Beschluss betreffend die Reorganisation der Gemeinde- und Burgerarchive --> 440.108
Beschluss betreffend die Reorganisation der Gemeinde- und Burgerarchive vom 17.06.1922 (Stand 01.01.1991) Der Staatsrat des Kantons Wallis erwägend die Notwendigkeit, die in den Gemeindearchiven sich vorfinden - den öffentlichen Urkunden zweckmässig zu klassieren, aufzubewahren und zur Verfügung der Interessenten zu halten, um zum öffentlichen Wohle be - nutzt zu werden; eingesehen die Artikel 53 und 82 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Erziehungsdepartementes, beschliesst:
Art. 1
1 Die Archive der Gemeinden und der Burgerschaften stehen unter der Auf - sicht des Erziehungsdepartementes, das diese vermittels des Kantonsar - chivars ausübt.
Art. 2
1 Sie werden vom Archivar der Einwohner- oder Burgergemeinde verwal - tet. *
Art. 3
1 Sie sind in zwei verschiedene Abteilungen getrennt, nämlich: a) die alten Archive, das heisst jene vor 1815; b) die neuen Archive, das heisst jene nach 1815.
2 Immerhin gehören Publikationen, die die Verwaltung betreffen, wie Amts - blatt und Staatskalender, zu den neuen Archiven. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 4
1 Die alten Archive und, soweit es möglich ist, auch die neuen Archive, um - fassen hauptsächlich zwei Rubriken: a) die Manuskriptbücher und die Drucksachen jeder Art (Bücher, Zeit - schriften, Blätter); b) die Manuskripte, die nicht Bücher bilden; c) die Faszikel, die nach Materien klassifiziert werden; d) die vereinzelten Dokumente, die chronologisch geordnet sind.
Art. 5
1 Jedes Dokument, das endgültig in die Archive einverleibt wurde, kann nur im Bureau des Gemeindeschreibers oder im Einverständnis mit dem Kantonsarchivar auf dem Bureau dieses letzteren benutzt oder kopiert wer - den. Kein Dokument kann unter irgend einem Vorwand aus diesen Lokalen ausgeliehen werden.
Art. 6
1 Zur Ausbildung der Gemeindearchivare werden durch das Erziehungsde - partement praktische Kurse organisiert.
2 Jede Gemeinde wird gehalten, auf ihre Kosten eine geeignete Person an den Kursen teilnehmen zu lassen.
Art. 7
1 Was die alten Gemeindearchive betrifft, übernimmt der Staat die Anlegung des Inventars zu seinen Lasten.
2 Die Gemeinden erhalten gegen Bezahlung ein Doppel des Inventars ihrer Archive.
Art. 8
1 Es steht den Gemeinden frei, ihre Archive unter ihrer eigenen Verantwor - tung selbst zu verwalten oder die Aufsicht dem Kantonsarchiv zu übertra - gen, das in der Regel immerhin nur das Depot von Dokumenten über - nimmt, die über das Jahr 1874 zurückreichen.
2 Wenn der Staat als Verwahrer von Gemeindearchiven bestellt wird, über - nimmt er unentgeltlich die Aufbewahrung, Klassifizierung und Verwaltung in gleicher Weise wie für das Kantonsarchiv und übernimmt dafür die volle Verantwortung.
3 Die Hinterlegungen können immerhin nicht geschehen für eine Dauer von weniger als 20 Jahren.
Art. 9
1 Die Akten, die nicht im Kantonsarchiv hinterlegt werden, wie zum Beispiel Aktenstosse der Betreibungsämter, der Gerichte, der Zivilstandsämter usw., können in den Bezirksarchiven eingereiht werden.
Art. 10
1 Die von Korporationen, Geteilschaften, Familien und Einzelpersonen hin - terlegten Archive werden den Gemeindearchiven gleichgestellt und genies - sen die gleichen Vorrechte.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.06.1922 17.06.1922 Erlass Erstfassung RO/AGS 1920-1923 f
367 | d 347
28.06.1989 01.01.1991 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 1990 f 6 | d 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.06.1922 17.06.1922 Erstfassung RO/AGS 1920-1923 f
367 | d 347
Art. 2 Abs. 1 28.06.1989 01.01.1991 geändert RO/AGS 1990 f 6 | d 6
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