Pflegeverordnung (301.211)
CH - AG

Pflegeverordnung

Pflegeverordnung (PflV) Vom 14. November 2007 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 12 Abs. 3, 19 Abs. 3 und 24 des Pflegegesetzes (PflG) vom

26. Juni 2007

1 ) sowie § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungs leistungsgesetz Aargau, ELG-AG) vom 26. Juni
2 ) 2007 , beschliesst:

§ 1

Ausbildung sowie über Pflege sowie über er Pflegedienstleit ung muss über die in Absatz 2 genannte es erlässt rart sein, dass eine einwandfreie
6 Die bau-, feuer- und lebensmittelpolize ilichen Anforderungen müssen erfüllt sein. Bewilligungspflicht für stationäre Pflegeeinrichtungen; Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Heimleitung muss über eine abge schlossene Ausbildung als Heimleiterin beziehungsweise Heimleiter oder eine vergleichbare Führungserfahrung und einen guten Leumund verfügen.
2 Die Pflegedienstleitung muss über eine abgeschlossene und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) b eziehungsweise vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Diplom-A usbildung in Führungserfahrung und einen guten Leumund verfügen. 3 )
3 Die Stellvertretung d Ausbildung verfügen.
4 Der Stellenplan muss in Bezug auf di e Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen auf die Betreuungs- und Pflegebedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner abgestimmt sein . Das Departement Gesundhe it und Sozial hierzu Richtlinien, welche insbesondere einen Richtstellenplan enthalten.
5 Das Gebäude und die Aussta ttung müssen de Pflege und Betreuung jederz eit gewährleistet ist.
1) SAR 301.200
2) SAR 831.300
3) Fassung vom 17. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-32)
7 Nicht unter die Bewilligungspflicht gemäss § 6 Abs. 1 PflG fällt die Betreuung und Pflege von Personen im Rahmen der Verw andten- und Nachbarschaftshilfe sowie der Ehegattin oder des Ehegatten, der Le benspartnerin oder des Lebenspartners und der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners.

§ 2 Zuständige Behörde

1 Zuständige Behörde gemäss § 6 Pf lG ist das Departement Gesundheit und Soziales.

§ 3 Gesuch

1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung ist schr iftlich dem Departement Gesundheit und Soziales einzureichen und muss folge nde Angaben und Unterlagen enthalten: a) Betriebskonzept mit Angaben übe r Art und Umfang der aufzunehmenden Personengruppen, das Betreuungs- und Pflegeangebot sowie die Organisations- und Führungsstruktur, b) Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft und Personalien der Mitglieder des geschäftsführenden Trägerschaftsorgans, c) Personalien, Qualifikation und Stra fregisterauszug der Heimleitung und der Pflegedienstleitung sowie Angabe n zu deren Stellvertretungen, d) Stellenplan inklusive Angaben zu F unktion und Qualifikation des Personals, e) Anzahl Plätze sowie Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Pflegeinrichtungen inklus ive Angaben zur Pflegebedürftigkeit, f) Bestätigungen über die Erfüllung der bau-, feuer- und lebensmittelpo lizeilichen Anforderungen, g) Angaben zur ärztlichen, pharmazeutischen und pflegerischen Betreuung inklusive Notfallkonzept, h) Angaben zu weiteren Dienstleistunge n der stationären Pflegeeinrichtung, i) Angaben zur Qualitätssicherung, k) Tarife und Taxen.
2 Das Departement Gesundheit und Sozial es kann von der Trägerschaft und der Leitung zusätzliche Unterlagen einfordern.
3 Bei Gesuchen, die diesen Anforderunge n nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens.
1 Wesentliche Änderungen der Organi sation oder der Tätigkeit sind dem Departement Gesundheit und Soziales umgehend schriftlich und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen zu melden.
2 Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere: a) Erweiterung oder Änderung des Angebots, b) Änderung der Statuten oder der Stiftungsurkunde,
c) Wechsel der Heimleitung, der Pflege dienstleitung oder des Präsidiums der Trägerschaft, d) Standortwechsel der Einrichtung und massgebliche Änderungen bei den Räumlichkeiten, e) Änderung des Betriebskonzepts.
3 Das Departement Gesundheit und Soziales nimmt, soweit erforderlich, eine entsprechende Anpassung der bestehenden Bewilligung vor.

