Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
                            Konkordat  der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz  über den Vollzug von Strafen und Massnahmen  Vom 5. Mai 2006  Die  Kantone  Uri,  Schwyz,  Obwalden  ,  Nidwalden,  Luzern,  Zug,  Bern,  Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau  schliessen sich  gestützt  auf  Art.  48  der  Schweizerischen  Bundesverfassung  (BV)   1)  und  Art. 372 und 377 bis 380 des Schweizeris  chen Strafgesetzbuches (StGB)  2)  sowie  Art.  1  des  Bundesgesetzes  über  das  Jugendstrafrecht  (JStG)  3)  ,  mit  dem Ziel,  –  Strafurteile verfassungs- und ge  setzeskonform, einheitlich und kosten-  günstig zu vollziehen,  –  die bedarfsgerechte Anzahl Vollz  ugsplätze gemeinsam zu planen und  die  Aufgaben  beim  Bau  und  beim  Betrieb  der  Vollzugseinrichtungen  zu verteilen und zu koordinieren,  zum  Strafvollzugskonkordat  der  Nord  west-  und  Innerschweiz  (im  Folgen-  den Konkordat genannt) zusammen.  I. Einleitung  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  nimmt  im  Erwachsenenstrafrecht  folgende  Aufgaben  wahr:  Geltungsbereich  Es  ist  Planungsbehörde  für  Vollzugseinrichtungen,  die  dem  Vollzug  von  Strafurteilen  in  der  Form  von  Freiheitsstrafen  oder  Massnahmen  dienen.  AGS 2007 S. 262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es  koordiniert  die  Planung  von  Ha  fteinrichtungen,  die  dem  Vollzug  der Untersuchungshaft dienen.  c)    Es erlässt Richtlinien für den  Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Konkordat  findet  Anwendung  auf  den  Vollzug  von  Sanktionen  gegenüber   Jugendlichen,   soweit   er   in   konkordatlichen   Einrichtungen  durchgeführt wird.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit:  Information,  Zusammenarbeit  a)  Gesetzgebungsvorhaben  im  Bere  ich  des  Straf-  und  Massnahmenvoll-  zugs;  b)     Projekte  für  Neu-,  Aus-,  Um-  und  Rückbauten  im  gesamten  Bereich  des Freiheitsentzugs;  c)     Änderungen  im  organisatorische  n  oder  konzeptionellen  Bereich,  die  auf  die  Planung,  Koordination  oder  Vollzugsregeln  Auswirkungen  haben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  wirken  darauf  hin,  dass  die  Beschlüsse  und  Richtlinien  der  Konferenz beachtet und umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Konkordat arbeitet mit den a  nderen Strafvollzugskonkordaten sowie  den zuständigen Gremien der  KKJPD und des Bundes zusammen.  II. Organisation, Aufgaben, Befugnisse  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Oberstes  Organ  ist  die  Konkordatskonferenz  (im  Folgenden  Konferenz  genannt).  Sie  besteht  aus  je  eine  m  Regierungsmitglied  der  beteiligten  Kantone.  K  onkordats-  konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Konferenz obliegen namentlich:  a)    die  Aufsicht  über  die  Anwendung  und  Auslegung  konkordatlicher  Erlasse;  b)    der Erlass von Reglementen;  c)    die Planung des notwendigen  Angebots an Vollzugsplätzen;  d)     unter  Vorbehalt  der  Zustimmung  des  Standortkantons,  der  Entscheid  welche  Vollzugseinrichtungen  als  Konkordatsinstitutionen  gemein-  same Vollzugsaufgaben erfüllen;  e)      die      Festlegung      von      Standards      für      die      konkordatlichen  Vollzugseinrichtungen;  f)     der  Erlass  von  Richtlinien  zur  Zu  sammenarbeit  im  Vollzugsbereich  und  zur  Ausgestaltung  des  Vollzugs,  die  mit  Zustimmung  aller  Kan-  tone als verbindlich erklärt werden können;  g)    die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren Ansatzes  des Verdienstanteils;  i)     die  Zustimmung  zu  Projekten  und  Modellversuchen,  soweit  sie  den  Geltungsbereich des K  onkordats betreffen;  j)     die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den  Vollzug von  –     Strafen  in  Form  der  Halbgefa  ngenschaft,  des  Arbeitsexternats  sowie des Wohn- und Arbeitsexternats;  –  Massnahmen für junge Erwachsene;  k)     die  Stellungnahme  zu  Vorlagen  oder  Berichten  des  Bundes  sowie  zu  internationalen  Verträgen  oder  Beri  chten  internationaler  Organisatio-  nen;  l)     die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugskon-  kordaten;  m)   die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung;  n)     die  Wahl  des  Konkordatssekretär  s  oder  der  Konkordatssekretärin  (im  Folgenden Sekretär oder Sekretärin genannt);  o)    die Wahl der Kontrollstelle;  p)    die Wahl der Fachkommission  gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konferenz tagt zweimal jährlic  h. Bei Bedarf kann der Präsident oder  die Präsidentin zusätzliche Tagungen  einberufen. Vier Kantone können die  Einberufung einer ausserordentlichen Konferenz verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Konferenz  ist  beschlussfähig,  wenn  die  Regierungsmitglieder  von  mindestens  sechs  Kantonen  anwesend  sind.  Entscheide  werden  mit  einfa-  chem Mehr getroffen. Jeder Kanton  hat eine Stimme. Bei Stimmengleich-  heit steht der Präsidentin oder dem Pr  äsidenten der Stichentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte  die Präsidentin oder den Präsidenten  sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.  Art. 4  Der  Präsident  oder  die  Präsidentin  ist  das  operative  Leitungsorgan  des  Konkordats und vertritt dieses nach aussen.  Präsidiu  m  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekretariat  zur Verfügung. Dieses wird vom Sekret  är oder der Sekretärin geführt.  Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Sekretariat  a)    bereitet   die   Sitzungen   der   Konferenz   vor   und   vollzieht   deren  Beschlüsse;  b)     leitet  die  Arbeitsgruppe  Koor  dination  und  Planung  und  nimmt  nach  Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  führt  alle  Aufgaben  aus,  die  ni  cht  einem  anderen  Organ  zugewiesen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kosten  des  Sekretariats  tragen  die  Kantone  im  Verhältnis  der  Ein-  wohnerzahl  gemäss  der  aktuellen  Bevöl  kerungsstatistik  des  Bundes.  Die  Konferenz kann einen Grundbeitrag festlegen.  Art. 6  Die   Finanzkontrolle   eines   Kantons   prüft   jährlich   die  im   Konkordat  geführten Rechnungen.  Kontrollstelle  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es bestehen folgende Fachkonferenzen:  Fachkonferenzen  –  Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE)  –    Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI)  –    Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Fachkonferenzen   dienen   dem   interkantonalen   fachspezifischen  Erfahrungs-  und  Informationsaustausch.    Sie  wirken  bei  der  Meinungsbil-  dung der Konferenz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit  nicht  das  Reglement  Anordnungen  trifft,  regeln  die  Fachkonfe-  renzen ihr Verfahren selbst.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  AKP  besteht  aus  Vertreterinne  n  und  Vertretern  der  drei  Fachkonfe-  renzen sowie dem Sekretär oder der Sekretärin.  A  rbeitsgruppe  Koordination und  Planung (AKP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die AKP  a)    erkennt   und   analysiert   kantons  übergreifende   Entwicklungen   im  Bereich  des  Straf-  und  Massnahme  nvollzugs,  stellt  dem  Präsidium  Antrag und vollzieht dessen Aufträge;  b)    nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;  c)    stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;  d)    fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;  e)    stellt den Kantonen Angaben zu,  die diese zur Erfüllung ihrer Aufga-  ben  benötigen  und  gibt  Empfehlungen  über  die  Anwendung  und  Auslegung konkordatlicher Erlasse ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Übrigen  regelt  die  Konferenz  Organisation  und  Aufgaben  der  AKP  mit Reglement.  Art. 9  Die  Kantone  verpflichten  sich,  di  e  notwendigen  Vertretungen  in  den  Gremien  des  Konkordats,  mit  Ausnahme  der  Fac  hkommission  gemäss  Art. 10, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.  U  nentgeltlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1  Die Konferenz bestellt die Fachkommi  ssion gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB  und bezeichnet den Vorsitz.  Fachkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Fachkommission  beurteilt  auf  Antr  ag  der  einweisenden  Behörde  die  Gefährlichkeit  von  Straftätern  und  Straftäterinnen  und  gibt  Empfehlungen  ab:  a)    in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;  b)    falls die Gemeingefährlichkeit eines  Straftäters oder einer Straftäterin  von  der  Vollzugsbehörde  nicht  eindeutig  beantwortet  werden  kann,  bei   Gemeingefährlichkeit   Zweifel  hinsichtlich   der   zu   treffenden  Massnahme bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten der Beurteilung trägt de  r für den Vollzug zuständige Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  Übrigen  regelt  die  Konferenz  Aufgaben  und  die  Organisation  der  Fachkommission mit Reglement.  III. Konkordatliche  Vollzugseinrichtungen  Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone verpflichten sich, unt  er dem Vorbehalt der Bewilligung der  erforderlichen   Kredite   durch   die   n  ach  kantonalem  Recht  zuständigen  Instanzen,  folgende  Vollzugseinrichtunge  n  bereit  zu  stellen  und  zu  betrei-  ben  oder  deren  Aufgaben  durch  Leis  tungsverträge  mit  Dritten  sicherzu-  stellen:  V  erpflichtung,  Anerkennung,  Zweckänderung,  Entbindung  –  Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB)  –  geschlossene und offene Strafa  nstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB)  –     Einrichtungen  für  stationäre  th  erapeutische  Massnahmen  (Art.  59  Abs. 2 und 3 StGB)  –  Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB)  –  Einrichtungen für das Arbeits-  und Wohnexternat (Art. 77a StGB)  –  Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)  –  Einrichtungen  für  Jugendliche  gemäss  Art.  1  Abs.  2  dieser  Vereinba-  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  anerkennt  auf  Antrag  des  Standortkantons  eine  Voll-  zugseinrichtung oder Teile davon als konkor  datliche Institution, sofern der  Bedarf  nachgewiesen  ist  und  die  Vo  llzugseinrichtung  die  entsprechenden  Standards erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Über  die  Änderung  der  Zweckbe  stimmung  einer  konkordatlichen  Ein-  richtung   oder   deren   Entbindung   von  gemeinsamen   Vollzugsaufgaben  entscheidet  die  Konferenz  auf  Antrag  oder  nach  Anhörung  des  Standort-  kantons.  Gegen  den  Willen  des  Standortkantons  kann  eine  Änderung  der  Zweckbestimmung  oder  die  Entbi  ndung  von  gemeinsamen  Vollzugsauf-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gaben  nur  unter  Einhaltung  der  Kündi  gungsfrist  gemäss  Art.  22  Abs.  1  erfolgen.  IV. Personal  Art. 12  Damit  der  gesetzliche  Vollzugsauft  rag  erfüllt  und  die  Vollzugsgrundsätze  eingehalten  werden  können,  sorgen  die  Kantone  für  eine  ausreichende  Zahl  geeigneter  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  und  für  deren,  soweit  zweckmässig, gemeinsame Au  s-, Fort- und Weiterbildung.  Anstellung, Aus-  und Weiter-  bildung  V. Vollzugsbestimmungen  Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kantone  verpflichten  sich,  die  von ihnen zu vollziehenden Freiheits-  strafen  und  freiheitsentziehenden  Massnahmen  in  den  konkordatlichen  Einrichtungen durchzuführen.  Allgem  eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben:  a)    der  Vollzug  von  Freiheitsstrafen  in  einem  Gefängnis  des  für  den  Vollzug  zuständigen  Kantons,  wenn  die  betroffene  Person  aus  zeitli-  chen  oder  persönlichen  Gründen  nicht  in  eine  konkordatliche  Ein-  richtung eingewiesen werden kann;  b)    der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft;  c)    der   Vollzug   des   Wohn-   und   Arbeitsexternats,   soweit   in   den  konkordatlich   anerkannten   Einrichtungen   keine   Plätze   vorhanden  sind;  d)    die  Abtretung  des  Vollzugs  an  einen  Kanton,  der  dem  Konkordat  nicht angehört;  e)     die  Einweisung  in  eine  Vollz  ugseinrichtung  ausserhalb  des  Konkor-  dats im Einzelfall aus Sicherheits  gründen, zur Optimierung der Insas-  senzusammensetzung  ode  r  wenn  die  Wiedereingliederung  auf  Grund  der Beschäftigungs- oder Ausbildungss  ituation oder mit Rücksicht auf  das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird.  Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vollzugsbehörde  bestimmt  di  e  geeignete  Vollzugseinrichtung  und  stellt ihr die sachdienlichen Inform  ationen und Unterlagen zur Verfügung.  E  inweisung,  Versetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Versetzung  in  eine  andere  Vollzugseinrichtung  kann  unter  Angabe  der  Gründe  von  der  Vollzugsbehörde  se  lbst  oder  auf  Antrag  der  Voll-  zugseinrichtung   veranlasst   werden  .   Bei   hoher   Dringlichkeit   kann   die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugseinrichtung  die  Versetzung  se  lber  vornehmen.  Die  Vollzugsbe-  hörde ist hierüber umgehend zu informieren.  Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone,  welche  Konkordatsinstitu  tionen  führen,  verpflichten  sich,  die  Verurteilten  bzw.  die  zum  vorze  itigen  Straf-  oder  Massnahmenantritt  Eingewiesenen aus den anderen Kant  onen nach den gleichen Grundsätzen  aufzunehmen wie die Gefangene  n aus dem eigenen Kanton.  Aufnahmepflicht,  Vollzugsvor-  schriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vollzug  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  für  die  einzelnen  Voll-  zugseinrichtungen.   Die   Hausordnunge  n   werden   vom   Standortkanton  erlassen.  Sie  richten  sich  nach  der  Konkordatsvereinbarung  und  den  kon-  kordatlichen Richtlinien und sind der Konf  erenz zur Kenntnis zu bringen.  Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  einweisende  Kanton  übt  alle  Vollzugskompetenzen  aus.  Er  kann  Vollzugskompetenzen an die Vo  llzugseinrichtung delegieren.  V  ollzugskompe-  tenzen, Vollzugs-  planung, Voll-  zugsplan, Be-  sichtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vollzugsbehörde ist für die Vo  llzugsplanung zuständig. Die Kantone  sorgen  dafür,  dass  ihre  Behörden,  na  mentlich  die  Ausländerbehörden,  die  vollzugsrelevanten Entscheide  so früh als möglich treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vollzugseinrichtung erstellt zusa  mmen mit der eingewiesenen Person  den  Vollzugsplan  gemäss  Art.  75  Abs.    3  StGB.  In  die  Erarbeitung  des  Vollzugsplans werden einbezogen:  a)    die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt;  b)    die  Bewährungshilfe  oder  Fachste  llen  bei  Bedarf,  insbesondere  bei  der Vorbereitung der Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  zuständigen  Behörden  der  Ka  ntone  können  jederzeit  die  konkordat-  lichen  Einrichtungen  besichtigen  und  mit  den  von  ihnen  eingewiesenen  Personen frei Rücksprache nehmen.  Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  einweisende  Kanton  vergütet    dem  vollziehenden  Kanton  die  Voll-  zugskosten.  Der  Rückgriff  auf  andere    Zahlungspflichtige  bleibt  vorbehal-  ten.  V  ollzugskosten,  Standards, Bau-  fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Kostgeld  wird  unter  Berücksi  chtigung  der  Aufgaben  der  einzelnen  Vollzugseinrichtungen  festgelegt.  Die  Konferenz  bestimmt,  welche  Leis-  tungen mit dem Kostgeld abgegolten  werden und welche Standards erfüllt  sein müssen, damit das entsprechende   Kostgeld verlangt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Ermittlung  der  Vollzugskosten  so  wie  die  Kostenabgeltung  richten  sich  nach  Art.  27  f.  der  Rahmenve  reinbarung  für  die  interkantonale  Zusammenarbeit  mit  Lastenausgleic  h  (Rahmenvereinbarung,  IRV)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Juni 2005 1) . Es ist ein Standortvorteil an zurechnen. Dieser ist durch
