Verordnung über die Förderung der Tierhaltung und der Tierzucht
1 Verordnung über die Förderung der Tierhaltung und der Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) Vom 16. August 2000 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 178 Abs. 2 des B undesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 1) , auf die Verordnung über die Tierzucht vom 7. Dezember 1998 2) über die Erhaltung und Förderung der La ndwirtschaft (Landwirtschafts- gesetz) vom 11. November 1980 3) , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1 len Beitragsleistungen an die Hal- tung und Züchtung von Rindvieh, Kleinvi eh, Equiden und Kleintieren.
2 hafe und Ziegen, unter Kleintiere Geflügel, Kaninchen und Bienen. Unte r Equiden sind Pferde sowie pfer- deähnliche Tiere wie Esel, Maultiere und Ponys zu verstehen.
§ 2
Die Gewährung staatlicher Unterstützung setzt voraus, dass Personen, die Tiere halten oder züchten, die ihnen zumutbaren Selbsthilfemassnahmen treffen und die anerkannten Grundsätze einer tiergerechten Haltung beachten.
1) SR 910.1
2) SR 916.310
3) SAR 910.100 Geltungsbereich Grundsatz
B. Kantonale Beiträge
§ 3
Der Kanton leistet den anerkannten Zuchtorganisationen nach Massgabe der verfügbaren Mittel Beiträge im Sinne der Verordnung über die Tier- zucht vom 7. Dezember 1998. Deren Höhe ist so zu bemessen, dass jeweils der volle Bundesbeitrag ausgerichtet wird.
§ 4
1 Die kantonalen Beiträge gemäss § 3 können zu Gunsten spezifischer Förderungsmassnahmen um höchstens 20 Prozent gekürzt werden.
2 Die Abteilung Landwirtschaft ents cheidet nach Anhörung der Zucht- organisationen, deren Tätigkeitsgebiet im Kanton liegt (kantonale Zucht- organisationen), über die Höhe der Kürzungen bzw. bei welchen Aufga- benbereichen (Herdebuchführung, Leis tungsprüfungen, Zuchtwertschät- zung) von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird.
3 Mit den aus den Kürzungen gemäss § 4 Abs. 2 frei werdenden Mitteln und allfälligen weiteren kantonalen Be iträgen werden spezifische Mass- nahmen in den Bereichen Tierhaltung und Tierzucht unterstützt.
§ 5
Der Kanton beteiligt sich an den Programmen des Bundes zur Erhaltung der Schweizer Rassen.
§ 6
1 Der Kanton leistet zur Förderung de r Geflügelhaltung und -zucht einen jährlichen Grundbeitrag, dessen Höhe si an Lege- und Zuchthennen sowie Mas ttieren der jeweils letzten Geflü- gelzählung bemisst. Im Rahmen der bewilligten Kredite wird die Höhe durch Vertrag festgelegt.
2 Der Kanton leistet jährlich einen Beitrag von Fr. 12'700.– an das Bera- tungswesen und die Zucht von Bienen. C. Vollzug
§ 7
Die Abteilung Landwirtschaft vollzie ht diese Verordnung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit obliegt ihr die Wirkungskontrolle.
3
§ 8
Die Abteilung Landwirtschaft schliesst mit kantonalen Zuchtorganisatio- nen und/oder einer privatrechtlichen Tierzuchtkommission, in der die kantonalen Zuchtorganisationen vert reten sind, Leistungsvereinbarungen zur Aufgabenerfüllung gemäss § 4 Abs. 3 sowie § 6 ab. D. Schlussbestimmungen
§ 9 1)
Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).
§ 10
Die Vollziehungsverordnung zu den Ve rordnungen des Bundesrates über die Rindvieh- und Kleinviehzucht bzw. über die Pferdezucht, zur eidge- nössischen Viehabsatzverordnung und zum kantonalen Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Vollziehungsverordnung Tierzucht) vom 24. Oktober 1983 2) wird aufgehoben.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 30. November 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2006 S. 1).
2) AGS Bd. 11 S. 133; 1997 S. 392 (SAR 917.111) Leistungs- vereinbarungen Publikation und Geltungsdauer Aufhebung bisherigen Rechts
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