Reglement für die Studien- und Berufsberatung
- 1 - Reglement für die Studien- und Berufsberatung vom 20. Februar 1985 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 10 und 11 des kantonalen Gesetzes vom 14. November
1984, welches das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1984 vollzieht; eingesehen die Bestimmungen über die Orientierungsschule; eingesehen den Artikel 83 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV); auf Antrag des Erziehungsdepartementes, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
Das vorliegende Reglement umschreibt die Aufgaben der Studien- und Berufsberatung und regelt deren Tätigkeit.
Art. 2 Auftrag und Mittel
Die Studien- und Berufsberatung (nachfolgend Berufsberatung genannt) hilft Jugendlichen und Erwachsenen durch allgemeine Aufklärung. Sie informiert über Berufe und Berufsgruppen, Grund- und Zusatzausbildungen, Weiterbildungsmöglichkeiten, Berufslehren, Ausbildungsorte, öffentliche und private Ausbildungsstätten, Stipendien und Ausbildungsdarlehen für Studium und Berufslehre. Sie bedient sich dabei der für die berufliche Aufklärung üblichen Mittel. In der persönlichen Beratung werden auf Grund von psychologischen Gesprächen und diagnostischen Verfahren die Grundlagen erarbeitet, die es dem Ratsuchenden ermöglichen, aus eigener Erkenntnis und Verantwortung einen seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Entschluss zu treffen.
2. Kapitel: Organisation
Art. 3 Organisation und Zuständigkeit
Die Berufsberatung obliegt dem Erziehungsdepartement (nachfolgend Departement genannt). Die zwei Regionaldienste für Studien- und Berufsberatung (nachfolgend Berufsberatungsstellen genannt), befinden sich: a) in Brig, für das Oberwallis b) in Sitten, für das Mittel- und Unterwallis Sie üben die Aufgaben als kantonale Zentralstellen im Sinne von Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (BBG) aus. Sie
- 2 - sind verwaltungsmässig dem kantonalen Amt für Berufsbildung angegliedert. Die kantonale Berufsbildungskommission und die kantonale Mittelschulkommission sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, die beratenden Organe des Departements für die Belange der Berufsberatung (Artikel 6 des kantonalen Vollzugsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung). Je ein Vertreter der Berufsberatungsstellen nimmt Einsitz in eine dieser beiden Kommissionen.
3. Kapitel: Tätigkeit
Art. 4 Aufgaben der Berufsberatungsstellen
Die Berufsberatungsstellen koordinieren ihre Tätigkeit. Sie sind für die berufliche Aufklärung und Einzelberatung in ihrer betreffenden Region zuständig. Sie bieten den Beratungszentren in den Orientierungs- und Mittelschulen Hilfe und Unterstützung an und koordinieren ihre Tätigkeit. Sie erstellen die Programme für die Berufswahlvorbereitung in der Schule und sind für die Ausbildung und Betreuung der Lehrer in diesem Fach verantwortlich. Sie überzeugen sich von der Qualität dieses Unterrichtes. Sie koordinieren und kontrollieren die Tätigkeit von staatlich subventionierten Stellen, die sich mit der Berufsberatung befassen. Die Berufsberatungsstellen stehen in Verbindung mit andern interessierten Diensten des Staates, sowie mit der Öffentlichkeit und den verschiedenen Schul- und Berufsorganisationen. Sie arbeiten mit den Berufsberatungsstellen anderer Kantone zusammen.
Art. 5 Organisation und Aufgaben der Berufsberatungszentren in den
Orientierungs- und Mittelschulen Die Berufsberatungszentren in den Orientierungs- und Mittelschulen sind den Berufsberatungsstellen untergeordnet. Sie werden, nach Möglichkeit, in den verschiedenen regionalen Orientierungs- und Mittelschulen eingerichtet. Die Berufsberatungszentren sind für die Beratung jener Personen zuständig, die in der Region wohnen oder dort eine Schule besuchen. Zu ihrem Aufgabenbereich gehören die schulische und berufliche Aufklärung der Orientierungs- und Mittelschüler, die Erwachsenenberatung und die Beratung Arbeitsloser. Sie beschäftigen sich mit der beruflichen Zukunft der Schulabgänger und sind ihnen bei der Verwirklichung ihres Berufsentscheides behilflich. Das Departement erlässt zu Handen der Gemeinden und der Schulen: a) die Weisungen über die berufliche Aufklärung in den Schulen; b) die Weisungen in bezug auf die Lokalitäten, die Einrichtungen in den regionalen Berufsberatungszentren und die finanziellen Auswirkungen.
4. Kapitel: Personelles
Art. 6 Personal- und Berufsberatungsstellen
Das Personal der Berufsberatungsstellen wird vom Staatsrat ernannt. Die Leitung der Berufsberatungsstellen wird einem Berufsberater im Sinne von
Artikel 6 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) vom 7. November
1979 übertragen.
- 3 - Die Berufsberater üben ihre Tätigkeit im Interesse des Ratsuchenden aus. Für sie gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Weisungen der Verwaltung. Sie halten sich hinsichtlich der Entwicklung der Methoden und Arbeitstechniken auf dem laufenden. Sie informieren sich über die verschiedenen schulischen und beruflichen Ausbildungswege in Verbindung mit der Arbeits- und Berufswelt. Sie können zum Besuch von Fortbildungskursen verpflichtet werden. Die Berufsberater orientieren die Ratsuchenden über eventuelle gesundheitliche Folgen, welche die Wahl eines Berufes mit sich bringen kann.
5. Kapitel: Anwendung und Inkraftsetzung
Art. 7 Anwendung und Inkraftsetzung
Das Departement wird mit der Anwendung dieses Reglements, welches gleichzeitig mit dem Gesetz vom 14. November 1984 in Kraft tritt, beauftragt.
1 Es wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht. So angenommen in der Sitzung vom Staatsrat in Sitten, am 20. Februar 1985. Der Präsident des Staatsrates: H. Wyer Der Staatskanzler: G. Moulin
1 Inkrafttreten am 8. März 1985.
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