Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung
1 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung Vom 17. November 2004 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 5, 8 Abs. 1,
9 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 3, 13, 18 Abs. 1, 19, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 4 des Dekrets über die Kantonale Schule für Berufsbildung vom 15. Juni 2004 1) , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Die Kantonale Schule für Berufsbil dung in Aarau führt ausgelagerte Abteilungen an den Standorten Ba
§ 2
Brückenangebote werden in Aarau, Baden, Rheinfelden sowie Wohlen und Berufsbildungsangebote in Aarau geführt.
§ 3
Lernende in Brückenangeboten, die ihren Wohnsitz im Sinne des Regio- nalen Schulabkommens 2) ausserhalb des Kantons Aargau haben und für welche kein anderer Kanton auf Gr und einer Vereinbarung zu Lastenaus- gleichszahlungen verpflichtet ist, entrichten ein Schulgeld gemäss dem jeweils geltenden Tarif des Regionalen Schulabkommens.
1) SAR 422.320
2) Regionales Schulabkommen (RSA 2000) zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich über die gegenseitige Aufnahme von Au szubildenden vom 17. Mai 2000 (SAR
400.300)
Standorte Lehrgänge an den jeweiligen Standorten Ausserkantonale Lernende; fehlender Lastenausgleich
§ 4
1 Die Bestimmung des Wohnsitzes richte t sich nach den stipendienrechtli- chen Vorschriften. Bei Neueintritten ist der Zeitpunkt der definitiven Anmeldung massgebend. Im Übrigen gilt der Zeitpunkt des Semesterbe- ginns.
2 Das Schulgeld wird zu Beginn
§ 5
1 Für das leihweise Überlassen von Le rnmaterialien haben die Lernenden eine Gebühr von Fr. 200.– pro Semester zu entrichten.
2 Die Gebühr wird zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.
§ 6
1 Die Lernenden können Vereinigungen b ilden. Die Statuten bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.
2 Die Vereinigungen der Lernenden können der Schulleitung in allen mit der Kantonalen Schule für Berufs bildung zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.
§ 7
Der Ferienplan wird auf Vorschla g der Schulleitung vom Departement Bildung, Kultur und Sport festgelegt. B. Brückenangebote I. Allgemeines
§ 8
1 Die Brückenangebote gliedern sich in schulische und mit beruflichen Praktika kombinierte Kurs angebote (Kombijahr).
2 Die Ausbildung in den Brückenangebot en erfolgt in Abteilungen und in abteilungsübergreifenden Lerngruppen.
3 Die Arbeitszeit der Lernenden in sc hulischen Kursangeboten beträgt in der Regel 35 Wochenstunden. Für Lerne nde im Kombijahr richtet sich die Arbeitszeit in der Regel nach der Ar beitszeit im entsprechenden Lehrbe- ruf. Die Belegung der Lernbereiche, die Wochenpläne und die Einteilung in die abteilungsübergreifenden Ler ngruppen werden mit den Lernenden vereinbart und im individuelle n Lernvertrag festgelegt.
3
§ 9
1 a) Fachunterricht und Allgemeinbildung; b) Lernverhalten und Arbeitsverhalten; c) Berufsfindung und Berufsvorbereitung.
2 ts und der Allgemeinbildung sind auf die Inhalte der Berufsbildungsve rordnungen des Bundes beschränkt.
3 dung kann auf standardisierte Zertifi- kationsprüfungen vorbereiten.
§ 10
1 a) das Weiterbildungsjahr und der Weiterbildungskurs; b) das Förderjahr und der Förderkurs; c) das Integrationsjahr und der Integrationskurs.
2 dauern zwei Semester und beginnen im August. Die mit Kurs bezeichnete n Angebote dauern ein Semester und beginnen im Februar und im August.
§ 11
1 weise der Weiterbildungskurs steht Lernenden offen, die sich auf ei ne berufliche Grundbildung vorbereiten möchten.
