Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen un... (253.020)
CH - AG

Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen

Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen Vom 5. Mai 2006 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden , Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau schliessen sich gestützt auf Art. 48 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) 1) und Art. 372 und 377 bis 380 des Schweizeris chen Strafgesetzbuches (StGB) 2) sowie Art. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG) 3) , mit dem Ziel, – Strafurteile verfassungs- und ge setzeskonform, einheitlich und kosten- günstig zu vollziehen, – die bedarfsgerechte Anzahl Vollz ugsplätze gemeinsam zu planen und die Aufgaben beim Bau und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteilen und zu koordinieren, zum Strafvollzugskonkordat der Nord west- und Innerschweiz (im Folgen- den Konkordat genannt) zusammen. I. Einleitung Art. 1
1 Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben wahr: Geltungsbereich Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen. AGS 2007 S. 262
1) SR 101
2) SR 311.0
3) SR 311.1
b) Es koordiniert die Planung von Ha fteinrichtungen, die dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen. c) Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.
2 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen gegenüber Jugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durchgeführt wird. Art. 2
1 Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit: Information, Zusammenarbeit a) Gesetzgebungsvorhaben im Bere ich des Straf- und Massnahmenvoll- zugs; b) Projekte für Neu-, Aus-, Um- und Rückbauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs; c) Änderungen im organisatorische n oder konzeptionellen Bereich, die auf die Planung, Koordination oder Vollzugsregeln Auswirkungen haben können.
2 Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der Konferenz beachtet und umgesetzt werden.
3 Das Konkordat arbeitet mit den a nderen Strafvollzugskonkordaten sowie den zuständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen. II. Organisation, Aufgaben, Befugnisse Art. 3
1 Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz genannt). Sie besteht aus je eine m Regierungsmitglied der beteiligten Kantone. K onkordats- konferenz
2 Der Konferenz obliegen namentlich: a) die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse; b) der Erlass von Reglementen; c) die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen; d) unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid welche Vollzugseinrichtungen als Konkordatsinstitutionen gemein- same Vollzugsaufgaben erfüllen; e) die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugseinrichtungen; f) der Erlass von Richtlinien zur Zu sammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Kan- tone als verbindlich erklärt werden können; g) die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge;
h) die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren Ansatzes des Verdienstanteils; i) die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den Geltungsbereich des K onkordats betreffen; j) die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den Vollzug von – Strafen in Form der Halbgefa ngenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats; – Massnahmen für junge Erwachsene; k) die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu internationalen Verträgen oder Beri chten internationaler Organisatio- nen; l) die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugskon- kordaten; m) die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung; n) die Wahl des Konkordatssekretär s oder der Konkordatssekretärin (im Folgenden Sekretär oder Sekretärin genannt); o) die Wahl der Kontrollstelle; p) die Wahl der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB.
3 Die Konferenz tagt zweimal jährlic h. Bei Bedarf kann der Präsident oder die Präsidentin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können die Einberufung einer ausserordentlichen Konferenz verlangen.
4 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitglieder von mindestens sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfa- chem Mehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleich- heit steht der Präsidentin oder dem Pr äsidenten der Stichentscheid zu.
5 Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Art. 4 Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des Konkordats und vertritt dieses nach aussen. Präsidiu m Art. 5
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekretariat zur Verfügung. Dieses wird vom Sekret är oder der Sekretärin geführt. Sekretariat
2 Das Sekretariat a) bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse; b) leitet die Arbeitsgruppe Koor dination und Planung und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil;
c) führt alle Aufgaben aus, die ni cht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der Ein- wohnerzahl gemäss der aktuellen Bevöl kerungsstatistik des Bundes. Die Konferenz kann einen Grundbeitrag festlegen. Art. 6 Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat geführten Rechnungen. Kontrollstelle Art. 7
1 Es bestehen folgende Fachkonferenzen: Fachkonferenzen – Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE) – Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI) – Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB)
2 Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbil- dung der Konferenz mit.
3 Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonfe- renzen ihr Verfahren selbst. Art. 8
1 Die AKP besteht aus Vertreterinne n und Vertretern der drei Fachkonfe- renzen sowie dem Sekretär oder der Sekretärin. A rbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP)
2 Die AKP a) erkennt und analysiert kantons übergreifende Entwicklungen im Bereich des Straf- und Massnahme nvollzugs, stellt dem Präsidium Antrag und vollzieht dessen Aufträge; b) nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie; c) stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher; d) fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten; e) stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufga- ben benötigen und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse ab.
3 Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP mit Reglement. Art. 9 Die Kantone verpflichten sich, di e notwendigen Vertretungen in den Gremien des Konkordats, mit Ausnahme der Fac hkommission gemäss Art. 10, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. U nentgeltlichkeit

