Interkantonale Universitätsvereinbarung (414.3)
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Interkantonale Universitätsvereinbarung

Interkantonale Universitätsvereinbarung 1 ) vom 20.02.1997 (Stand 01.12.2011)
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den Universitäten und die Abgeltung der Kantone an die Universitätskanto - ne.
2 Sie trägt damit zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.

Art. 2 Begriffe

1 Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetre - ten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für sei - ne Kantonsangehörigen Beiträge zu zahlen hat.
2 Universitätskanton ist ein Vereinbarungskanton, der Träger einer aner - kannten Universität oder einer vom Bund als beitragsberechtigt anerkann - ten Institution universitärer Lehre im Bereich der Grundausbildung ist (Art.
2 des Hochschulförderungsgesetzes vom 22. März 1991).

Art. 3 Grundsätze

1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Universitätskantonen einen jährlichen Beitrag an die Ausbildungskosten ihrer Kantonsangehörigen.
2 Die Universitätskantone gewähren den Studierenden, Studienanwärterin - nen und Studienanwärtern aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie denjenigen des eigenen Kantons.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 28.09.1998. Inkrafttreten am 01.03.1999. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 4 Universitätspolitik

1 Die Universitätskantone koordinieren ihre Universitätspolitik. Sie beteiligen die Nichtuniversitätskantone in angemessener Weise an ihren Arbeiten und Entscheidungen und gewähren ihnen Einsitz in die gemeinsamen Gremien.
2 Die Universitätskantone arbeiten mit dem Bund zusammen und stimmen ihre Politik mit der Fachhochschulpolitik der Kantone und des Bundes ab.
3 Gesamtschweizerische Vereinbarungen unter den Universitätskantonen in Ausführung von Absatz 1 sind vorgängig der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Stellungnahme zu unter - breiten.
4 Die Universitätskantone orientieren periodisch die Kommission Universi - tätsvereinbarung (Art. 16) und die EDK.

Art. 5 Fürstentum Liechtenstein

1 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

Art. 6 Kantone als Mitträger von Universitäten

1 Vereinbarungskantone, die finanzielle Mitträger einer Universität sind, ha - ben dem betreffenden Universitätskanton keine Beiträge auf Grund dieser Vereinbarung zu entrichten, sofern ihre finanzielle Leistung die Beiträge nach Abschnitt IV dieser Vereinbarung erreicht oder übersteigt.

Art. 7 Zahlungspflichtiger Kanton

1 Zahlungspflichtig ist der Vereinbarungskanton, in dem Studierende zum Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises gesetzlichen Wohnsitz hatten (Art. 23-26 ZGB).
2 Für Studierende, die nach Erlangung eines ersten universitären Abschlus - ses (Lizentiat, Diplom oder ähnliches) ein Zweitstudium aufnehmen, ist der Vereinbarungskanton zahlungspflichtig, in dem diese zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) gesetzlichen Wohnsitz hatten.
2 Studierende

Art. 8 Begriff der Studierenden

1 Als Studierende im Sinne dieser Vereinbarung gelten Personen, die an ei - ner Universität oder an einer anderen anerkannten Institution gemäss Arti - kel 2 eines Vereinbarungskantons immatrikuliert sind.
2 Für die folgenden Studienstufen werden Beiträge geleistet: a) Stufe vor dem Erstabschluss: Lizentiats- oder Diplomstudiengänge und solche mit einem nichtakademischen Abschluss; b) Stufe Doktorat: Doktoratsstudiengänge.
3 Für beurlaubte Studierende werden keine Beiträge geleistet.