2 nende, die dem Unterricht im Weite rbildungsjahr beziehungsweise Wei- terbildungskurs nicht folgen können und sich in der Regel auf eine beruf- liche Grundbildung oder die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit vorbereiten möchten.
3 der Integrationskurs richtet sich an fremdsprachige Lernende, die dem Unterricht im Weiterbildungsjahr beziehungsweise Weiterbildungskurs nicht folgen können und sich auf eine berufliche Grundbildung oder schulische Ausbildung der Sekundar- stufe II vorbereiten möchten.
§ 12
1 riges Angebot, das einen Schulteil und einen Praktikumsteil in einem Betrie b umfasst. Der Schulteil beträgt in der Regel 80 Schultage pro Schuljahr. Das Kombijahr beginnt im August.
2 ende aller Leistungsstufen, die über einen von der Kantonalen Schule für Berufsbildung anerkannten Prakti- Lernbereiche Schulische Kursangebote:
1. Dauer und
Beginn
2. Zielgruppen
Ko m b ijahr
kumsplatz verfügen und sich auf ei ne berufliche Grundbildung oder die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit vorbereiten möchten.
3 Lernende im Kombijahr vereinbare n den individuellen Lernvertrag mit der Kantonalen Schule für Berufsbil dung und gleichzeitig mit der für den Praktikumsplatz verantwortlichen Person.
§ 13
Für das Anmeldeverfahren und Abklär ungsverfahren, den Unterricht, die Akquisition von Praktikumsplätzen, die Begleitung der Lernenden an den Praktikumsplätzen sowie das Coach ing der Lernenden und sonstige im Zusammenhang mit den Kursangeboten stehende Leistungen, die von der Kantonalen Schule für Berufsbildung erbracht werden, stehen dieser pro Lernender oder Lernendem Ressour Lehrerlektionen pro Woche zur Verfügung.
§ 14
1 Der freiwillige Austritt einer Lerne nden oder eines Lernenden aus einem Lehrgang im Laufe des Semester s ist der Schulleitung schriftlich mitzu- teilen.
2 Die Austretenden erhalten eine Be stätigung über die Art und Dauer ihres Schulbesuchs.
§ 15
1 Am Schluss jedes Semesters erhalte n die Lernenden eine schriftliche Beurteilung.
2 Neben der Umschreibung erreichter Kompetenzen in Worten oder Noten können die schriftlichen Beurteil ungen Folgendes enthalten: a) Erläuterungen zu den definierten Kompetenzstandards; b) Hinweise zu Disziplinarmassnahmen.
3 Die Notengebung erfolgt mittels der Noten 6 bis 1, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note darstellt. Die Note 4 bedeutet genügend. Halbe Noten sind zulässig. II. Aufnahmeverfahren
§ 16
Der von der Kantonalen Schule für Beru fsbildung festgelegte Termin zur Einreichung der schriftlichen Anmeldung wird publiziert.
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§ 17
1 fällig. Die Abklärungsgebühr beträgt ebenfalls Fr. 150.– und wird vor der Abklärung der Lern- und Leistungsbereitschaft fällig.
2 einer Wieder- holung des Aufnahmeverfahrens zu leisten.
3 dung innerhalb von 14 Tagen, nachdem das Departement Bildung, Kultur und S port den Lehrvertrag einer ange- meldeten Person mit einem Lehrbetrie b genehmigt hat, wird die Hälfte der geleisteten Abklärungsgebühr von der Kantonalen Schule für Berufsbildung zurück erstattet.
§ 18
Die Kantonale Schule für Berufsb ildung kann angemeldete Personen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens auffo rdern, Referenzen beizubringen, und sie aufbieten zu: a) Einstufungstests und Leistungstests; b) Einzelgesprächen und Gruppengespr ächen, welche einer beruflichen und schulischen Standortbestimmung dienen.
§ 19
1 Grund einer schwachen schulischen Leistungsfähigkeit oder mangelnder Spr achkenntnisse ist nicht möglich.
2 staatliche Beratungsstellen weiter zu vermitteln.