Art. 10

1 Die Konferenz bestellt die Fachkommi ssion gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB und bezeichnet den Vorsitz. Fachkommission
2 Die Fachkommission beurteilt auf Antr ag der einweisenden Behörde die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab: a) in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen; b) falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, bei Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird.
3 Die Kosten der Beurteilung trägt de r für den Vollzug zuständige Kanton.
4 Im Übrigen regelt die Konferenz Aufgaben und die Organisation der Fachkommission mit Reglement. III. Konkordatliche Vollzugseinrichtungen Art. 11
1 Die Kantone verpflichten sich, unt er dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die n ach kantonalem Recht zuständigen Instanzen, folgende Vollzugseinrichtunge n bereit zu stellen und zu betrei- ben oder deren Aufgaben durch Leis tungsverträge mit Dritten sicherzu- stellen: V erpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung – Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB) – geschlossene und offene Strafa nstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB) – Einrichtungen für stationäre th erapeutische Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB) – Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB) – Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB) – Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) – Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinba- rung
2 Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine Voll- zugseinrichtung oder Teile davon als konkor datliche Institution, sofern der Bedarf nachgewiesen ist und die Vo llzugseinrichtung die entsprechenden Standards erfüllt.
3 Über die Änderung der Zweckbe stimmung einer konkordatlichen Ein- richtung oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Konferenz auf Antrag oder nach Anhörung des Standort- kantons. Gegen den Willen des Standortkantons kann eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Entbi ndung von gemeinsamen Vollzugsauf-
gaben nur unter Einhaltung der Kündi gungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 erfolgen. IV. Personal Art. 12 Damit der gesetzliche Vollzugsauft rag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze eingehalten werden können, sorgen die Kantone für eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für deren, soweit zweckmässig, gemeinsame Au s-, Fort- und Weiterbildung. Anstellung, Aus- und Weiter- bildung V. Vollzugsbestimmungen Art. 13
1 Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheits- strafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen. Allgem eines
2 Vorbehalten bleiben: a) der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitli- chen oder persönlichen Gründen nicht in eine konkordatliche Ein- richtung eingewiesen werden kann; b) der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft; c) der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den konkordatlich anerkannten Einrichtungen keine Plätze vorhanden sind; d) die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht angehört; e) die Einweisung in eine Vollz ugseinrichtung ausserhalb des Konkor- dats im Einzelfall aus Sicherheits gründen, zur Optimierung der Insas- senzusammensetzung ode r wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungss ituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird. Art. 14
1 Die Vollzugsbehörde bestimmt di e geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Inform ationen und Unterlagen zur Verfügung. E inweisung, Versetzung
2 Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde se lbst oder auf Antrag der Voll- zugseinrichtung veranlasst werden . Bei hoher Dringlichkeit kann die
Vollzugseinrichtung die Versetzung se lber vornehmen. Die Vollzugsbe- hörde ist hierüber umgehend zu informieren. Art. 15
1 Die Kantone, welche Konkordatsinstitu tionen führen, verpflichten sich, die Verurteilten bzw. die zum vorze itigen Straf- oder Massnahmenantritt Eingewiesenen aus den anderen Kant onen nach den gleichen Grundsätzen aufzunehmen wie die Gefangene n aus dem eigenen Kanton. Aufnahmepflicht, Vollzugsvor- schriften
2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Voll- zugseinrichtungen. Die Hausordnunge n werden vom Standortkanton erlassen. Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung und den kon- kordatlichen Richtlinien und sind der Konf erenz zur Kenntnis zu bringen. Art. 16
1 Der einweisende Kanton übt alle Vollzugskompetenzen aus. Er kann Vollzugskompetenzen an die Vo llzugseinrichtung delegieren. V ollzugskompe- tenzen, Vollzugs- planung, Voll- zugsplan, Be- sichtigungen
2 Die Vollzugsbehörde ist für die Vo llzugsplanung zuständig. Die Kantone sorgen dafür, dass ihre Behörden, na mentlich die Ausländerbehörden, die vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen.
3 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusa mmen mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung des Vollzugsplans werden einbezogen: a) die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt; b) die Bewährungshilfe oder Fachste llen bei Bedarf, insbesondere bei der Vorbereitung der Entlassung.
4 Die zuständigen Behörden der Ka ntone können jederzeit die konkordat- lichen Einrichtungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen Personen frei Rücksprache nehmen. Art. 17
1 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Voll- zugskosten. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt vorbehal- ten. V ollzugskosten, Standards, Bau- fonds
2 Das Kostgeld wird unter Berücksi chtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen festgelegt. Die Konferenz bestimmt, welche Leis- tungen mit dem Kostgeld abgegolten werden und welche Standards erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.
3 Die Ermittlung der Vollzugskosten so wie die Kostenabgeltung richten sich nach Art. 27 f. der Rahmenve reinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleic h (Rahmenvereinbarung, IRV) vom

