Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Filmwesen
- 1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Filmwesen vom 17. Mai 1963 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 30, Ziffer 3, der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 20 des Bundesgesetzes über das Filmwesen, vom
28. September 1962; auf A ntrag des Staatsrates, verordnet:
Art. 1 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde, nach Artikeln 18 und 19 des Bundesgesetzes Bewill i- gungen zu gewähren, zu verweigern oder zu entziehen, ist das Justiz - und Polizeidepartement.
Art. 2 Inhalt des Gesuches
Da s Gesuch ist auf Stempelpapier in dreifacher Ausfertigung an das Depart e- ment zu richten. Urkunden und Belege, die als Beweismittel dienen, sind be i- zulegen. Der Gesuchsteller hat in seinem Gesuch über die finanzielle Organisation des geplanten Betriebes und über die Personen, die für die Geschäftsführung ve r- antwortlich sind, jede Auskunft zu erte i len.
Art. 3 Kantonale Gesetzgebung
Auf Gesuch wird nur eingetreten, wenn die in der kantonalen Polizeigesetzg e- bung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Art. 4 V ormeinung anderer Beteiligter
Vor dem Entscheid, lädt das Departement die kantonalen Berufsverbände des Filmwesens und die Inhaber der am Ort des Gesuchstellers bestehenden B e- triebe zur Stellungnahme ein.
Art. 5 Gültigkeitsdauer der Bewilligung
Die Bewill igung, einen Betrieb für Filmvorführungen aufzunehmen, fällt d a- hin, wenn dieser nicht spätestens drei Jahre nach Erteilung eröffnet wird. Wird die Bewilligung verweigert, so kann das Gesuch vor drei Jahren nicht erneuert werden.
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Art. 6 Entzug der Bewillig ung
Das Departement kann vom Inhaber eines Betriebes für Filmvorführungen jederzeit über seine Geschäftsführung Aufschluss verlangen, um sich zu ve r- gewissern, dass der Betrieb gemäss den allgemeinen kultur - und staatspolit i- schen Interessen geführt wird. Er gibt die Untersuchung, dass die in Artikel 19 des Bundesgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind, so hat das Departement die gemäss Artikel 18 erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen. Vor dem Entscheid lädt das Departement die k antonalen Berufsverbände des Filmwesens und die Inhaber der am Ort des Fehlbaren bestehenden Betriebe zur Stellungnahme ein.
Art. 7 Verfahren
Auf das Verfahren, das der Erteilung, der Verweigerung oder dem Entzug einer Bewilligung vorausgeht, ist der Staa tsratsbeschluss über das verwa l- tungsrechtliche Verfahren vor dem Staatsrat und seinen Departementen vom
13. Juni 1942 anwendbar. Im übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze des Verfahrensrechts. Zeugen können zur Aussage verhalten werden unter Androhung e iner Busse von Fr. 10. – bis 100. – .
Art. 8 Entscheid
Der Entscheid des Departements über die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug einer Bewilligung ist schriftlich dem Gesuchsteller und jenen B e- rufsverbänden und Betriebsinhabern mitzuteilen, die das Departement zur Stellungnahme aufgefo r dert hat. Er ist im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 9 Siegelgebühr
Je nach Wichtigkeit wird eine Siegelgebühr von Fr. 50. – bis 500. – erh o ben.
Art. 10 Beschwerde
Der Entscheid des Departements betreffend die Erteilung , Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung kann an den Staatsrat weitergezogen we r den. Beschwerdelegitimiert sind die Betroffenen, sowie die in Artikel 20, Absatz 2, des Bundesgesetzes genannten Berufsverbände des Filmwesens. Die Beschwerdefrist beträg t 20 Tage gerechnet von der Mitteilung des ang e- fochtenen Entscheides. Der Entscheid des Staatsrates ist den Parteien, den Berufsverbänden des Filmwesens, den interessierten Betriebsinhabern und kostenlos dem eidgenö s- sischen Departement des Innern schriftli ch mitzuteilen. Er ist im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 11 Inkrafttreten
Das vorliegende Gesetz, welches in Ausführung eines Bundesgesetzes erla s- sen wird, ist der Volksabstimmung nicht unterworfen.
- 3 - So angenommen in zweiter Lesung, im Grossen Rate zu Sit ten, den 17. Mai
1963. Der Präsident des Grossen Rates: R. Jacquod Die Schriftführer: H. Parchet, L. Zurbriggen
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