ 27 Projektierungsbewilligung

1 Das zuständige Departement kann eine Projektierungsbewilligung erteilen. Es hört vor dem Entscheid die Gemeinde und die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an.
2 Die Projektierungsberechtigten sind befugt, die in Frage kommenden Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Arbeiten und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Projektierung einer Baute vorzunehmen.
3 Sie haben den finanziellen Nachteil zu ersetzen, der den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern in der Benutzung und Bewirtschaftung der Grundstücke daraus entsteht.
4 Die Projektierungsbewilligung ist je na ch Umfang des Projekts auf maximal fünf Jahre zu befristen. In begründeten Fällen kann sie verlängert werden.
5 Aus der Projektierungsbewilligung kann kein Recht auf Erteilung des Nutzung s- rechts abgeleitet werden.

§ 28 Gesuch, Auflage und Einsprache

1 Ges uche um Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Übertragung eines Nutzung s- rechts sind beim zuständigen Departement einzureichen.
2 Dieses veröffentlicht die Gesuche und legt sie während 30 Tagen öffentlich auf.
3 Unter Vorbehalt des Bundesrechts genügt eine A nzeige, wenn vom Vorhaben nur wenige Personen betroffen sind. Das zuständige Departement kann von der Auflage absehen, wenn keine Drittinteressen berührt sind.
4 Vor Veröffentlichung des Gesuchs hat die gesuchstellende Person Bauten und zu enteignendes Lan d zu profilieren und auszustecken.
5 Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache bei der Konzessions - oder Bewilligungsbehörde erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

§ 29 Ein - oder zweistufiges Verfahren und Koordination

1 Sind zur Ausübung der Nutzungsrechte bewilligungspflichtige Bauten, Anlagen und Einrichtungen vorgesehen, gilt Folgendes: a) Für Wasserkraftanlagen und Wasserbauvorhaben an öffentlichen Gewässern erfolgt ein einstufiges, kantonales Verfahren, das die Prüfung der Nutzung sowie der dafür benötigten Bauten, Anlagen und Einrichtungen umfasst. b) Für Wasserkraftanlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, kann die Konzessionsbehörde auf vorgängigen Antrag der gesuchstellenden Person anstelle des einstufigen Verfahrens ein getrenntes, kantonales Konzes- sions - und Projektgenehmigungsverfahren durchführen. c) Bei den übrigen Nutzungsrechten koordiniert der Gemeinderat das Wa s- sernutzungs - mit de m Baubewilligungsverfahren nach den baugesetzlichen Bestimmungen.

2. Nutzung der Wasserkraft

§ 30 Einstauentschädigung

1 Die nutzungsberechtigte Person hat den Energieausfall zu dulden, der ihr durch die Regelung des Wasserstands eines anderen Nutzungsrechts entsteht. Die andere nu t- zungsberechtigte Person hat sie dafür zu entschädigen.
2 Die Konzessionsbehörde regelt die Einzelheiten in den Konzessionen der betroff e- nen Nutzungsberechtigten.
3 Die Entschädigung ist auch dann noch geschuldet, wenn das durch den Einstau belastete Nutzungsrecht erneuert wird.

§ 31 Wasserentnahmen und -einleitungen

1 Die Nutzungsberechtigten haben Wasserentnahmen bis 1 % der Ausbauwasser- menge sowie Abwassereinleitungen in Ober - und Unterwasserkanäle und in Sta u- strecken zu dulde n.

§ 32 Wasserzins

1 Die Nutzungsberechtigten haben einen alljährlichen Wasserzins im Rahmen des Bundesrechts zu bezahlen. Der Grosse Rat regelt den Wasserzins durch Dekret.
2 Mindestens 5 % des jährlichen Wasserzinsertrags sind für die Renaturierung, Ve r- netzung und ökologische Aufwertung der Gewässer zu verwenden. *

3. Übrige Nutzungen

3.1. Nutzung von Grundwasser, Heilquellen und Thermalwasser

§ 33 Grundwassernutzung; Begriff

1 Als Grundwassernutzung gelten insbesondere Grundwasserentnahmen, Einleitu n- gen ins Grundwasser sowie Eingriffe und Veränderungen innerhalb des Grundwa s- serleiters. Der Grundwassernutzung gleichgestellt sind die Fassung und Nutzung von Heilquellen und Thermalwasser.

