Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes "Les Epines" in Conthey
Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes "Les Epines" in Conthey vom 15.12.1999 (Stand 21.01.2000) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Entscheid des Energiedepartements vom 20. