Dekret über die Kantonale Schule für Berufsbildung
                            1  Dekret  über die Kantonale Schule für Berufsbildung  Vom 15. Juni 2004  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 32 Abs. 3 und 4 des  Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz  über die Berufsbildung (EG BBG) vom 8. November 1983   1)  beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  eine Kantonale Schule für Berufsbil-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  kann  der  Schul  e  die  Führung  von  Abteilungen  an  anderen Standorten bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  a)    Brückenangebote zur Vorbereit  ung auf die berufliche Grundbildung;  b)    Berufsbildungsangebote zur Ve  rmittlung der beruflichen Grund- und  Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  welchem  Standort  we  lche  Lehrgänge  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  einwohner ist der Unterricht an  der Kantonalen Schule für  Berufsbildung unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  kein  anderer  Kanton  zu  Lastenaus-  gleichszahlungen  verpflichtet  ist,  verträgen  ein  vom  Regierungsrat  fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 422.100  Trägerschaft, Sitz  Führung von  Lehrgängen  Unentgeltlichkeit  des Unterrichts,  Schul- und  Kursgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dessen   Höhe   sich   an   den   Lastenau  sgleichszahlungen   orientiert.   Der  Regierungsrat definiert den massgeblichen Wohnsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Lernende   an   Weiterbildungsverans  taltungen   entrichten   ein   kosten-  deckendes Kursgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Die  Lernenden  haben  die  Auslagen  namentlich  für  Unterrichtsmaterial,  Lager, Projektwochen, Exkursionen  und die Transportkosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für das leihweise Überlassen von Lern  materialien legt der Regierungsrat  Gebühren  von  höchstens  Fr.  300.–  pro  Semester  fest.  Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  kann  in  Hä  teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Der  Regierungsrat  regelt  in  den  Gr  undzügen  die  Mitsprache  der  Lernen-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Gegen fehlbare, namentlich ihre  Lern- und Leistungsunwilligkeit manife-  stierende  Lernende  sowie  gegen  Pe  men folgende Disziplinar  massnahmen zur Anwendung:  a)    Schriftlicher Verweis durch die Rektorin oder den Rektor;  b)  Androhung der Wegweisung durch die Schulleitung;  c)     Wegweisung  aus  der  Schule  durch   das Departement Bildung, Kultur  und Sport auf Antrag der Schulleitung.  B. Brückenangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Brückenangebote  bereiten  insbesonde  re  auf  berufliche  Grundbildungen  und schulische Ausbildungen der Sekundarstufe II vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gliedern sich in rein schulisch  e und in mit beruflichen Praktika kom-  binierte Kursangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zielvorgaben für alle Brückenangebote sind:  a)     die  individuelle  Förderung  der  S  ach-,  Sozial-  und  Selbstkompetenz  im  Hinblick  auf  die  angestrebte  berufliche  Laufbahn  und  die  sozio-  kulturelle Integration;  b)  die  Unterstützung  der  Lernenden  be  i  der  Suche  nach  einem  ange-  messenen Praktikums- und Ausbildungsplatz.  r  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Der  Regierungsrat  legt  die  Dauer  und  die  inhaltliche  Ausgestaltung  der  Kursangebote fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kurse müssen während der gesamt  en Kursdauer besucht werden. In  begründeten Fällen kann die Schulleitung Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Die  Lernenden  werden  am  Ende  je  des  Semesters  schriftlich  beurteilt.  Ebenso  können  Leistungen  während  de  r  Lerneinheiten  schriftlich  bewer-  tet werden. Der Regierungsrat rege  lt die Modalitäten der Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, welche  Kursangebote mit einer Abschluss-  prüfung oder einer Absc  hlussarbeit enden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Die   Lernenden   der   Brückenangebot  Unfällen  im  Zusammenhang  mit  dem  Sc  hulbetrieb  versichert.  Die  Versi-  cherungsprämien trägt der Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Zugelassen werden Personen:  a)    welche eine 4. Klasse de  r Oberstufe absolviert haben;  b)  welche noch nicht 18 Jahre alt sind und  c)  welche lern- und leistungsbereit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise  können  auch  Personen  zugelassen  werden,  welche  älter  als 18 Jahre sind oder keine 4. Kla  sse der Oberstufe besucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  Die  Abklärung  der  Lern-  und  Leistungsbereitschaft  erfolgt  durch  die  Schule.  Sie  kann  insbesondere  die  Em  pfehlung  der  letzten  Klassenlehr-  person der Volksschule oder einer Berufs  beratungsstelle berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung trifft den Aufnahmeentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt das Aufnahmeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Der  Regierungsrat  legt  für  die  An  meldung  sowie  für  die  Abklärung  der  Lern- und Leistungsbereitschaft eine  Gebühr von höchstens Fr. 300.– fest.  Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  kann  in  Härtefällen  die  Gebühren ganz oder teilweise erlassen.  Dauer, inhaltliche  Ausgestaltung  Beurteilungen,  Abschluss-  prüfung,  Abschlussarbeit  Versicherung  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Voraus-