3 ahmeverfahren frühestens bei der nächsten Kursausschreibung einmal wiederholt werden. III. Hospitierende
§ 20
1 bildung kann im Rahmen der vom Departement Bildung, Kultur und Sport bewilligten Plätze Hospitierende aufnehmen.
2 Schule für Berufsbildung regelt minde stens die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Zusammenarbeit, die inhaltlichen, finanziellen und personellen Leistungen sowie die Rech te und Pflichten der Beteiligten. Darüber hinaus sind die Verfahren de r Finanzierung, des Controllings und des Berichtswesens festzulegen.
2. Anmelde-
gebühr und Abklärungs- gebühr
3. Abklärung
4.
Nichtaufnahme; Wiederholung Hospitierende
3 Gestützt auf die in Absatz 2 erwähnte Vereinbarung schliesst ein Mitglied der Schulleitung der Kantona len Schule für Berufsbildung mit den Hospitierenden einen individuelle n Lernvertrag ab, der die zu besuchenden Lernangebote, die Zi elsetzungen und die gegenseitigen Verpflichtungen für die vere inbarte Zeitspanne regelt. C. Berufsbildungsangebote
§ 21
1 Es werden folgende Angebote geführt: a) Lehrateliers für Bekleidungsge stalterinnen und Bekleidungsgestalter nach den Vorschriften des Bundes; b) Ausbildungsgänge für Betagtenbe treuung nach den Vorgaben der Konferenz der kantonalen Sozialdi rektorinnen und Sozialdirektoren; c) Ausbildungsgänge für Hauspflege n ach den Vorschriften des Bundes.
2 Dauer und Inhalt der Ausbildungsgä nge, welche der Schule gemäss regierungsrätlichem Richtplan zugewiesen werden, richten sich nach den Vorschriften des Bundes beziehungsweise nach den Vorgaben der Konfe- renz der kantonalen Sozialdirekt orinnen und Sozialdirektoren.
§ 22
1 Damit Lernende in ein Berufsb ildungsangebot aufgenommen werden können, haben diese die Zulass ungsbedingungen der entsprechenden Organisation der Arbeitswelt zu erfü llen sowie eine Aufnahmeprüfung zu bestehen. Die Aufnahmeprüfung besteht aus einem oder mehreren Gesprächen, praktischen Arbeiten sowie der Auswertung der von den Lernenden beigebrachten Referenzen.
2 Das Auswahlverfahren der Schule en tfällt, wenn die Lernende oder der Lernende bereits über einen durch Sport genehmigten Lehrvertrag mit einem Lehrbetrieb oder über eine Ausbildungsvereinbarung verfügt.
§ 23
Für Lernende, die über keinen Lehrve rtrag mit einem Lehrbetrieb verfü- gen, gilt eine Probezeit von drei Monaten.
§ 24
Die Schulleitung entscheidet über di e Durchführung von berufsorientier- ten Weiterbildungskursen und erstattet dem Departement Bildung, Kultur und Sport Bericht hinsichtlich der Kostendeckung.
7 D. Organisation
§ 25
1 Wesentlichen aus dem Berufsauftra g der Schulleitung und den bei der Anstellung auszuhandel nden Pflichtenheften.
2 Übrigen alle mit den Lernenden zusammenhängenden Entscheide auf An trag der Teamleitung. Die Team- leitung hat die beteiligten Lehrpersonen vorgängig anzuhören.
3 ent zur Organisation der Kantonalen Schule für Berufsbildung.
§ 26
1 ktorin oder ein Schulleitungsmitglied führt den Vorsitz der Gesamtkonferenz.
2 ktorin beruft die Gesamtkonferenz ein, sooft es die Geschäfte erforder n oder auf Begehren von einem Viertel der Konferenzmitglieder. Über die S itzung ist ein Protokoll zu führen. Die Teilnahme ist für die M itglieder obligatorisch.
§ 27
1 r vom Rektor beziehungsweise der Rektorin zugewiesenen Geschäfte.
