Gesetz über die Walliser Elektrizitätsgesellschaft (731.1)
CH - VS

Gesetz über die Walliser Elektrizitätsgesellschaft

Gesetz über die Walliser Elektrizitätsgesellschaft (GWEG) vom 15.12.2004 (Stand 15.03.2017) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1, 42 Absatz 1, 54 und 58 der Kantonsver - fassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Rechtsform

1 Die Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG (nachstehend: WEG) ist eine ge - mischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft des Privatrechts im Sinne der Be - stimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (Art. 762 Abs. 2 OR) und hat ihren Sitz in Sitten.

Art. 2 Ziele und Mittel

1 Die WEG hat zum Ziel, zur Verwertung der Wasserkraft der öffentlichen Gemeinwesen im Wallis beizutragen und die Elektrizitätsversorgung des Kantons mit Blick auf eine harmonische Entwicklung seiner Wirtschaft si - cherzustellen.
2 Zur Erreichung dieser Ziele kann die WEG: a) Kraftwerke bauen oder sich daran beteiligen; b) das Wasserkraft-Potential des Rottens verwerten; c) mit anderen Rechtsträgern der Branche Partnerschaften eingehen und zusammenarbeiten, sofern diese Partnerschaft oder Zusammen - arbeit im direkten oder indirekten Interesse der Walliser Wirtschaft steht; d) sich an der Schaffung und Bewirtschaftung eines Elektrizitäts-Trans - port-netzes beteiligen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
e) die Organisation einer wirksamen Versorgungs- und Verteilstruktur der Elektrizität fördern; f) geeignete Dienstleistungen einführen und betreiben.

Art. 3 Aktionäre

1 Aktionäre der WEG können sein: a) der Staat Wallis; b) die Einwohner- und Burgergemeinden; c) die interkommunalen und kommunalen Elektrizitätsverteilunterneh - men; d) weitere auf dem Elektrizitätssektor tätige Unternehmen.

Art. 4 Verwaltungsrat

1 Die Vertreter des Staates Wallis in den Organen der Gesellschaft werden vom Staatsrat bezeichnet und jene der anderen Aktionäre von der General - versammlung der Gesellschaft.

Art. 5 Aufteilung des Aktienkapitals

1 Eine Mehrheit von mindestens 67 Prozent des Aktienkapitals muss direkt oder indirekt im Besitz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Wallis sein.
2 Der Staat Wallis muss stets eine Beteiligung von mindestens 34 Prozent des Aktienkapitals halten.

Art. 6 * ...

Art. 7 Statuten und qualifizierte Mehrheit

1 Die Gesellschaftsstatuten müssen vorsehen, dass namentlich die Be - schlüsse über: a) die Abänderung der Statuten; b) die Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals; c) die Fusion oder die Auflösung der Gesellschaft; d) die Tätigkeiten der Gesellschaft, welche grosse Nachteile für eine Re - gion des Kantons bewirken können.
2 nur mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln des gesamten Aktien - kapitals getroffen werden können.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

1 Das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März
1990 wird geändert.

Art. 9 Schlussbestimmungen

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauf - tragt und setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.12.2004 01.06.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 2/2005,
20/2005
10.11.2016 15.03.2017 Art. 6 aufgehoben BO/Abl. 49/2016,
12/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.12.2004 01.06.2005 Erstfassung BO/Abl. 2/2005,
20/2005

Art. 6 10.11.2016 15.03.2017 aufgehoben BO/Abl. 49/2016,

12/2017
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