Art. 9 Ermittlung der Studierendenzahl

1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hoch - schulinformationssystems des Bundesamts für Statistik ermittelt.
2 Die Studierenden werden je einer der drei nachfolgenden Fakultätsgrup - pen zugeordnet: a) Fakultätsgruppe I: Studierende der Geistes- und Sozialwissenschaf - ten; b) Fakultätsgruppe II: Studierende der exakten, Natur- und technischen Wissenschaften, der Pharmazie, der Ingenieurwissenschaften und der vorklinischen Ausbildung (erstes und zweites Studienjahr) der Hu - man-, Zahn- und Veterinärmedizin; c) Fakultätsgruppe III: Studierende der klinischen Ausbildung der Hu - man-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr.
3 In Zweifelsfällen entscheidet die Kommission Universitätsvereinbarung über die Zuordnung von Studiengängen zu einer Fakultätsgruppe.
4 Den Vereinbarungskantonen wird Einsicht in die Namenslisten der Studie - renden gewährt, für welche sie Beiträge leisten.
3 Hochschulzugang und Gleichbehandlung

Art. 10 Gleichbehandlung bei Zulassungsbeschränkungen

1 Im Falle von Zulassungsbeschränkungen geniessen die Studienanwärte - rinnen, Studienanwärter und Studierenden aus allen Vereinbarungskanto - nen die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Universitätskantons.
2 Erlässt ein Universitätskanton Zulassungsbeschränkungen, so holt er vor - gängig die Stellungnahme der Kommission Universitätsvereinbarung ein.
3 Wenn in einem Fach die Studienplatzkapazitäten einer oder mehrerer Uni - versitäten ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen, Studienanwär - ter und Studierende an andere Universitäten umgeleitet werden, sofern die - se freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission Universitäts - vereinbarung bezeichnet die für die Umleitungen zuständige Stelle.

Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskanto -

nen
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
2 Sie werden an eine Universität erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
3 Ihnen werden zusätzliche Gebühren auferlegt, die mindestens den Beiträ - gen gemäss Artikel 12 entsprechen.
4 Beiträge

Art. 12 Beitragshöhe

1 Die Pauschalbeträge pro Studierenden belaufen sich auf: * Ab Studienjahr Fakultätsgruppe I Fakultätsgruppe II Fakultätsgruppe III
2005/2006 Fr. 10'090 Fr. 24'430 Fr. 48'860
2013/2014 Fr. 10'600 Fr. 25'700 Fr. 51'400
2 Wintersemester und im Sommersemester zu entrichten.

Art. 13 Abzug für hohe Wanderungsverluste

1 Die Beiträge werden für die Kantone Uri, Wallis und Jura um 10 Prozent, für die Kantone Glarus, Graubünden und Tessin um 5 Prozent herabge - setzt.
2 Der Abzug für Wanderungsverluste geht zu Lasten der Universitätskanto - ne. Massgebend ist das Verhältnis der Beiträge, die sie für ausserkantonale Studierende erhalten.

Art. 14 Dauer der Zahlungspflicht

1 Die Zahlungspflicht ist zeitlich begrenzt auf a) 12 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der Fakultätsgruppen I und II; b) 16 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der Fakultätsgruppe III.
2 Berücksichtigt wird die gesamte Immatrikulationsdauer an einer oder mehreren Schweizer Universitäten und Institutionen universitärer Lehre.
3 Für Zweitstudien nach Erlangung eines universitären Diploms oder Lizen - tiats (Art. 7 Abs. 2) beginnt die Zählung der Semesterzahlen wieder bei Null. Das Doktorat im gleichen Fach gilt nicht als Zweitstudium.

Art. 15 Abzug bei hohen Studiengebühren

1 Die Universitätskantone können angemessene individuelle Studiengebüh - ren erheben. Übersteigen diese Gebühren eine von der Kommission Uni - versitätsvereinbarung festgelegte Höchstgrenze, werden die in Artikel 12 festgelegten Beiträge an den betreffenden Universitätskanton entsprechend gekürzt.
5 Vollzug

Art. 16 Kommission Universitätsvereinbarung

1 Die Kommission Universitätsvereinbarung überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Sie wird paritätisch durch die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) bestellt; sie setzt sich aus je vier Re - gierungsvertreterinnen resp. Regierungsvertretern von Universitätskanto - nen und Nichtuniversitätskantonen zusammen.
3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes nimmt mit beratender Stim - me an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission Universitätsvereinbarung obliegen insbesondere die fol - genden Aufgaben: Sie a) beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle; b) trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug der Verein - barung stellen; c) stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen der Vereinba - rungskantone; die Vorstände der EDK und der FDK sind in der Regel vorher anzuhören.

