Reglement zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (340.211)
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Reglement zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern

- 1 - Reglement zur Beurteilung der Gemeingefäh r lichkeit von Straft ä tern vom 9. April 1997 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57, Absatz 2 der Ka n tonsverfassung; eingesehen den Artikel 40, Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 16. Mai
19 90 zum Schweizerischen Stra f gesetzbuch (EGStGB); auf Antrag des Justiz - , Polizei - und Militärd e partementes, verordnet:

Art. 1 Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit

1 Die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ist eine adm i nis t- rative interdisziplinäre Kommission, die vom Staatsrat für eine Verwa l tung s- periode von vier Jahren ernannt wird.
2 Sie setzt sich zusa m men aus: a) s sung; b) nen für das Unterwallis; c) einer Ärztin oder Psychologin der kantonalen Kommission zur Hilfe an Opfer von Straft a ten.
3 Die Zusammensetzung der Kommission wird im Amtsblatt ve r öffentlicht.

Art. 2 Vorsitz und interne Organis a tion

1 Die Kommission wird dur ch den Vertreter des Anwaltsverbandes oder se i nen Stellve r treter präsidiert.
2 Der Vertreter des rechts - und administrativen Dienstes des Departementes ist als juristischer Sekretär tätig (nachfolgend Sekretär).
3 Im übrigen organisiert sich die Kommi s sion selbständig.

Art. 3 Befugnisse

1 Die Kommission a r beitet beratend und gibt eine Vormeinung ab.
2 Sie beurteilt die G e meingefährlichkeit von Straftätern, welche - von einem Walliser Gericht im Sinne von Artikel 4 dieses Reglementes ve r- u r teilt wurden; - in einer Walliser Vollzugsanstalt eine Strafe verbüssen; - in eine solche ei n gewiesen werden sollen.
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3 Die Kommission schlägt mögliche Massnahmen vor, um den Risiken, die von diesen Straftätern au s ge hen, vorzubeugen.

Art. 4 Obligatorische oder fakultative Prüfung

1 Auf Gemeingefäh r lichkeit zu überprüfen sind: a) Täter, die aufgrund von Artikel 111 und 112 StGB verurteilt wurden; b) Täter, die wegen Verstosses gegen die Artikel 122, 123, Ziffer 2, 140, 183,
184, 185, 221, 223, 224, 231 und 260 bis StGB zu ei ner Freiheit s strafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt wurden; c) Täter, die wegen Verstosses gegen die Artikel 187, 189, 190 und 191 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wu r den.
2 Die kantonalen Vollzugsbehörden können auch andere als die in Absatz 1 aufgeführten Straftäter von der Kommission beurteilen lassen.

Art. 5 Mitteilungen

1 Nach Erhalt des entsprechenden Urteils und vor dem Plazierungsentscheid wird der Fall von der Dienst stelle für den Strafvollzug (Dienststelle ) der Kommission unterbreitet.
2 Die Dienststelle informiert die Direktion der Strafanstalten und übermittelt dieser eine Kopie des Urteils.
3 Jede Behörde kann vor jedem im Rahmen des progressiven Strafvollzuges zu erlassenden Entscheid den Fall der Kommi ssion unterbreiten. Ein b e gründetes Gesuch ist beim Sekretär der Kommi s sion einzureichen.

Art. 6 Untersuchung

1 Der Sekretär stellt zu handen der Kommissionsmitglieder die vorhandenen sachdienlichen Unterlagen zusammen, insbesondere die Strafurteile, die Stra f- vollzugsakten, alle Gutachten sowie alle anderen Hinweise zur Person des Straftäters.
2 Eine Anhörung des Straftäters erfolgt nur ausnahmsweise, wenn die vo r ha n- denen Unterlagen für die Be urteilung nicht genügen. Gegebenenfalls wird die Anhörung vom P sychiater vorg e nommen.
3 Zur Ergänzung der Untersuchung kann die Kommission sämtliche ihr nüt z lich erscheinenden Personen anhören und in sämtliche vorhandenen Akten Einsicht nehmen.

Art. 7 Beurteilungsverfahren

1 Die Beurteilung erfolgt während der Sitzun g und wird anhand von fore n sisch - psychiatrischen Kriterien vorgenommen, welche von einem Experten ausgea r- beitet wurden.
2 Wenn es die Umstände erlauben, kann die Kommission einen Fall auf dem Zirkulationsweg beurteilen.

Art. 8 Wirkung der Beurteilung/Neub eurteilung

1 Das Ergebnis der Beurteilung dient den Behörden als Vormeinung für alle die öffentliche Sicherheit be treffenden Strafvollstreckungs - und Strafvoll -
- 3 - zugsuntscheide.
2 Das Ergebnis der Beurteilung entbindet die Behörden nicht von der Prüfung und weiteren Beobachtung des Einzelfalls.
3 Bei Änderung der Ausgangslage, namentlich im Verlauf des Vollzuges, im Umfeld des Täters oder bei therapeutischen Erfolgen oder Misserfolgen, ist der Fall der Kommission zur Neubeurteilung vorzulegen.

Art. 9 CIC de s Kantons Waadt

Diejenigen Straftäter, welche in den Strafanstalten der Plaine de l'Orbe u n terg e- bracht sind, werden von der Interdisziplinären Konsultativen Kommi s sion des Kantons Waadt (CIC), gemäss dem Entscheid der West schweizer Konf e renz der für das G efängniswesen zuständigen kantonalen Behörden betreut.

Art. 10 Entschädigung der Kommissionsmitglieder

Das Reglement betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder von Adm i- nistrativkommissionen ist anwendbar.

Art. 11 Übergangsrecht

Diejenigen Straftäte r, welche vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes ve r u r- teilt wurden, werden durch Entscheid einer kantonalen Vollzugsbehörde der Kommission zur Beurteilung unterstellt.

Art. 12 Inkrafttreten

im Staatsrat zu Sitten Das vorliegende Reglement tritt nach sei ner Veröffentl i- chung im Amtsblatt in Kraft. So beschlossen, den 9. April 1997. Der Präsident des Staatsrates: Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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