Dekret betreffend die strukturellen Massnahmen 2005-2009
- 1 - Dekret betreffend die strukturellen Massnahmen
2005 - 2009 vom 14. September 2005 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1, 32 Absatz 2, 42 Absatz 3 und 51 der Kantonsverfassung; eingesehen die parlamentarische Init iative „Dekret über die strukturellen Massnahmen 2005 - 2009 " vom 23. Dezember 2004 und die am 11. Februar
2005 durch den Grossen Rat gewährte Unterstützung; nach Anhörung des Staatsrates, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand des Dekrets
1 Das vorliegende Dekr et zählt die im Verlaufe der Jahre 2005 - 2009 umzusetzenden strukturellen Massnahmen auf.
2 Die strukturellen Massnahmen müssen es dem Kanton Wallis erlauben: a) den Handlungsspielraum der öffentlich - rechtlichen Körperschaften des Wallis mittelfristig zu erweitern; b) den legitimen Erwartungen seiner Bevölkerung gerecht zu werden, die prioritären staatlichen Leistungen zu definieren und umzusetzen; c) die für die Erfüllung der prioritären oder neuen Aufgaben nötigen finanziellen und personellen Ressourcen freizugeben; d) den Grundsatz der doppelten Ausgaben - und Schuldenbremse anzuwenden; e) die Verschuldung des Staates Wallis zu reduzieren.
Art. 2 Definition, Umsetzung und Begleitung der strukturellen
Massnahmen
1 Der Staatsrat ist verantwortlich für: a) die Detaillierung der Umsetzung der strukturellen Massnahmen 2005 - 2009 und die Definition der operativen Verantwortlichkeiten; b) die Präzisierung des Zeitplans für die Umsetzung der strukturellen Massnahmen 2005 - 2009; c) die Umsetzung der strukturellen Ma ssnahmen 2005 - 2009; d) die Weiterführung der Definition und der Umsetzung der strukturellen Projekte 2005 im Rahmen seiner Befugnisse; e) die Unterbreitung der Gesetzesänderungen, die sich aus den Motionen „Strukturelle Massnahmen“ ergeben, zuhanden des Grossen Rates bis
- 2 - spätestens Ende 2006; f) die Information des Grossen Rates über die Umsetzung der strukturellen Massnahmen mindestens anlässlich des Voranschlags und der Rechnung.
2 Der Staatsrat koordiniert die Umsetzung der strukturellen Massnahmen
20 05 - 2009 mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) und mit der flächendeckenden Führung über Leistungsaufträge.
3 Neben den im vorliegenden Dekret enthaltenen strukturellen Massnahmen kann der Staat srat weitere Massnahmen definieren respektive dem Grossen Rat vorschlagen und umsetzen.
4 Die Umsetzung der strukturellen Projekte 2005 des Staatsrates und der strukturellen Massnahmen 2005 - 2009 findet im Rahmen des ordentlichen Voranschlags der Laufenden Rechnung ohne Anstellung von zusätzlichem Personal statt.
5 Die Geschäftsprüfungskommission begleitet die Umsetzung: a) der im vorliegenden Dekret erwähnten strukturellen Massnahmen 2005 -
2009; b) der strukturellen Projekte des Staatsrates; c) der übrigen s trukturellen Massnahmen, die in Form von parlamentarischen Initiativen, Motionen und Postulaten angenommen wurden.
6 Die Geschäftsprüfungskommission wird vom Staatsrat mindestens zweimal im Jahr über die U m setzung der strukturellen Massnahmen orientiert.
Art. 3 Beziehungen Kanton - Gemeinden
1 Der Staatsrat nimmt eine eingehende Analyse der Aufgaben - und Lastenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden vor.
2 Die Analyse muss: a) die Zuständigkeiten, Aufgaben, Lasten und Ressourcen von Kanton und Gemeinden definieren; b) die Schaffung von Rahmenbedingungen ermöglichen, welche sowohl für den Kanton als auch für die Gemeinden Einsparungen fördern; c) die Finanzströme zwischen Kanton und Gemeinden definieren und Lösungen zu deren Vereinfachung aufzeigen; d) die prioritären Bereiche nennen, in denen Entflechtungen vorgenommen werden müssen; e) die Auswirkungen der NFA auf die Beziehungen zwischen Kanton und Gemeinden berücksichtigen.