Art. 17 Geschäftsstelle

1 Geschäftsstelle der Vereinbarung ist das Sekretariat der EDK. Sie besorgt die laufenden Geschäfte der Vereinbarung.

Art. 18 Zahlungstermin

1 Die Kommission Universitätsvereinbarung legt die Termine für die Ein- und Auszahlung der Beiträge fest.
2 Sie kann für verspätete Zahlungen einen Verzugszins festlegen. Dieser darf nicht höher sein als derjenige der direkten Bundessteuer.

Art. 19 Verrechnung

1 Beiträge, die ein Vereinbarungskanton zu leisten hat, werden mit seinen Forderungen aus dieser Vereinbarung verrechnet.

Art. 20 Zinsertrag aus den Beiträgen

1 Die Kosten des Vollzugs der Vereinbarung werden aus dem Zinsertrag fi - nanziert.
2 Die Kommission Universitätsvereinbarung kann beschliessen, den Zinser - trag für weitere Aufgaben zu verwenden, die sich aus dem Vollzug der Ver - einbarung ergeben.
6 Rechtspflege

Art. 21 Schiedsinstanz

1 Eine von der Kommission Universitätsvereinbarung eingesetzte Schieds - instanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend die Studieren - denzahl, die Zuordnung der Studierenden zu einer der drei Fakultätsgrup - pen und die Zahlungspflicht eines Kantons.

Art. 22 Bundesgericht

1 Das Bundesgericht entscheidet gemäss Artikel 83 Buchstabe b des Bun - desrechtspflegegesetzes auf staatsrechtliche Klage über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen Kantonen ergeben können; vorbe - halten bleibt Artikel 21.
7 Schlussbestimmungen

Art. 23 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen.

Art. 24 Verlängerung und Kündigung

1 Die Vereinbarung kann jeweils auf Ende Jahr, bei einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, gekündigt werden.
2 Erster Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2003.
3 Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie jeweils als für ein Jahr verlängert.

Art. 25 Mindestzahl der Vereinbarungskantone

1 Diese Vereinbarung ist nur rechtsgültig, wenn und solange mindestens je die Hälfte der Universitäts- und der Nichtuniversitätskantone ihren Beitritt erklärt haben.

Art. 26 Anpassung der Beiträge und der Abzüge

1 Die Kommission Universitätsvereinbarung kann a) die Höhe der Beiträge nach Massgabe der Entwicklung der Ausbil - dungskosten anpassen, erstmalig auf den 1. Januar 2004; b) die Höhe der Abzüge für hohe Wanderungsverluste anpassen, soweit eine massgebliche Situationsveränderung eintritt, erstmalig auf den 1. Januar 2004.
2 Die Anpassung der Beiträge darf die Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise nicht überschreiten.
3 Dem Beschluss müssen mindestens fünf Mitglieder zustimmen.
4 Die Kommission Universitätsvereinbarung hat ihren Beschluss mindestens zweieinhalb Jahre vor dem Inkrafttreten mitzuteilen.

Art. 27 Weiterdauer der Verpflichtungen

1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts immatriku - lierten Studierenden weiter bestehen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.02.1997 01.03.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1998 f 13, 326 | d 13, 336
15.02.2005 keine Angabe Art. 12 Abs. 1 geändert -
01.12.2011 keine Angabe Art. 12 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.02.1997 01.03.1999 Erstfassung RO/AGS 1998 f 13, 326 | d 13, 336

Art. 12 Abs. 1 15.02.2005 keine Angabe geändert -

Art. 12 Abs. 1 01.12.2011 keine Angabe geändert -

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