Dekret über die Kantonale Schule für Berufsbildung (422.320)
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Dekret über die Kantonale Schule für Berufsbildung

1 Dekret über die Kantonale Schule für Berufsbildung Vom 15. Juni 2004 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 32 Abs. 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 8. November 1983 1) beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

1 eine Kantonale Schule für Berufsbil- dung.
2 Der Regierungsrat kann der Schul e die Führung von Abteilungen an anderen Standorten bewilligen.

§ 2

1 a) Brückenangebote zur Vorbereit ung auf die berufliche Grundbildung; b) Berufsbildungsangebote zur Ve rmittlung der beruflichen Grund- und Weiterbildung.
2 welchem Standort we lche Lehrgänge geführt werden.

§ 3

1 einwohner ist der Unterricht an der Kantonalen Schule für Berufsbildung unentgeltlich.
2 kein anderer Kanton zu Lastenaus- gleichszahlungen verpflichtet ist, verträgen ein vom Regierungsrat fest
1) SAR 422.100 Trägerschaft, Sitz Führung von Lehrgängen Unentgeltlichkeit des Unterrichts, Schul- und Kursgeld
dessen Höhe sich an den Lastenau sgleichszahlungen orientiert. Der Regierungsrat definiert den massgeblichen Wohnsitz.
3 Lernende an Weiterbildungsverans taltungen entrichten ein kosten- deckendes Kursgeld.

§ 4

1 Die Lernenden haben die Auslagen namentlich für Unterrichtsmaterial, Lager, Projektwochen, Exkursionen und die Transportkosten zu tragen.
2 Für das leihweise Überlassen von Lern materialien legt der Regierungsrat Gebühren von höchstens Fr. 300.– pro Semester fest. Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann in Hä teilweise erlassen.

§ 5

Der Regierungsrat regelt in den Gr undzügen die Mitsprache der Lernen- den.

§ 6

Gegen fehlbare, namentlich ihre Lern- und Leistungsunwilligkeit manife- stierende Lernende sowie gegen Pe men folgende Disziplinar massnahmen zur Anwendung: a) Schriftlicher Verweis durch die Rektorin oder den Rektor; b) Androhung der Wegweisung durch die Schulleitung; c) Wegweisung aus der Schule durch das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Schulleitung. B. Brückenangebote

§ 7

1 Brückenangebote bereiten insbesonde re auf berufliche Grundbildungen und schulische Ausbildungen der Sekundarstufe II vor.
2 Sie gliedern sich in rein schulisch e und in mit beruflichen Praktika kom- binierte Kursangebote.
3 Zielvorgaben für alle Brückenangebote sind: a) die individuelle Förderung der S ach-, Sozial- und Selbstkompetenz im Hinblick auf die angestrebte berufliche Laufbahn und die sozio- kulturelle Integration; b) die Unterstützung der Lernenden be i der Suche nach einem ange- messenen Praktikums- und Ausbildungsplatz. r -
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§ 8

1 Der Regierungsrat legt die Dauer und die inhaltliche Ausgestaltung der Kursangebote fest.
2 Die Kurse müssen während der gesamt en Kursdauer besucht werden. In begründeten Fällen kann die Schulleitung Ausnahmen bewilligen.

§ 9

1 Die Lernenden werden am Ende je des Semesters schriftlich beurteilt. Ebenso können Leistungen während de r Lerneinheiten schriftlich bewer- tet werden. Der Regierungsrat rege lt die Modalitäten der Beurteilung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, welche Kursangebote mit einer Abschluss- prüfung oder einer Absc hlussarbeit enden.

§ 10

Die Lernenden der Brückenangebot Unfällen im Zusammenhang mit dem Sc hulbetrieb versichert. Die Versi- cherungsprämien trägt der Staat.

§ 11

1 Zugelassen werden Personen: a) welche eine 4. Klasse de r Oberstufe absolviert haben; b) welche noch nicht 18 Jahre alt sind und c) welche lern- und leistungsbereit sind.
2 Ausnahmsweise können auch Personen zugelassen werden, welche älter als 18 Jahre sind oder keine 4. Kla sse der Oberstufe besucht haben.

§ 12

1 Die Abklärung der Lern- und Leistungsbereitschaft erfolgt durch die Schule. Sie kann insbesondere die Em pfehlung der letzten Klassenlehr- person der Volksschule oder einer Berufs beratungsstelle berücksichtigen.
2 Die Schulleitung trifft den Aufnahmeentscheid.
3 Der Regierungsrat regelt das Aufnahmeverfahren.