§ 34 Besondere Einschränkungen

1 Die Nutzungsberechtigten sorgen für einen haushälterischen Umgang mit dem Grundwasser.
2 Bei drohendem Wassermangel können die Gemeinden den Wasserverbrauch für die der Trinkwasserversorgung untergeordneten Bedürfnisse entschädigungslos einschränken oder verbieten.
3 Das zuständige Departement kann zum Schutz vor Übernutzung des Grundwassers die Entnahmemenge beschränken.

§ 35 Erneuerung beziehungsweise Übertragung

1 Dient die Nutzung von Grundwasser der öffentlichen Trinkwasserversorgung oder der Brauchwasserversorgung eines bewilligten, besonders kapitalintensiven B e- triebs, besteht ein Anspruch auf Erneuerung beziehungsweise Übertragung des Nut- zungsrechts, wenn ein ordnungsgemässer Betrieb sichergestellt ist.

3.2. Nutzung des Oberflächenwassers

§ 36 Wasserentnahme, -rückgabe und -einleitung; Begriff

1 Als Nutzung des Oberflächengewässers gilt insbesondere die Nutzung von Wasser zu Wärme- oder Kühlzwecken, zur Wasserversorgung, als industrielles oder gewer b- liches Brauchwasser, zur Grundwasseranreicherung, für Bewässerungen sowie zur Speisu ng von Weihern.
2 Der Wasserentnahme gleichgestellt sind Rückgabe und Einleitung von Wasser in ein Oberflächengewässer.

§ 37 Besondere Einschränkungen

1 Das zuständige Departement erteilt Nutzungsrechte für Wasserentnahmen nur bei Fliessgewässern, deren N iederwassermenge (Abflussmenge Q
347 ) grösser ist als
50 l/s. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen, wenn be- sondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
2 Liegen mehr Gesuche für Wasserentnahmen vor, als bewilligt werden können, schränkt da s zuständige Departement die Entnahmemengen und Entnahmezeiten bestehender Nutzungsrechte ein (Kehrordnung).

§ 38 Entnahme durch Feuerwehr und Zivilschutz

1 Feuerwehr und Zivilschutz können im Not - und Übungsfall ohne Bewilligung und gebührenfrei Wasser entnehmen. Im Übungsfall muss eine angemessene Restwas- sermenge gewährleistet bleiben.

3.3. Inanspruchnahme des Oberflächengewässers

§ 39 Begriff

1 Als Inanspruchnahme des Oberflächengewässers gelten insbesondere a) Bauten jeder Art wie Plätze, Gebäude, Boo tsstationierungen und zugehörige Anlagen, Stege, Flösse, Überbrückungen, ober - und unterirdische Leitungen, Ein - und Ausleitbauwerke, Geleiseanlagen, Eindolungen und Eindeckungen, b) Ablagerungen in und Auffüllungen von Gewässergebiet, c) Materialentnahmen .

4. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe

§ 40 Verwaltungszwang

1 Wird ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, kann das zuständige Departement die Einstellung von Nutzungen und Arbeiten sowie die Herstellung des rechtmäss i- gen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung rechtswidriger Bauten, anordnen.

§ 41 Verwaltungsstrafe

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig Gewässer nutzt, ohne über ein Nutzungsrecht zu verfügen, oder in anderer Weise diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Vo r- schriften, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 50'000. – bestraft.
2 An Stelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv - oder Kommanditgesel l- schaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten han deln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsauf- wand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur B e- zahlung der Busse verurteilt.
3 Die Verfolgungsverjährung beträgt 5 Jahre.
4 Im Übrigen finden die B estimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 1) Anwendung.

