Reglement über die Bewahrung des beweglichen, dokumentarischen, immateriellen und sprachlichen Kulturerbes
Reglement über die Bewahrung des beweglichen, dokumentarischen, immateriellen und sprachlichen Kulturerbes vom 19.06.2019 (Stand 01.07.2019) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 19 bis 20e des Kulturförderungsgesetzes vom 15. November 1996 (KFG); eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; auf Antrag des für die Kultur zuständigen Departements, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1 Im vorliegenden Reglement sind die Einzelheiten zur Anwendung der Be - stimmungen des KFG in Bezug auf die Bewahrung des beweglichen, doku - mentarischen, immateriellen und sprachlichen Kulturerbes gemäss Kapitel
3 KFG festgelegt.
2 Das für die Kultur zuständige Departement (nachstehend: Departement) ist für die Anwendung der Gesetzgebung über die Bewahrung des bewegli - chen, dokumentarischen, immateriellen und sprachlichen Kulturerbes zu - ständig. Vorbehalten bleiben die ausdrücklich einer anderen Behörde zuge - wiesenen Kompetenzen.
3 Das Departement kann seine Kompetenzen seiner Dienststelle, die für die Kultur zuständig ist, (nachstehend: Dienststelle) übertragen und andere Dienststellen des Staates zur Mitarbeit hinzuziehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Kommission für Kulturerbe
Art. 2 Status und Auftrag
1 Die Kommission für Kulturerbe (nachstehend: Kommission) berät das De - partement in Bezug auf die Bewahrung des Kulturerbes im Allgemeinen und des beweglichen, dokumentarischen, immateriellen und sprachlichen Kul - turerbes im Besonderen.
2 Sie ist ein vorberatendes Organ des Departements für alle Entscheide, die ihm diesbezüglich obliegen. Sie kann ihm auch von sich aus Massnah - men vorschlagen, mit denen die gesetzlich festgelegten Ziele erreicht wer - den können.
3 Spezifisch erstattet sie dem Departement Bericht a) in Form eines Vorschlags zu folgenden Punkten:
1. Tragweite und Umfang des beweglichen, dokumentarischen, im - materiellen und sprachlichen Kulturerbes,
2. Kriterien zur Bestimmung des kantonalen Interesses eines Be - standteils des Kulturerbes,
3. Bestandteile und Institutionen, deren kantonales Interesse anzu - erkennen ist,
4. Bestandteile von kulturellem Interesse, für die sie die Ausübung des Vorkaufsrechts vorschlägt; b) in Form einer Vormeinung zur finanziellen Unterstützung und zu Pa - tronaten, die in Anwendung der Gesetzgebung über das bewegliche, dokumentarische, immaterielle und sprachliche Kulturerbe gewährt werden.
Art. 3 Zusammensetzung und Ernennung
1 Die Kommission besteht aus 11 Mitgliedern, die vom Staatsrat auf Vor - schlag des Departements bezeichnet werden.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus dem Chef der für die Kultur zu - ständigen Dienststelle (nachstehend: Dienstchef), den jeweiligen Direktoren der kulturellen Institutionen des Staates, einem Vertreter des für die Denk - malpflege, den Heimatschutz und die Archäologie zuständigen Departe - ments, sowie aus vier Vertretern, die anhand ihrer erwiesenen Fachkennt - nisse in Bezug auf das bewegliche, dokumentarische, immaterielle oder sprachliche Kulturerbe ausgewählt werden.
3 Der bei der Dienststelle für das bewegliche, dokumentarische, immateriel - le und sprachliche Kulturerbe zuständige Mitarbeiter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4 Mit Ausnahme der Mitglieder, die aufgrund ihrer Funktion zur Kommission gehören, werden die Kommissionsmitglieder für die Dauer einer Verwal - tungsperiode ernannt. Ihr Mandat kann zweimal erneuert werden.
Art. 4 Arbeitsweise
1 Die Kommission wird vom Dienstchef mindestens zweimal pro Jahr einbe - rufen und präsidiert. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
2 Das Sekretariat der Kommission wird von der Dienststelle geführt, die auch die Umsetzung und Nachprüfung der Beschlüsse gewährleistet.
3 Die Mitglieder unterstehen dem Beratungsgeheimnis und der Verschwie - genheitspflicht.
4 Die Kommission kann zum Erfüllen ihres Auftrags Unterkommissionen bil - den.
5 Die Kommission und die Unterkommissionen können mit dem Einver - ständnis des Dienstchefs externe Experten hinzuziehen.