§ 5 Pflegeheimliste

1 Das Gesuch um Aufnahme auf die Pflegeheimliste ist, soweit möglich zusammen mit dem Gesuch gemäss § 3, schriftlich dem Departement Gesundheit und Soziales einzureichen und muss folgende A ngaben und Unterlagen enthalten: a) 1 ) Stellungnahmen der Standortgemeinde und der zuständigen Regionalplanungsgruppe hinsichtlich der Bedarfssituation, b)
1) bei Neubau- oder Erweiterungsbauproj ekten Angaben über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Inbetriebnahme.
2 Das Departement Gesundheit und Sozial es beurteilt den Bedarf auf einen Planungshorizont von in der Regel 10 Jahren.
2 )
3 Bei geplanten Erweiterungs- oder Neubauprojekten kann das Departement Gesundheit und Soziales einer Trägerschaft die Aufnahme auf der Pflegeheimliste mit einer gewissen Bettenzahl provisorisc h zusichern. Die Trägerschaft hat das Departement Gesundheit und Soziales gemäss Vereinbarung über Projektstand und Projektverlauf schriftlich zu informieren. 2)
4 Bestehen Anzeichen, dass das Projekt ni cht oder nur mit erheblicher Verzögerung realisiert wird, oder unterbleibt die In formation gemäss Absatz 3, trifft das Departement Gesundheit und Soziales die geeigneten Massnahmen. Insbesondere kann es auch die provisorische Zusicherung widerrufen. 2)

§ 6 Qualitätssicherung

1 Das Departement Gesundheit und Soziales setzt für die Sicherstellung der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit im ambulanten und im sta tionären Bereich je eine aus Vertretungen des Kantons und de r Leistungserbringer paritätisch zusammengesetzte Steuerungsgruppe ein.
2 Die Leistungserbringer der ambulanten und stationären Langzeitpflege sind verpflichtet, dem Departem ent Gesundheit und Soziales jährlich ein gemäss den Vorgaben der Steuerungsgruppe erstelltes Qualitäts-Reporting einzureichen.
3 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, sich auf ihre Kosten und gemäss den Vorgaben der Steuerungsgruppe ex tern auditieren zu lassen.
1) Fassung vom 17. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-32)
2) Eingefügt am 17. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-32)
4 Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für eine standardisierte Auswertung des Qualitäts-Reportings und der Audits. Es kann damit Dritte beauftragen.
5 Den Leistungserbringern wird in geei gneter Form Kenntnis von der Auswertung gegeben.

§ 7 Forum für Altersfragen

1 Das Forum für Altersfragen um fasst maximal 20 Mitglieder.
2 Bei der Zusammensetzung ist eine ausg ewogene Vertretung der Regionen zu gewährleisten.

§ 8 Hilfe und Pflege zu Hause; Grundsätze

1 Die Gemeinden richten das Angebot im Be reich Hilfe und Pflege zu Hause darauf aus, Personen aller Alte rsgruppen, die Hilfe und/oder Pflege benötigen, das Verbleiben zu Hause zu ermöglichen, sola nge es für sie und ihr persönliches Umfeld realisierbar ist und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
2 Das Angebot orientiert si ch am Bedarf und umfasst sowohl Langzeit- als auch Akutsituationen.
3 Das Angebot muss im Weiteren die spezialisierten Pflegeangebote der Kinderspitex und der ambulante n Onkologiepflege umfassen.

