Verordnung über den Waldbegriff (921.101)
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Verordnung über den Waldbegriff

- 1 - Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 57, Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung und 90, Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; eingesehen die Artikel 2, Absatz 2 und 50, Absatz 1 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt; verordnet:

Art. 1 Waldbegriff

1 Als Wald gelten Flächen, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt sind und Waldfunktionen erfüllen können, wenn folgende quantitative Minimalwerte erfüllt sind: - 800 m2 Fläche inkl. 2 m Waldrand; - 12 m Breite inkl. 2 m Waldrand; - Alter von 20 Jahren für neue Bestockungen.
2 Diese quantitativen Minimalwerte ergänzen die qualitativen Waldkriterien. Beiden ist im Einzelfall Rechnung zu tragen. Je höher der qualitative Wert der untersuchten Bestockung ist, desto weniger sind die quantitativen Werte massgebend.
3 Für Bestockungen, welche in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllen, sind diese Minimalwerte nicht entscheidend. Es gilt der vom Bundesrat festgesetzte Rahmen.

Art. 2 Waldinventur

1 Die Waldfeststellung wird auf der Basis des Waldkatasters in jenem Bereich wo Bauzonen an Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen erstellt, soweit wie möglich in Koordination mit der Anpassung der Nutzungspläne.
2 Die Abgrenzung des Waldareals erfolgt im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Kreisforstinspektors. Sie wird vom Amtsgeometer aufgenommen und in die Grundbuchpläne übertragen.
3 Andere Waldfeststellungen, die auf Gesuch oder von Amtes wegen angeordnet werden, erfolgen auf Kosten des Gesuchstellers oder des verursachenden Verfahrens.

Art. 3 Feststellungsverfahren

1 Die Waldfeststellung wird vom Kreisforstinspektor 30 Tage in der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt. Er wird im Amtsblatt und bei der Gemeinde gemäss Ortsbrauch publiziert. Bemerkungen und begründete
- 2 - Einsprachen sind über das Gemeindesekretariat beim Kreisforstinspektor einzureichen. Sie werden von diesem mit seinem Bericht und der Stellungnahme der Gemeinde an die Dienststelle für Wald und Landschaft überwiesen.
2 Die Dienststelle holt den Bericht der in der Sache berührten kantonalen Stellen und Organe ein, namentlich jener, die mit der Raumplanung, der Landwirtschaft und dem Naturschutz beauftragt sind.
3 Der Staatsrat ist zuständig für alle Waldfeststellungsentscheide soweit sie nicht im Rahmen anderer Verfahren wie etwa dem Rodungsverfahren anderen Stellen übertragen sind. Er entscheidet in erster Instanz über die unerledigten Einsprachen. Der Einspracheentscheid wird zusammen mit dem Situationsplan den betroffenen Eigentümern sowie der Gemeinde eröffnet und im Amtsblatt publiziert. Das Beschwerdeverfahren ist im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
4 Gestützt auf die rechtskräftigen Waldfeststellungen sind die Waldgrenzen namentlich im Bereiche der Bauzonen in die Nutzungspläne als Hinweis einzutragen. Das Waldareal innerhalb der Bauzone wird als Waldzone eingetragen. Neue Bestockungen in rechtsgültig ausgeschiedenen Bauzonen gelten nicht als Wald.

Art. 4 Schlussbestimmungen

1 Die vorliegende Verordnung hebt die Artikel 1 und 2 des Vollziehungsreglementes vom 11. Dezember 1985 zum Forstgesetz vom 1. Februar 1985 auf.
2 Sie wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet und dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitgeteilt.
3 Sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt sofort in Kraft. So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, den 28. April 1999. Der Präsident des Staatsrates: Serge Sierro Der Staatskanzler: Henri v. Roten Im Grossen Rat genehmigt am 23. Juni 1999.
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