2 Fragen Anträge zur Prüfung unterbereiten.
§ 28
1 ner oder mehreren Abteilungen unter- richten, bilden die Teamkonferenz. Eine Teamkonferenz umfasst in der Regel die Lehrpersonen von drei bis sechs Abteilungen. Die Schulleitung bestimmt auf Antrag der Teamkonf Teamleiterin. Die Teamleitung führt den Vorsitz.
2 erfordern. Über die Sitzung ist ein Pr otokoll zu führen. Die Teilnahme ist für die eingeladenen Lehrpersonen obligatorisch.
§ 29
1 tung zugewiesenen Geschä fte. Zudem stimmt sie den Unterricht in den verschiedenen Lernbereichen ab, so rgt für die Erarbeitung von Lernmate- Schulleitung Gesamtkonferenz :
1. Organisation
2. Aufgaben und
Kompetenzen Teamkon- ferenzen:
1. Organisation
2. Aufgaben und
Kompetenzen
rialien in den Lernstudios und be handelt pädagogische didaktische Fragen.
2 Die jeweiligen Teamkonferenzen de der Schulleitung Antrag auf Aufnahme in ein bestimmtes Kursangebot, Androhung der Wegweisung beziehungs weise auf Wegweisung einer Lernenden oder eines Lernenden.
3 Die Teamkonferenz kann der Schulleitung in allen mit der Schule zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten. E. Schulkommission
§ 30
1 Die Amtszeit der Schulkommission ist au f drei Amtsdauern beschränkt.
2 Die Schulkommission wird von der Präsidentin beziehungsweise vom Präsidenten zu einer Sitzung einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von mindestens ei nem Drittel der Mitglieder. Die Sitzungen sind durch eine Vertret ung der Schule zu protokollieren.
3 Die Schulkommission ist beschlussf ähig, wenn die Mehrheit der Mit- glieder anwesend ist. Bei Stimmengl eichheit hat die Präsidentin bezie- hungsweise der Präsident den Stichentscheid.
4 Beschlüsse können auch auf dem Zi rkulationsweg gefasst werden.
§ 31
1 Die Schulkommission ist insb esondere zuständig für: a) die Beratung der Schulleitung bei grundsätzlichen Geschäften und im Personalwesen; b) die Unterstützung der Schulleitung in Fragen der Schulführung, der Schulentwicklung und des Qu alitätsmanagements; c) die Mitwirkung im Vorverfahren zur Anstellung des Rektors bezie- hungsweise der Rektorin und der übr igen Schulleitungsmitglieder.
2 Die Schulkommission wird durch di e Schulleitung regelmässig insbe- sondere über Planungen, Ergebnisse , Problemstellungen und Massnahmen informiert.
3 Sie kann dem Departement Bildung, Schule zusammenhängenden Fragen Antr äge zur Prüfung unterbreiten.
9 F. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32
Der Weiterbildungskurs, das Förderjahr , der Förderkurs, das Integrati- onsjahr und der Integrationskurs werd en erstmals ab dem Schuljahr
2007/2008 angeboten.
§ 33
1 Schuljahr der Volksschule besuchen möchten, sind wie folgt in die Br ückenangebote der Kantonalen Schule für Berufsbildung umzuteilen: a) hinsichtlich des Berufswahljahr s spätestens zum Schuljahresbeginn
2006/2007; b) hinsichtlich der Integrations - und Berufsfindungsklassen sowie des Werkjahrs spätestens zu m Schuljahresbeginn 2007/2008.
2 r Berufsschulen wie eine Vorlehre besuchen möchten, sind späteste ns zum Schuljahresbeginn 2005/2006 in die Brückenangebote der Kantonalen Schule für Berufsbildung umzutei- len.
§ 34
1 zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
2 tion der Kantonalen Schule für Berufsbildung in Aarau vom 28. September 1981 1) ist aufgehoben.
1) AGS Bd. 10 S. 436, Bd. 11 S. 151, Bd. 12 S. 697 (SAR 422.311) Beginn neuer Brückenangebote Aufhebung von Brücken- angeboten in der Volksschule und in den Berufsschulen Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts
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