24. Juni 2005 1) . Es ist ein Standortvorteil an zurechnen. Dieser ist durch

die Konferenz nach einem anerkannt en Rechnungsmodell festzulegen. Sie bestimmt die für die einzelnen Vollzugskategorien massgebenden Soll- Auslastungen.
4 Für Vollzugseinrichtungen der glei chen Kategorie sind einheitliche Kostgelder festzulegen. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Konferenz über Kostgeldzuschläge einen Fonds äu fnen, welcher Beiträge an bauliche Investitionen ausrichtet (Baufonds). Die Ausstattung des Fonds erfolgt über einen vom einweisenden Kanton zu bezahlenden Kostgeldzuschlag von höchstens Fr. 5.– pro Tag. Der Hö chstbetrag wird nach dem Zürcher Index der Wohnbaukosten indexiert (S tand bei Inkraftsetzung dieser Vereinbarung; Basis 100 Punkte 1.4.1998). Art. 18
1 Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des Kost- geldzuschlags gegen Unfall. Versicherungen
2 Die Vollzugseinrichtung sorgt für den Abschluss und die Aufrechter- haltung einer Krankenversicherung der Insassen im Rahmen und im Umfang des KVG-Obligatoriums.
3 Kann im Unfall- oder Krankheitsfall ke in anderer Kostenträger gefunden werden, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung.
4 Die Vollzugseinrichtung sorgt für di e Aufrechterhaltung des Versiche- rungsschutzes bei der AHV/IV. Art. 19
1 Soweit dies möglich und zumutbar is t, gehen zu Lasten der eingewiese- nen Person namentlich K ostenbeteiligun g a) persönliche Anschaffungen; b) die Urlaubskosten; c) die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommuni- kationsmitteln; d) die Sozialversicherungsbeiträge; e) durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten; f) die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen; g) die Kosten der Rückkehr ins Heimatland.
2 Die verurteilte Person beteiligt si ch, bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100.– pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbgefangenschaft, des tagewe isen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats.
1) SAR 615.010
VI. Verschiedene Bestimmungen Art. 20
1 Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinba- rungen abschliessen. Vereinbarungen mit anderen Kon- kordaten und Kantonen 2 Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkor- daten bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche Vereinbarungen den Geltungsbereich des Konkordats berühren. Art. 21
1 Es gelangt das Streitbeilegungsve rfahren gemäss Ra hmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur Anwendung. Streitbeilegung
2 Bis zum Inkrafttreten der IRV bz w. gegenüber Kantonen die der IRV nicht angehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz. Art. 22
1 Ein Kanton kann unter Beachtung eine r sechsjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftlic he Erklärung an die Konferenz aus dem Konkordat austreten. K ündigung, Ausschluss
2 Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Kon- kordat ausgeschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravieren- der Weise konkordatswidrig verhält.
3 Die verbleibenden Kantone teilen di e Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf. Art. 23 Nach erfolgter Zustimmung aller Ka ntone bestimmt die Konferenz den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats. Inkrafttreten Art. 24 Mit dem Inkrafttreten dieses Konkor dats wird die Vereinbarung vom

4. März 1959

1) aufgehoben. A ufhebung der bisherigen Ver- einbarung
1) AGS Bd. 4 S. 710 (SAR 253.010)
Bern, 2. November 2007 Konkordatspräsident H ANS -J ÜRG K ÄSER Protokollführer R OBERT F RAUCHIGER Inkrafttreten: 1. Januar 2008 1)
1) Beschluss Konkordatskonferenz vom 2. November 2007 (AGS 2007 S. 272)
Markierungen
Leseansicht