Verordnung zur Bezeichnung der Behörden und Verfahren im Krankenversicherungswesen (832.100)
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Verordnung zur Bezeichnung der Behörden und Verfahren im Krankenversicherungswesen

Verordnung zur Bezeichnung der Behörden und Verfahren im Krankenversicherungswesen vom 13.03.1996 (Stand 01.01.2011) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG); eingesehen den Artikel 17 des kantonalen Gesetzes über die Krankenversi - cherung vom 22. Juni 1995; auf Antrag des Gesundheitsdepartements, verordnet:
1 Streitigkeiten aus der Krankenversicherung

Art. 1 1. Gerichte

a) Obligatorische Versicherung
1 Das kantonale Versicherungsgericht urteilt über Streitigkeiten der Ver - sicherer unter sich, mit einem Versicherten oder einem Dritten.
2 Zusammensetzung und Organisation des kantonalen Versicherungsge - richtes sind im Gesetz über die Gerichtsbehörden und dessen Ausfüh - rungsbestimmungen festgelegt.
3 Das Verfahren vor dem Gericht richtet sich nach Artikel 87 KVG sowie der Verordnung betreffend das Beschwerdeverfahren gegen die Ausgleichs- und Krankenkassen vom 3. März 1966.

Art. 2 b) Zusatzversicherungen

1 Das Kantonsgericht urteilt als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 KVG. *
2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 2. Schiedsgericht

1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein vom Staatsrat ernanntes Schiedsgericht.
2 Das Schiedsgericht besteht aus einem Präsidenten und einem Vizepräsi - denten, beides Kantonsrichter, sowie aus einer gleichen Anzahl Vertreter der Versicherer und der Leistungserbringer. Das Gericht sitzt in Dreierbe - setzung mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten und je einem Vertreter der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer.
3 Zuständigkeit und Verfahren vor dem Schiedsgericht werden durch den

Artikel 89 KVG und die Artikel 4 bis 26 des Reglements betreffend Zusam -

mensetzung und Organisation des Schiedsgerichts vom 18. April 1967 fest - gelegt.
2 Verschiedene Bestimmungen

Art. 4 Ausstandserklärungen

1 Das Gesundheitsdepartement ist zuständig, die Ausstandserklärungen im Amtsblatt anzuordnen.

Art. 5 Strafverfolgung

1 Der ordentliche Strafrichter ist zuständig für die Ahndung der in Artikel 92 KVG aufgeführten Vergehen. Er entscheidet gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung.
2 Das Gesundheitsdepartement ist zuständig für die Ahndung der in Artikel
93 KVG aufgeführten Übertretungen. Es entscheidet gemäss dem Verfah - ren über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um sofort in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.03.1996 29.03.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1996 f 211 | d
217
11.02.2009 01.01.2011 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.03.1996 29.03.1996 Erstfassung RO/AGS 1996 f 211 | d
217

Art. 2 Abs. 1 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 26/2010

Art. 2 Abs. 2 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 26/2010

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