Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (811.625)
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Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (VBGSA) Vom 4. Juli 2007 (Stand 1. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Bundesg esetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 2005
1 ) , Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) vom 6. September
2006
2 ) sowie § 91 Abs. 2 lit. a der Kantonsverfassung, beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug de s Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) sowie der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA).
2 Das Ausführungsrecht zum vereinfachten Abrechnungsverfahren wird in der Ver- ordnung über die Quellensteuer (Q StV) vom 22. November 2000 3 ) geregelt.

§ 2 Kontrollorgan

1 Als Kontrollorgan gemäss Art. 4 Abs. 1 BGSA wird das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) eingesetzt. *

§ 3 Delegation von Kontrolltätigkeiten

1 Der Regierungsrat kann die vom Bundesrech t zugewiesenen Kontrollaufgaben an Dritte delegieren.
2 Der Umfang der Delegation, die Dichte der Kontrolltätigkeiten und die Entschädi- gung sind in einer Leistungsvereinbarung zw ischen den Dritten und dem MIKA zu regeln. *
1) SR 822.41
2) SR 822.411
3) SAR 651.711

§ 4 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit

1 Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden gemäss Art. 11 Abs. 1 BGSA führen in ihrem eigenen Zuständigke itsbereich die erforderlichen Kontrollen durch.
2 Das Kontrollorgan koordiniert die Zusa mmenarbeit mit den zu ständigen Behörden des Kantons und der Gemeinde n. Nach Möglichkeit führen das Kontrollorgan und die übrigen zuständigen Behörde n gemeinsame Kontrollen durch.
3 Das Kontrollorgan und die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden informieren sich gemäss den Vorgaben des Bundesrechts gegenseitig über Feststel- lungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen.

§ 5 Gebühren

1 Zur Erhebung von Gebühren gemäss Art. 16 Abs. 1 BGSA und Art. 7 VOSA im Betrag bis Fr. 5'000.– zuzüglich Auslagen ist das Kontrollorgan zuständig. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde beim De partement Volkswirtschaft und Inneres und anschliessend beim Verwa ltungsgericht erhoben werden.
2 Zur Erhebung von Gebühren über Fr. 5'000.– ist die Leitung des MIKA zuständig. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde be im Departement Volkswirtschaft und Inneres und anschliessend beim Ve rwaltungsgericht erhoben werden. *

§ 6 Sanktionen im Beschaffungswesen

1 Zuständig für die Verfügung von Sanktionen gemäss Art. 13 BGSA ist die Leitung des MIKA. Gegen diese Verfügung kann Besc hwerde beim Departement Volkswirt- schaft und Inneres und anschliessend beim Verwaltungsgericht erhoben werden. *
2 Das Kontrollorgan übermittelt dem SECO eine Kopie des rechtskräftigen Ent- scheids.

§ 7 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publizieren. Sie tritt auf den

1. Januar 2008 in Kraft.

Aarau, 4. Juli 2007 Regierungsrat Aargau Landammann H ASLER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

11.05.2011 01.08.2011 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2011/3-28

11.05.2011 01.08.2011 § 3 Abs. 2 geändert AGS 2011/3-28

11.05.2011 01.08.2011 § 5 Abs. 2 geändert AGS 2011/3-28

11.05.2011 01.08.2011 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2011/3-28

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 Abs. 1 11.05.2011 01.08.2011 geändert AGS 2011/3-28

§ 3 Abs. 2 11.05.2011 01.08.2011 geändert AGS 2011/3-28

§ 5 Abs. 2 11.05.2011 01.08.2011 geändert AGS 2011/3-28

§ 6 Abs. 1 11.05.2011 01.08.2011 geändert AGS 2011/3-28

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