3 Anerkennung des kantonalen Interesses und Unterstützung des Staates
Art. 5 Anerkennung des kantonales Interesses und Unterstützung
des Staates
1 Die Anerkennung des kantonalen Interesses (nachstehend: Anerkennung) kann ein einzelnes Element oder eine Gruppe von Elementen, die als Gan - zes berücksichtigt werden, betreffen.
2 Der Vorschlag für die Anerkennung kann vom Eigentümer oder Besitzer des betreffenden Kulturguts, von der Kommission oder von der Dienststelle ausgehen.
3 Die Dienststelle verlangt die Einschätzung des Eigentümers des bewegli - chen oder dokumentarischen Kulturguts beziehungsweise, wenn das mög - lich ist, die Einschätzung von qualifizierten Vertretern des Trägers des Be - standteils des immateriellen oder sprachlichen Kulturguts. Sie kann weitere nötige Untersuchungen zur Prüfung des Vorschlags durchführen.
4 Die Dienststelle erstattet der Kommission Bericht, die einen Anerken - nungsantrag zuhanden des Departements stellt, das darüber befindet.
5 Ein bewegliches oder dokumentarisches Kulturgut, das nicht im Eigentum des Staates ist, kann nur mit dem Einverständnis seines Eigentümers als von kantonalem Interesse anerkannt werden. Seine Anerkennung bildet Gegenstand einer Vereinbarung zwischen seinem Eigentümer beziehungs - weise seinem Besitzer und dem Staat. Diese Vereinbarung enthält folgende Elemente: a) die Beschreibung des beweglichen oder dokumentarischen Kultur - guts, die gemäss den Standardnormen des betreffenden Bereichs ge - macht wird; b) die nötigen und wünschenswerten Bewahrungsmassnahmen; c) die Verpflichtung des Eigentümers betreffend die Einzelheiten zur Umsetzung der Bewahrungsmassnahmen; d) die Art, den Umfang und die Bedingungen einer eventuellen staatli - chen Unterstützung; e) die Folgen ihrer Missachtung; f) die Bedingungen ihrer Änderung und ihrer Aufhebung.
6 Mit Ausnahme der Dokumente, die von der Mediathek Wallis einzig zu In - formations- und Bildungszwecken für die Bevölkerung erworben werden, gelten die Bestandteile des Kulturerbes, die im Sinne einer Eigentumsüber - tragung oder als Deposita in die Sammlungen und Fonds der kulturellen In - stitutionen des Staates aufgenommen werden, automatisch als von kanto - nalem Interesse. Der Entscheid zu ihrer Aufnahme obliegt der Direktion der betreffenden Institution und bedarf keiner Vormeinung der Kommission.
Art. 6 Kantonaler Fonds
1 Der kantonale Fonds für das bewegliche, dokumentarische, immaterielle und sprachliche Kulturerbe bezweckt, die in Artikel 20a KFG vorgesehenen Unterstützungen zu bieten.
2 Er wird vom Departement verwaltet.
Art. 7 Grundsätze
1 Das Departement beziehungsweise die Dienststelle gemäss den ihr über - tragenen Kompetenzen befindet nach der Anhörung und auf Vormeinung der Kommission über die Gewährung finanzieller Unterstützung und von Patronaten.
2 Der Begünstigte einer Finanzhilfe oder eines Patronats des Staates schliesst mit der Dienststelle eine Vereinbarung ab, in der die Bedingungen zur Gewährung der Unterstützung und die Verpflichtungen des Begünstig - ten geregelt sind, sodass der Staat sein Vorkaufsrecht geltend machen kann, sollte der Begünstigte das Kulturgut, das Gegenstand der Vereinba - rung ist, abgeben wollen.