3 In der Phase der Analyse und bis zur Realisierung der daraus folgenden Entflec htungsmassnahmen überträgt der Kanton den Gemeinden keine neuen Lasten in Bezug auf die bestehenden Leistungen.
4 Die Aufgabenentflechtung ist insgesamt kostenneutral.
5 Im Anschluss an die Analyse, aber spätestens bei In - Kraft - Treten der NFA, unterbreite t der Staatsrat dem Grossen Rat die zur Neudefinition der Aufgaben von Kanton und Gemeinden nötigen Gesetzesänderungen. Die Vorschläge für die Revision des interkommunalen Finanzausgleichs sind zeitgleich vorzulegen.
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Art. 4 Leistungen und Organisation de
1 Der Staatsrat führt ab 2005 eine ständige Analyse der staatlichen Leistungen ein.
2 Die ständige Analyse der staatlichen Leistungen wird alljährlich durch eine eingehende Analyse der Funktionsweise und der Organisation von mindestens drei Di enststellen pro Departement ergänzt. Jede Dienststelle muss während der Geltungsdauer des Dekrets mindestens einmal eingehend analysiert werden.
3 Die ständige Analyse der staatlichen Leistungen und die eingehende Analyse der Funktionsweise und der Organis ation der Dienststellen und der Departemente müssen F olgendes gewährleisten: a) das Erbringen von ausschliesslich prioritären Leistungen; b) die Aufgabe der überholten oder überflüssigen Leistungen.
4 Gestützt auf den vom Grossen Rat angenommenen Voranschl ag des laufenden Jahres muss ein über dem Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise liegendes Wachstum des Personal - und des Sachaufwands Gegenstand eines Berichts des Staatsrates und eines spezifischen Beschlusses des Grossen Rates anlässlich des Vo ranschlags bilden.
Art. 5 Subventionen
1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat spätestens in der Junisession
2006 eine umfassende Evaluation der vom Kanton entrichteten Subventionen.
2 Diese Evaluation umfasst namentlich: a) die Überprüfung der Zweck mässigkeit sämtlicher vom Staat Wallis gewährten Subventionen; b) die Überprüfung der Modalitäten für die Subventionsgewährung; c) die im Subventionsbereich nötigen Änderungsvorschläge.
3 Ergänzend zur Evaluation der Subventionen nimmt der Staatsrat eine A nalyse der Leistungen der subventionieren Institutionen vor. spätestens ab 2007 ausschliesslich aufgrund von Leistungsaufträgen subventioniert.
4 Gestützt auf den vom Grossen Rat angenommenen Voranschlag des laufenden Jahres muss ein über dem Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise liegendes Wachstum der Beiträge ohne Investitionscharakter, ausgenommen durchlaufende Beiträge, Gegenstand eines Berichts des Staatsrates und eines spezifischen Beschlusses des Grossen Rates anlässlich des Vo ranschlags bilden.
Art. 6 Ergänzende Bestimmungen
Folgende Prioritäten sind zu berücksichtigen, um in den Jahren 2006, 2007,
2008 und 2009 Ertrags - und Finanzierungsüberschüsse zu erzielen: a) erste Priorität: Beeinflussung des Aufwandes der Laufenden Rec hnung durch eine detaillierte Analyse der Leistungen und der Subventionen, ohne Lastentransfer auf die Gemeinden; b) zweite Priorität: Beeinflussung der Investitionsausgaben.
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Art. 7 In - Kraft - Treten
1 Das vorliegende Dekret unterliegt dem Resolutivreferen dum.
2 Es tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
3 Die Gültigkeit des vorliegenden Dekrets ist auf den 31. Dezember 2009 befristet. So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Si t den 14. September 2005. Der Prä sident des Grossen Rates: Marcel Mangisch Der Chef des Parlamentsdienstes : Claude Bumann
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