Verordnung betreffend das Sammeln von Schnecken (452.102)
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Verordnung betreffend das Sammeln von Schnecken

Verordnung betreffend das Sammeln von Schnecken vom 10.04.1985 (Stand 10.04.1985) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 19 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei - matschutz vom 1. Juli 1966, der die Kantone ermächtigt, das Sammeln von freilebenden Tieren zu Verkaufszwecken zu verbieten; erwägend, dass seit dem Beschluss betreffend den Schutz der Schnecken im Jahr 1979, eine grosse Vermehrung dieser Art stattgefunden hat; erwägend, dass durch die kommerzielle Ausbeute dieses Tieres, erneut dessen Fortbestand gefährdet ist, beschliesst:

Art. 1 Sammelbewilligung

1 Das Sammeln von Schnecken zum Eigenbedarf ist auf dem ganzen Ge - biet des Kantons Wallis erlaubt, unter Berücksichtigung des privaten Grundbesitzes.

Art. 2 Beschränkung

1 Das Sammeln von Schnecken zu Verkaufszwecken ist im Kanton Wallis verboten. Eine Ausbeute von mehr als 10 Kilo pro Tag wird nicht mehr als Eigenbedarf betrachtet.

Art. 3 Aufsicht

1 Die Agenten der Kantons- und Gemeindepolizei, die Wildhüter und Fi - schereiaufseher sind mit der Ausführung und Überwachung dieses Be - schlusses betraut.
2 Sie treffen alle nötigen Massnahmen zur Feststellung der Zuwiderhand - lungen, zur Identifizierung der Täter und bringen sie dem zuständigen De - partement zur Anzeige. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Sie sind zu jeder Zeit ermächtigt: a) den Inhalt der Rucksäcke, Waidtaschen und ähnlicher Behälter zu un - tersuchen, sowie Motorfahrzeuge zu kontrollieren; b) die widerrechtlich gesammelten Schnecken zu beschlagnahmen.

Art. 4 Busse

1 Die Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Beschluss werden mit Haft oder Busse geahndet, gemäss Artikel 24 des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz vom 1. Juli 1966.
2 Bei der Strafzumessung wird der widerrechtlich erzielte Gewinn berück - sichtigt. Die Ware wird beschlagnahmt.

Art. 5 Strafbestimmungen

1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Beschlus - ses werden von dem mit der Jagd betrauten Departement geahndet. Ge - gen den Entscheid kann innert dreissig Tagen, seit der Zustellung, beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.

Art. 6 Ausführung und Inkrafttretung

1 Das zuständige Departement wird mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.04.1985 10.04.1985 Erlass Erstfassung RO/AGS 1985 f 140 | d
140
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.04.1985 10.04.1985 Erstfassung RO/AGS 1985 f 140 | d
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