Art. 8 Unterstützung einer Institution im Besitze von Sammlungen
1 Das Departement kann eine Institution (Museum, Archiv oder Bibliothek) unterstützen, die kummulativ folgende Punkte erfüllt: a) sie ist im Besitze von Sammlungen von kantonalem Interesse, deren Eigentümerin sie ist oder die sie garantiert während mindestens fünf - zig Jahren besitzen kann; b) sie verfolgt keinen gewinnbringenden Zweck; c) sie verfügt über eine professionelle und ständige wissenschaftliche Leitung; d) sie verfügt über ein Konzept und einen Entwicklungsplan der Samm - lungen sowie über eine Betriebsstrategie, die namentlich eine ange - messene Öffnung für die breite Bevölkerung vorsieht; e) sie verfügt über ein aktuelles Inventar ihrer Sammlungen, das ge - mäss den Normen und Standards ihres Tätigkeitsbereichs erstellt wird, und sie vermittelt die Sammlungen systematisch; f) sie verfügt über eine gesicherte Finanzierung, die mindestens der des Kantons entspricht, wobei Sach- und Dienstleistungen nicht berück - sichtigt werden; g) sie passt sich den fachspezifischen Regeln ihres Tätigkeitsbereichs an und anerkennt insbesondere die ethischen Richtlinien, die von den nationalen Fachinstanzen ihres Tätigkeitsbereichs angenommen wur - den, und setzt diese um.
2 Die Finanzhilfe kann die Form eines Betriebs- oder Projektbeitrags anneh - men.
3 Ein Betriebsbeitrag wird grundsätzlich für eine Förderperiode von vier Jahren gestützt auf eine Ausschreibung gewährt und ist erneuerbar. Die Unterstützung wird basierend auf folgenden Kriterien gewährt: a) Ausstrahlung und Qualität der Institution, namentlich gemessen an der Anzahl Nutzer ihrer Angebote, an ihren Publikationen und an den umgesetzten Kooperationen;
b) Bedeutung der Sammlung in Bezug auf deren Einzigartigkeit, deren Umfang und deren kulturellem Wert für das Wallis; c) Qualität und Intensität der Erschliessung, der Aufbewahrung, der In - ventarisierung und der Vermittlung der Sammlung; d) Qualität und Stellenwert der Vermittlungstätigkeit gegenüber der brei - ten Bevölkerung.
4 Ein Projektbeitrag wird punktuell basierend auf folgenden Kriterien gewährt: a) kulturelle und historische Bedeutung der betreffenden Kulturgüter; b) Dringlichkeit der Massnahmen, die Gegenstand des Gesuchs sind; c) Kosten-Nutzen-Verhältnis der Massnahmen; d) Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
Art. 9 Unterstützung einer Institution, die sich für die Bewahrung des
Kulturerbes einsetzt
1 Das Departement kann einen Verein oder eine Stiftung unterstützen, der/die sich für die Bewahrung bedeutender Bestandteile des beweglichen, dokumentarischen, immateriellen und sprachlichen Kulturerbes von kanto - nalem Interesse einsetzt, und nicht kumulativ: a) Besitzer von Kulturgütern in Bezug auf deren Erschliessung, Erfor - schung, Aufbewahrung und Vermittlung fördert, unterstützt, koordi - niert und berät; b) Verzeichnisse oder Dokumentationen erstellt; c) wissenschaftliche Studie durchführt; d) Aktionen zur Aufwertung, Förderung und Vermittlung durchführt.
2 Um in den Genuss einer Unterstützung zu kommen, muss der Verein oder die Stiftung a) eine anerkannte Rechtsform haben; b) keinen gewinnbringenden Zweck verfolgen; c) auf dem gesamten Kantonsgebiet oder im Falle des sprachlichen Kul - turerbes in einer der beiden Sprachregionen des Kantons tätig sein; Kantons entspricht, wobei Sach- und Dienstleistungen nicht berück - sichtigt werden; e) nicht mit einer oder mehreren anderen unterstützten Institutionen doppelspurig fahren.
3 Die Finanzhilfe ist dafür bestimmt, die Projekte des Vereins oder der Stif - tung zu unterstützen. Sie wird jährlich gestützt auf eine Ausschreibung und in Anwendung folgender Kriterien gewährt: a) Ausstrahlung, Qualität und Effizienz des Vereins oder der Stiftung; b) Ausdehnung des Wirkungsradius, wobei die Institutionen, die weiträu - mig arbeiten, bevorzugt werden; c) wissenschaftliches und professionelles Niveau der Projekte.
4 Vorkaufsrecht
Art. 10 Vorkaufsrecht
1 Der Eigentümer eines beweglichen oder dokumentarischen Kulturguts von kantonalem Interesse muss der Dienststelle dessen Veräusserung sowie den Preis und die Einzelheiten melden und ihr alle Belege liefern, die sie verlangt.
2 Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Staat beträgt drei Monate ab dem Tag, an dem die Dienststelle vom Eigentümer über die Ver - äusserung informiert wurde.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.06.2019 01.07.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-061
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.06.2019 01.07.2019 Erstfassung RO/AGS 2019-061
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