§ 9 Inhaltliches Mindestangebot

1 Das Mindestangebot im Bere ich Hilfe zu Hause umfasst a) die Hilfe und Unterstützung im Hausha lt (hauswirtschaft liche Leistungen), b) die Unterstützung bei der Erledigung von Alltagsaufgaben, c) als Überbrückung die stellvertrete nde Übernahme der Haushaltsführung sowie der Kinderbetreuung, wenn der be treuende Eltern teil ausfällt.
2 Das Mindestangebot im Bereic h Pflege zu Hause umfasst a) Gesundheitsförderung und -erhaltung, b) Unterstützung in der Behandlu ng und im Umgang mit Auswirkungen von Krankheiten und deren Therapien, c) Beratung, Begleitung pflegender Angehöriger und Koordination der notwendigen Leistungen.

§ 10 Zeitliches Mindestangebot

1 Leistungen der Hilfe zu Ha use sind tagsüber anzubieten a) von Montag bis Freitag, b) am Wochenende, soweit dies zur Entlastung des betreuenden Umfelds erforderlich ist.
2 Leistungen der Pflege zu Hause sind anzubieten a) tagsüber an allen Wochentagen,
b) abends und nachts ausschliesslich be i bestehenden Betre uungsverhältnissen.

§ 11 Anerkannte Tagestaxen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG-AG

1 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebend e Personen) wird gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG–AG als Ausgabe eine Tagestaxe von maximal Fr. 150.– anerkannt.

§ 12 Auskunftspflicht

1 Die ambulanten und statio nären Leistungserbringer reichen dem Departement Gesundheit und Soziales bis Ende März die Somed-Statistik beziehungsweise die Spitex-Statistik ein, soweit diese ni cht direkt von den eidgenössischen oder kantonalen statistischen Ämtern erhält lich sind. Das Departement Gesundheit und Soziales kann weitere Informationen und Daten einholen, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales stellt den Gemei nden die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten in geeigneter Form zur Verfügung. Vorbehalten bleibt die in Leistungsvere inbarungen getroffenen Abmachungen über die Auskunftspflicht der Leistungse rbringer gegenüber den Gemeinden.

§ 13 Übergangsrecht

1 Die Gemeinden sorgen für die Erstellung der Planung gemäss § 11 Abs. 1 PflG bis spätestens 2 Jahren nach Genehmi gung der Pflegeheimkonzeption durch den Regierungsrat.
2 Das Mindesangebot ge mäss den §§ 9 und 10 muss spätestens ab 1. Januar 2009 umgesetzt sein.
3 Bei bestehenden stationären Pflege einrichtungen kann bei nachgewiesener Qualitäts- und Leistungsfähigkeit die Bewilligung auch erteilt werden, wenn die Voraussetzung gemäss § 1 Abs. 1 nicht erfüll t ist. Bei einem späteren Wechsel der Heimleitung muss § 1 Abs. 1 jedoch vollständig erfüllt sein.
4 Für die unter § 20 Abs. 2 PflG fallenden Bauvorhaben gelten die Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum Gesetz übe r den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzierung der Spitäler und Krankenheime (Spitalgesetz) vom 20. März
1972 1 ) .

§ 13a

2 ) Übergangsrecht zur Änderung vom 17. November 2010
1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. November 2010 bewilligten Pflegedienstleitungen ist § 1 Abs. 2 nicht anwendbar. Bei einem späteren Wechsel der Pflegedienstleitung muss § 1 Abs. 2 jedoc h vollständig erfüllt sein.
1) AGS Bd. 8 S. 93; aufgehoben (AGS 2007 S. 510)
2) Eingefügt am 17. November 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-32)
2

§ 5 gilt für alle Gesuche, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom

17. November 2010 eingereicht werden.

§ 14 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am

1. Januar 2008 in Kraft.

Aarau, 14. November 2007 Regierungsrat Aargau Landammann H ASLER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
Markierungen
Leseansicht