Verordnung über die Bekämpfung der Bovinen Virus-Diarrhoe
                            Verordnung  über die Bekämpfung der Bovinen Virus-Diarrhoe  (Verordnung BVD)  Vom 19. Dezember 2007 (Stand 1. März 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  91  Abs.  2  bis    lit.  a  der  Kantonsverfassung,  Art.  59  Abs.  1  des  Tierseuchengesetzes  (TSG)  vom  1.  Juli  1966  1 )    sowie  §  17  des  Dekrets  über  die  Entschädigung  von  nebenamtlich  tätigen  Pe  rsonen  im  Gesundheitswesen  (DEPG)  vom 15. März 2005  2 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1   Diese Verordnung enthält die zur Bekämp  fung der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD)  vom Kanton zu erlasse  nden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verantwortung
                            1    Die  Probenahme  auf  den  Tierhaltungsbetr  ieben  steht  unter  der  Verantwortung  der  Kontrolltierärztin oder des Kontrolltierarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Überwachung der BVD kann die Ka  ntonstierärztin oder der Kantonstierarzt  weitere Organe beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  916.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  313.320
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sömmerung 2008; Gemeinschaftsweidebetriebe
                            1    Die  in  Art.  174b  Abs.  1  und  2  der  Tierseuchenverordnung  (TSV)  vom  27.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  1 )    genannten  Massnahmen  werden  für  die  Sömmerungsphase  2008  auf  die  Gemeinschaftsweidebetriebe   gemäss Art. 8 der Verordnung über landwirtschaftliche  Begriffe      und      die      Anerkennung      von      Betrieben      (Landwirtschaftliche  Begriffsverordnung, LBV) vom 7. Dezember 1998  2 )   augedehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   in   Gemeinschaftsweidebetrieben   während   der   Sömmerungsphase   2008  geborenen Kälber werden auf BVD untersucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Die    Tierhalterin    beziehungsweise    der  Tierhalter    ist    verpflichtet,    für    die  Untersuchung innert 5 Tagen seit Geburt des Kalbes besorgt zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kantonsbeitrag und Entschädigungen
                            1    Der  Kanton  leistet  einen  pauschalen  Beitr  ag  von  Fr.  300.–  für  jedes  Tier,  das  als  Folge der BVD geschlachtet  oder getötet werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Kontrolltierärztin   beziehungsweise  dem   Kontrolltierarzt   werden   folgende  Entschädigungen ausgerichtet:  a)  für die Erhebung der Trächtigke  itsdaten auf dem Betrieb Fr. 50.–,  b)  pro Ohrstanzprobe Fr. 5.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Publikation, Inkrafttreten und Geltungsdauer
                            1   Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml  ung zu publizieren. Sie tritt am 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 in Kraft und gilt befr  istet bis 31. Dezember 2010.  Aarau, 19. Dezember 2007  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  ASLER  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  916.401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  910.91