Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Verordnung  über die Entschädigung der Nachführungsgeometer  Vom 20. Februar 2008 (Stand 1. Januar 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  20  Abs.  5  lit.  f  und  §  23  des  Gesetzes  über  die  Geoinformation  im  Kanton   Aargau   (Kantonales   Geoinformationsgesetz,   KGeoIG)   vom   24.   Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011  1 )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich des Tarifs
                            1    Die  Entschädigung  für  die  laufende  Nach  führung  der  Bestandteile  der  amtlichen  Vermessung nach Art. 5 der bundesrätli  chen Verordnung über die amtliche Vermes-  sung  (VAV)  vom  18.  November  1992  2 )    erfolgt  mit  Ausnahme  der  Lagefixpunkte  LFP2,  Höhenfixpunkte  HFP2  und  des  Übersichtsplanes  1:5000  nach  der  Vereinba-  rung  zwischen  der  Konferenz  der  kanton  alen  Vermessungsämter  und  der  Vereini-  gung   Ingenieur-Geometer   vom   1.   Januar   1995   über   die   Honorarordnung   33  (HO 33).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  HO  33  ist  für  alle  Vermessungsgene  rationen  (halbgrafisch,  teilnumerisch,  vollnumerisch und Vermessungen n  ach Standard AV93) anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Vermessungen nach Standard AV93 we  rden die Tarifpreise für vollnumerische  Vermessungswerke angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  periodische  Nachführung  nach  Art.  24  VAV  sowie  laufende  Nachführungen,  bei  denen  spezielle  Methoden  wie  beispiel  sweise  die  Fotogrammetrie  zur  Anwen-  dung kommen, werden nicht nach der HO 33 entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  740.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  211.432.2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Auflage der HO 33
                            1    Die  HO  33  liegt  beim  kantonalen  Verm  essungsamt  auf  und  kann  dort  eingesehen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Mehrwertsteuer
                            1   Die HO 33 schliesst die Mehrwertsteuer nicht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Entschädigungsbemessung
§ 4 Rabatt
                            1   Auf alle Nachführungsaufträge wird  generell ein Rabatt von 4% gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kostenvoranschlag
                            1   Die Auftraggebenden haben auf Verlangen  Anspruch auf einen Kostenvoranschlag  und eine detaillierte Abrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Aufträge,  welche  von  Amtes  wegen  ausgeführt  werden  müssen,  sind  keine  Kostenvoranschläge abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Laufender Datentransfer
                            1    Die  Entschädigung  für  den  Transfer  der  nachgeführten  Daten  der  amtlichen  Ver-  messung im Datenformat INTERLIS in die  Datenbank des Kantons beträgt pro Lie-  ferung Fr. 15.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Datentransfer erfolgt umgehend nach jeder Veränderung der Daten der amtli-  chen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Reisekosten
                            1   Die Reisekosten betragen 9 % der  aus der HO 33 ermittelten Feldkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sicherung und Aufbewahrung von Daten und Akten
                            1    Die  Datensicherung  sowie  die  Daten-  und  Aktenaufbewahrung  werden  nach  der  HO 33 entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Auskunftserteilung
                            1   Die Entschädigung für die Auskunftserteil  ung beträgt 2 % des jährlichen Nachfüh-  rungsumsatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anwendungsfaktor
                            1    Die  Tarifpreise  sowie  die  Stundenansät  ze  der  HO  33  werden  jährlich  mit  einem  Anwendungsfaktor  an  die  Teuerung  und  die  Entwicklung  der  Gemeinkosten  ange-  passt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Der     Anwendungsfaktor     wird     jeweils     von     der     Eidgenössischen     Ver-  messungsdirektion bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Departement  Volkswirtschaft  und  In  neres  legt  die  jähr  liche  Anpassung  des  Anwendungsfaktors fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11 Übergangsbestimmung
                            1    Diese  Verordnung  gilt  für  Aufträge,  welche  nach  dem  Zeitpunkt  ihres  Inkrafttre-  tens erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Aufträge,  die  vor  dem  Inkrafttreten    dieser  Verordnung  erteilt  wurden,  kommt  das bisherige Recht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml  ung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 in Kraft.  Aarau, 20. Februar 2008  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  ASLER  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                16.11.2011 01.01.2012 Ingress geändert AGS 2011/6-27
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle  Ingress                                 16.11.2011  01.01.2012  geändert  AGS  2011/6-27