Verordnung über die Förderung der Tierhaltung und der Tierzucht
                            1  Verordnung  über die Förderung der Tierhaltung und der  Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)  Vom 16. August 2000  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  178  Abs.  2  des  B  undesgesetzes  über  die  Landwirtschaft  (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998   1)  , auf die Verordnung  über die Tierzucht vom 7. Dezember 1998   2)  über  die  Erhaltung  und  Förderung  der  La  ndwirtschaft  (Landwirtschafts-  gesetz) vom 11. November 1980   3)  ,  beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  len  Beitragsleistungen  an  die  Hal-  tung und Züchtung von Rindvieh, Kleinvi  eh, Equiden und Kleintieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  hafe  und  Ziegen,  unter  Kleintiere  Geflügel,  Kaninchen  und  Bienen.  Unte  r  Equiden  sind  Pferde  sowie  pfer-  deähnliche Tiere wie Esel, Maultiere und Ponys zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Gewährung staatlicher Unterstützung  setzt voraus, dass Personen, die  Tiere  halten  oder  züchten,  die  ihnen  zumutbaren  Selbsthilfemassnahmen  treffen   und   die   anerkannten   Grundsätze   einer   tiergerechten   Haltung  beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 916.310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 910.100  Geltungsbereich  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Kantonale Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Der  Kanton  leistet  den  anerkannten  Zuchtorganisationen  nach  Massgabe  der  verfügbaren  Mittel  Beiträge  im  Sinne  der  Verordnung  über  die  Tier-  zucht  vom  7.  Dezember  1998.  Deren  Höhe  ist  so  zu  bemessen,  dass  jeweils der volle Bundesbeitrag ausgerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Die  kantonalen  Beiträge  gemäss  §  3  können  zu  Gunsten  spezifischer  Förderungsmassnahmen um höchstens 20 Prozent gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Abteilung  Landwirtschaft  ents  cheidet  nach  Anhörung  der  Zucht-  organisationen,  deren  Tätigkeitsgebiet    im  Kanton  liegt  (kantonale  Zucht-  organisationen),  über  die  Höhe  der  Kürzungen  bzw.  bei  welchen  Aufga-  benbereichen  (Herdebuchführung,  Leis  tungsprüfungen,  Zuchtwertschät-  zung) von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  den  aus  den  Kürzungen  gemäss  §  4  Abs.  2  frei  werdenden  Mitteln  und  allfälligen  weiteren  kantonalen  Be  iträgen  werden  spezifische  Mass-  nahmen in den Bereichen Tierhaltung und Tierzucht unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Der  Kanton  beteiligt  sich  an  den  Programmen  des  Bundes  zur  Erhaltung  der Schweizer Rassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Der  Kanton  leistet  zur  Förderung  de  r  Geflügelhaltung  und  -zucht  einen  jährlichen  Grundbeitrag,  dessen  Höhe  si  an  Lege-  und  Zuchthennen  sowie  Mas  ttieren  der  jeweils  letzten  Geflü-  gelzählung  bemisst.  Im  Rahmen  der  bewilligten  Kredite  wird  die  Höhe  durch Vertrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  leistet  jährlich  einen  Beitrag  von  Fr.  12'700.–  an  das  Bera-  tungswesen und die Zucht von Bienen.  C. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Die  Abteilung  Landwirtschaft  vollzie  ht  diese  Verordnung.  Im  Rahmen  ihrer Zuständigkeit obliegt ihr die Wirkungskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Die  Abteilung  Landwirtschaft  schliesst    mit  kantonalen  Zuchtorganisatio-  nen  und/oder  einer  privatrechtlichen  Tierzuchtkommission,  in  der  die  kantonalen  Zuchtorganisationen  vert  reten  sind,  Leistungsvereinbarungen  zur Aufgabenerfüllung gemäss § 4 Abs. 3 sowie § 6 ab.  D. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 1)
                            Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am   1.   Oktober   2000   in   Kraft   und   gilt   bis   zum   Inkrafttreten   der  Neugestaltung  des  Finanzausgleichs    und  der  Aufgabenteilung  zwischen  Bund und Kantonen (NFA).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Die  Vollziehungsverordnung  zu  den  Ve  rordnungen  des  Bundesrates  über  die  Rindvieh-  und  Kleinviehzucht  bzw.  über  die  Pferdezucht,  zur  eidge-  nössischen  Viehabsatzverordnung  und  zum  kantonalen  Gesetz  über  die  Erhaltung  und  Förderung  der  Landwirtschaft  (Vollziehungsverordnung  Tierzucht) vom 24. Oktober 1983   2)   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  30.  November  2005,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (AGS 2006 S. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 11 S. 133; 1997 S. 392 (SAR 917.111)  Leistungs-  vereinbarungen  Publikation und  Geltungsdauer  Aufhebung  bisherigen Rechts