                            die Konferenz nach einem anerkannt  en Rechnungsmodell festzulegen. Sie  bestimmt  die  für  die  einzelnen  Vollzugskategorien  massgebenden  Soll-  Auslastungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Für   Vollzugseinrichtungen   der   glei  chen   Kategorie   sind   einheitliche  Kostgelder  festzulegen.  Um  dieses  Ziel  zu  fördern,  kann  die  Konferenz  über Kostgeldzuschläge einen Fonds äu  fnen, welcher Beiträge an bauliche  Investitionen  ausrichtet  (Baufonds).    Die  Ausstattung  des  Fonds  erfolgt  über  einen  vom  einweisenden  Kanton  zu  bezahlenden  Kostgeldzuschlag  von  höchstens  Fr.  5.–  pro  Tag.  Der  Hö  chstbetrag  wird  nach  dem  Zürcher  Index   der   Wohnbaukosten   indexiert   (S  tand   bei   Inkraftsetzung   dieser  Vereinbarung; Basis 100 Punkte 1.4.1998).  Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vollzugseinrichtung  versichert  die  Insassen  im  Rahmen  des  Kost-  geldzuschlags gegen Unfall.  Versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vollzugseinrichtung  sorgt  für  den  Abschluss  und  die  Aufrechter-  haltung   einer   Krankenversicherung  der   Insassen   im   Rahmen   und   im  Umfang des KVG-Obligatoriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kann im Unfall- oder Krankheitsfall ke  in anderer Kostenträger gefunden  werden, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Vollzugseinrichtung  sorgt  für  di  e  Aufrechterhaltung  des  Versiche-  rungsschutzes bei der AHV/IV.  Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Soweit  dies  möglich  und  zumutbar  is  t,  gehen  zu  Lasten  der  eingewiese-  nen Person namentlich  K  ostenbeteiligun  g  a)    persönliche  Anschaffungen;  b)    die    Urlaubskosten;  c)    die Gebühren für die Benützung  von Radio, Fernsehen und Kommuni-  kationsmitteln;  d)    die    Sozialversicherungsbeiträge;  e)    durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten;  f)     die Kosten besonderer  Weiterbildungsmassnahmen;  g)    die Kosten der Rückkehr ins Heimatland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  verurteilte  Person  beteiligt  si  ch,  bis  zu  einem  Höchstbetrag  von  Fr. 100.– pro Tag, angemessen an den  Kosten des Electronic Monitorings,  der  Halbgefangenschaft,  des  tagewe  isen  Vollzugs,  des  Arbeitsexternats  sowie des Wohn- und Arbeitsexternats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 615.010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Verschiedene Bestimmungen  Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konferenz  kann  mit  andern  Konkordaten  oder  Kantonen  Vereinba-  rungen abschliessen.  Vereinbarungen  mit anderen Kon-  kordaten und  Kantonen  2    Vereinbarungen  einzelner  Kantone    mit  andern  Kantonen  oder  Konkor-  daten  bedürfen  der  Genehmigung  durch    die  Konferenz,  soweit  solche  Vereinbarungen den Geltungsbereich des Konkordats berühren.  Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Es  gelangt  das  Streitbeilegungsve  rfahren  gemäss  Ra  hmenvereinbarung  für  die  interkantonale  Zusammenarbeit  mit  Lastenausgleich  (IRV)  zur  Anwendung.  Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bis  zum  Inkrafttreten  der  IRV  bz  w.  gegenüber  Kantonen  die  der  IRV  nicht angehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz.  Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Kanton  kann  unter  Beachtung  eine  r  sechsjährigen  Frist  auf  Ende  eines  Kalenderjahres  durch  schriftlic  he  Erklärung  an  die  Konferenz  aus  dem Konkordat austreten.  K  ündigung,  Ausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Kanton  kann  mit  Zweidrittelsmehrheit  der  Mitglieder  aus  dem  Kon-  kordat  ausgeschlossen  werden,  wenn  er  sich  fortgesetzt  und  in  gravieren-  der Weise konkordatswidrig verhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die verbleibenden Kantone teilen di  e Vollzugsaufgaben soweit nötig neu  auf.  Art. 23  Nach  erfolgter  Zustimmung  aller  Ka  ntone  bestimmt  die  Konferenz  den  Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats.  Inkrafttreten  Art. 24  Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Konkor  dats  wird  die  Vereinbarung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. März 1959
                            1)   aufgehoben.  A  ufhebung der  bisherigen Ver-  einbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 4 S. 710 (SAR 253.010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bern, 2. November 2007  Konkordatspräsident  H  ANS  -J  ÜRG  K  ÄSER  Protokollführer  R  OBERT  F  RAUCHIGER  Inkrafttreten: 1. Januar 2008   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beschluss Konkordatskonferenz vom 2. November 2007 (AGS 2007 S. 272)