§ 42 Strafverfahren

1 Für Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen dieses Gesetzes sind die strafrichterlichen Behörden zuständig.
2 Kanton und Gemeinden haben in den Strafverfahren die Rechte einer Partei.
1) SR 311.0

5. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 43 Übergangsrecht

1 Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens b e- reits bewilligte beziehungsweise erlaubte Gewässernutzungen.
2 Für im Zeitp unkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft stehende Konzessi o- nen für Gewässernutzungen gilt bis zu deren Ende das alte Recht.
3 Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Fassungen und Nutzungen von Heilquellen und Thermalwasser k ommt dieses Gesetz zur Anwen- dung bei künftigen Übertragungen beziehungsweise Übergängen, spätestens jedoch
10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4 Wer ein öffentliches Gewässer nutzt oder ein Oberflächengewässer in Anspruch nimmt, ohne dafür berecht igt zu sein, hat ungeachtet der Dauer des Bestehens der Nutzung ein nachträgliches gebührenpflichtiges Bewilligungsverfahren zu durchla u- fen. Dabei ist das Rechtsverhältnis umfassend zu regeln, insbesondere das Eige n- tum, die Unterhalts - und Sanierungspflich ten sowie die Dauer.
5 Nach bisherigem Recht anerkannt bleiben die bestehenden wohlerworbenen Nut- zungsrechte im als altrechtlich beziehungsweise ehehaft anerkannten Umfang. Die nutzungsberechtigte Person ist für den Nachweis des alten Rechts beweispflichti g. Bei einer Übertragung beziehungsweise einem Übergang kann das zuständige D e- partement das Recht angemessen befristen.
6 Die Anerkennung nach Absatz 5 fällt ohne Entschädigung ganz oder teilweise dahin, wenn a) die nutzungsberechtigte Person das Nutzungsr echt während 10 Jahren ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat, b) die Nutzungsanlage in wesentlichen Teilen nicht mehr besteht, c) die Nutzungsanlage verlegt wird, d) der Nutzungszweck ändert, e) die nutzungsberechtigte Person ausdrücklich auf sie verzicht et.

§ 44 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Nach der Genehmigung von § 13 durch den Bund und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist be- ziehungsweise nach Annahme durch das Volk bestimmt der Regie rungsrat den Zei t- punkt des Inkrafttretens. Aarau, 11. März 2008 Präsident des Grossen Rats S CHÖNI Protokollführer i.V. O MMERLI Datum der Veröffentlichung: 19. Mai 2008 Ablauf der Referendumsfrist: 18. August 2008

§ 13 vom Bund genehmigt am: 5. Juni 2008

Inkrafttreten: 1. September 2008 1)
1) RRB vom 4. Juni 2008
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

24.05.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 1 geändert AGS 2011/6 - 7

24.05.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 2 eingefügt AGS 2011/6 - 7

06.12.2011 01. 01.2013 § 2 Abs. 3 geändert AGS 2012/5 - 2

21.06.2016 31.12.2016 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 3

21.06.2016 31.12.2016 § 2 Abs. 1

bis eingefügt AGS 2016/7 - 3

13.09.2016 01.01.2017 § 32 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 12

Änderungstabelle - Nach Paragraph Elemen t Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 Abs. 1 21.06.2016 31.12.2016 geändert AGS 2016/7 - 3

§ 2 Abs. 1

bis 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt AGS 2016/7 - 3

§ 2 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2

§ 13 Abs. 1 24.05.2011 01.01.2012 geändert AGS 2011/6 - 7

§ 13 Abs. 2 24.05.2011 01.01.2012 eingefügt AGS 2011/6 - 7

§ 32 Abs. 2 13.09.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 12

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