§ 13

Der Regierungsrat legt für die An meldung sowie für die Abklärung der Lern- und Leistungsbereitschaft eine Gebühr von höchstens Fr. 300.– fest. Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann in Härtefällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen. Dauer, inhaltliche Ausgestaltung Beurteilungen, Abschluss- prüfung, Abschlussarbeit Versicherung Aufnahme

1. Voraus-

setzungen

2. Abklärung der

Lern- und Leistungsbereit- schaft; Aufnahme- entscheid

3. Anmelde- und

Abklärungsge- bühr

§ 14

Die Zuteilung in ein Kursangebot erfolgt durch die Schulleitung nach Massgabe der Bedürfnisse der Lerne nden sowie der Aufnahmekapazität. Lernende haben keinen Anspruch auf Zuteilung in ein bestimmtes Kursangebot.

§ 15

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen m it Dritten über die Aufnahme und Schulung von Hospitierenden an der Ka ntonalen Schule für Berufsbildung sowie über allfällige Entschädigungen.
2 Hospitierende besuchen einzelne Fäch er ihrer Wahl oder den gesamten Unterricht während einer im Voraus leitung und die Hospitierenden legen gemeinsam die zu besuchenden Fächer in einem Vertrag fest. C. Berufsbildungsangebote

§ 16

Berufsbildungsangebote dienen de r Grund- und Weiterbildung in den Berufen, welche der Kantonalen Schule für Be rufsbildung gemäss regie- rungsrätlichem Richtplan für die Zuteilung von Berufsgruppen an die Berufsfachschulen zugewiesen werden.

§ 17

Die Weiterbildungskurse können mit Lehrgängen zur Vermittlung der beruflichen Grundbildung zusammengelegt werden.

§ 18

1 Der Regierungsrat legt die Vorau ssetzungen und das Verfahren für die Aufnahme von Lernenden fest.
2 Er kann insbesondere eine Aufn ahmeprüfung oder eine Eignungsabklä- rung vorsehen.

§ 19

Soweit das Bundesrecht nicht zwingend eine Probezeit vorsieht, bestimmt der Regierungsrat, in welchen Gr und- und Weiterbildungsangeboten eine Probezeit gilt.
5 D. Organisation

§ 20

1 Die Schulleitung besteht aus einer Re ktorin oder einem Rektor, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter sowie mindestens einem weite- ren Mitglied.
2 Der Regierungsrat regelt die Aufgab en und Befugnisse der Schulleitung.

§ 21

1 uktorinnen und Instruktoren an den Lehrwerkstätten bilden die Gesamtkonferenz.
2 fgaben und Befugnisse. Er kann wei- tere Konferenzen einsetzen. E. Aufsicht

§ 22

Das Departement Bildung, Kultur und S port übt die allgemeine Aufsicht über die Kantonale Schule für Berufsbildung aus.

§ 23

1 Sport wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schulkommi ssion von 7–9 Mitgliedern, davon eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
2 önlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft, Volksschule, Berufsb ildung, Berufs- und Laufbahnberatung sowie eine Vertreterin oder ein Vert reter des Amts für Wirtschaft und Arbeit an. Die Rektorin oder der Re ktor nimmt von Amts wegen an den Sitzungen der Schulkommission teil.
3 itung beigeordnet. Als Fachkom- mission hat sie gegenüber der Schulle itung eine beratende und unterstüt- zende Funktion und kann als Ombudsst elle Beanstandungen von Lehrper- sonen, Lernenden sowie deren E ltern behandeln. Die Schulkommission kann in wichtigen Geschäften zum Schulbereich beigezogen werden und hat das Recht, Anträge an das Departement Bildung, Kultur und Sport zu stellen. Der Regierungsrat regelt di e Aufgaben und Befugnisse der Schul- kommission.
4 Amtszeitbeschränkung vorsehen. Schulleitung Konferenzen Departement Bildung, Kultur und Sport Schulkommission
F. Rechtsschutz

§ 24

1 Gegen Disziplinar-, Promotions- und Abschlussprüfungsentscheide kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Departement Bildung, Kultur und Sport Beschwerde geführt werden.
2 Erstinstanzliche Disziplinar- und Beschwerdeentscheide des Departe- ments Bildung, Kultur und Sport sind i nnert 20 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde an den Re gierungsrat weiterziehbar. G. Schlussbestimmung

§ 25

1 Dieses Dekret ist in der Gesetze ssammlung zu publizieren. Es wird vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.
2 Das Dekret über die Organisation der Kantonalen Schule für Berufsbil- dung in Aarau vom 13. November 1979 1) wird aufgehoben. Inkrafttreten: 1. Januar 2005 2)
1) AGS Bd. 10 S. 99; 1997 S. 80 (SAR 422.310)
2) RRB vom 17. November 2004 (AGS 2004 S. 180).
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