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abklärung der
                            Lern- und  Leistungsbereit-  schaft;  Aufnahme-  entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Anmelde- und
                            Abklärungsge-  bühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Die  Zuteilung  in  ein  Kursangebot  erfolgt  durch  die  Schulleitung  nach  Massgabe  der  Bedürfnisse  der  Lerne  nden  sowie  der  Aufnahmekapazität.  Lernende   haben   keinen   Anspruch  auf   Zuteilung   in   ein   bestimmtes  Kursangebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  ist  zuständig  für  den  Abschluss  von  Vereinbarungen  m  it  Dritten  über  die  Aufnahme  und  Schulung von Hospitierenden an der Ka  ntonalen Schule für Berufsbildung  sowie über allfällige Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hospitierende  besuchen  einzelne  Fäch  er  ihrer  Wahl  oder  den  gesamten  Unterricht  während  einer  im  Voraus  leitung  und  die  Hospitierenden  legen  gemeinsam  die  zu  besuchenden  Fächer in einem Vertrag fest.  C. Berufsbildungsangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Berufsbildungsangebote  dienen  de  r  Grund-  und  Weiterbildung  in  den  Berufen,  welche  der  Kantonalen  Schule  für  Be  rufsbildung  gemäss  regie-  rungsrätlichem  Richtplan  für  die  Zuteilung  von  Berufsgruppen  an  die  Berufsfachschulen zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            Die  Weiterbildungskurse  können  mit  Lehrgängen  zur  Vermittlung  der  beruflichen Grundbildung zusammengelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1  Der  Regierungsrat  legt  die  Vorau  ssetzungen  und  das  Verfahren  für  die  Aufnahme von Lernenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  insbesondere  eine  Aufn  ahmeprüfung  oder  eine  Eignungsabklä-  rung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            Soweit das Bundesrecht nicht zwingend  eine Probezeit vorsieht, bestimmt  der  Regierungsrat,  in  welchen  Gr  und-  und  Weiterbildungsangeboten  eine  Probezeit gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  D. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1  Die  Schulleitung  besteht  aus  einer  Re  ktorin  oder  einem  Rektor,  einer  Stellvertreterin  oder  einem  Stellvertreter  sowie  mindestens  einem  weite-  ren Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Aufgab  en und Befugnisse der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1  uktorinnen  und  Instruktoren  an  den  Lehrwerkstätten bilden die Gesamtkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  fgaben  und  Befugnisse.  Er  kann  wei-  tere Konferenzen einsetzen.  E. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  S  port  übt  die  allgemeine  Aufsicht  über die Kantonale Schule für Berufsbildung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1  Sport  wählt  auf  eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren  eine  Schulkommi  ssion  von  7–9  Mitgliedern,  davon  eine  Präsidentin oder einen Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  önlichkeiten   aus   den   Bereichen  Wirtschaft,  Volksschule,  Berufsb  ildung,  Berufs-  und  Laufbahnberatung  sowie  eine  Vertreterin  oder  ein  Vert  reter  des  Amts  für  Wirtschaft  und  Arbeit  an.  Die  Rektorin  oder  der  Re  ktor  nimmt  von  Amts  wegen  an  den  Sitzungen der Schulkommission teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  itung  beigeordnet.  Als  Fachkom-  mission  hat  sie  gegenüber  der  Schulle  itung  eine  beratende  und  unterstüt-  zende Funktion und kann als Ombudsst  elle Beanstandungen von Lehrper-  sonen,  Lernenden  sowie  deren  E  ltern  behandeln.  Die  Schulkommission  kann  in  wichtigen  Geschäften  zum  Schulbereich  beigezogen  werden  und  hat das Recht, Anträge an das Departement Bildung, Kultur und Sport zu  stellen. Der Regierungsrat regelt di  e Aufgaben und Befugnisse der Schul-  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Amtszeitbeschränkung vorsehen.  Schulleitung  Konferenzen  Departement  Bildung, Kultur  und Sport  Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1   Gegen Disziplinar-, Promotions-  und Abschlussprüfungsentscheide kann  innert  20  Tagen  seit  der  Zustellung  beim  Departement  Bildung,  Kultur  und Sport Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erstinstanzliche  Disziplinar-  und  Beschwerdeentscheide  des  Departe-  ments Bildung, Kultur und Sport sind i  nnert 20 Tagen seit der Zustellung  mit Beschwerde an den Re  gierungsrat weiterziehbar.  G. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1   Dieses Dekret ist in der Gesetze  ssammlung zu publizieren. Es wird vom  Regierungsrat in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Dekret  über  die  Organisation  der  Kantonalen  Schule  für  Berufsbil-  dung in Aarau vom 13. November 1979   1)   wird aufgehoben.  Inkrafttreten: 1. Januar 2005   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 10 S. 99; 1997 S. 80 (SAR 422.310)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RRB vom 17. November 2004 (AGS 2004 S. 180).