Gesetz über die Hochschul- und Innovationsförderung (427.300)
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Gesetz über die Hochschul- und Innovationsförderung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die Hochschul- und Innovationsförderung (Hochschul- und Innovationsförderungsgesetz, HIG) Vom 3. Juli 2007 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 28 Abs. 3 und § 32 der Kantonsverfassung, beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Beteiligung an Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Institutionen des Wissens- und Technologi etransfers mit interkantonaler oder gemischtwirtschaftlicher Trägerschaft, die Unterstützung dieser und privater Institu- tionen sowie die Führung eigener Institutione n. Es regelt ausserdem im Hochschul- bereich den Schutz von Bezeichnungen sowie von Graden und Titeln.
2 Hochschulen gemäss diesem Gesetz sind universitäre Hochschulen und Fachhoch- schulen gemäss Bundesgesetzgebung sowie Le hrerbildungsinstitutionen, deren Ab- schlüsse gemäss interk antonaler Vereinbarung 1 ) in der Schweiz anerkannt sind. Als Hochschulen gelten weitere Bildungsinstitutionen, die gemäss Bundesgesetzgebung akkreditiert sind oder über eine Akkred itierung verfügen, die vom zuständigen schweizerischen Akkreditier ungsorgan anerkannt ist.

§ 2 Ziele

1 Der Kanton engagiert sich in der Hochschul- und Innovationsförderung mit dem Ziel, die Innovationskraft von Gesellschaf t und Wirtschaft sowie den Wissens- und Wirtschaftsstandort kantona l, regional und gesamtschw eizerisch zu stärken.
2
1) Interkantonale Vereinbarung über die An erkennung von Ausbildungsabschlüssen vom

18. Februar 1993 (SAR 400.700 )

3 Er richtet die jeweilige Form von Träger schaft oder Unterstützung namentlich aus auf die Koordination von Lehre, Grundl agenforschung und anwendungsorientierter Forschung sowie auf die Förderung des Wissenstransfers in Gesellschaft und Wirt- schaft.

§ 3 Unterstützung

1 Der Kanton kann Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Institutionen des Wissens- und Technologietransfers aufg rund von Leistungsvereinbarungen finan- zielle Beiträge ausrichten und die erford erlichen Infrastrukturen bereitstellen.
2 Der Regierungsrat ist im Rahmen der be willigten Kredite zuständig für den Ab- schluss entsprechender Leistungsvereinbarungen.

§ 4 Beteiligung

1 Der Kanton kann sich an der Träger schaft interkantonaler und gemischt- wirtschaftlicher Hochschulen, Forschungs einrichtungen und Institutionen des Wis- sens- und Technologietransfers beteiligen.
2 Der Grosse Rat ist zuständig für die Genehmigung von Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung und Führung interkan tonaler und gemischtwirtschaftlicher Hochschulen.
3 Der Regierungsrat ist im Rahmen der be willigten Kredite zuständig für den Ab- schluss von Vereinbarungen über die geme insame Errichtung und Führung interkan- tonaler und gemischtwirtschaftlicher Fors chungseinrichtungen und Institutionen des Wissens- und Technologietransfers.

§ 5 Führung

1 Der Kanton kann eigene Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Institutionen des Wissens- und Technologietransfers führen.
2 Sollen diese verselbständigt werden, legt der Grosse Rat deren Rechtsform fest und regelt die Grundzüge der Organisation, des Betriebs und der Finanzierung.
3 Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen der bewilligten Kredite über die Errich- tung und den Betrieb von Forschungseinric htungen und Institutionen des Wissens- und Technologietransfers ohne ei gene Rechtspersönlichkeit.

§ 6 Zulassungsbeschränkung

1 Studierende, welche die Zulassungsbe dingungen erfüllen, haben grundsätzlich Anspruch auf Zulassung zu den kantonalen Hochschulen.
2 Übersteigt die Nachfrage nach Studienpl ätzen das Angebot und lassen sich diese Kapazitätsengpässe nicht durch andere Massnahmen überwinden, kann der Regie- rungsrat nach Konsultation des obersten Hochschulorgans Zulassungsbeschränkun- gen zu einzelnen Studi engängen beschliessen.
3 Als Beschränkungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht: a) Zulassungsprüfungen in repräsentativen Fächern, b) Eignungstests, c) Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit.

§ 7 Schutz der Bezeichnung; Grad- und Titelschutz

1 ter für eine Institution oder Aktivität die Bezeichnung Universität, Universitätsinsti- tut, Fakultät, Hochschule, Fachhochschule oder eine gleichwertige Bezeichnung in deutscher oder in einer anderen Sprache ve rwendet, wird mit Busse bis Fr. 100'000.– bestraft.
2 Wer ohne Anerkennung oder Akkreditierung gemäss § 1 Abs. 2 als Bildungsanbie- ter ein Lizentiat, einen Bachelor, einen Mast er, einen Doktor- oder Professorentitel verleiht, wird mit Busse bis Fr. 100'000.– bestraft.
3 Wer ohne entsprechendes Abschlussdiplom einen in Absatz 2 genannten Grad oder Titel führt, wird auf Antrag m it Busse bis Fr. 10'000.– bestraft.
4 Im Übrigen finden die Be stimmungen des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 1 ) Anwendung. *

§ 8 Übergangsbestimmungen

1 Nicht bestraft gemäss § 7 Abs. 1 wird, wer bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttre- ten dieses Gesetzes ein Anerkennungs - oder Akkreditierungsgesuch gemäss Bun- desgesetzgebung gestellt hat und solange dieses nicht rechtskräftig abgelehnt wor- den ist.
1) SR 311.0

§ 9 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ab lauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 3. Juli 2007 Präsident des Grossen Rats S CHÖNI Protokollführer i.V. O MMERLI Datum der Veröffentlichung: 27. August 2007 Ablauf der Referendumsf rist: 26. November 2007 Inkrafttreten: 1. Januar 2008 1 )
1) RRB vom 21. November 2007 (AGS 2007 S. 362)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

16.03.2010 01.01.2011 § 7 Abs. 4 geändert AGS 2010/5-3

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 7 Abs. 4 16.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5-3

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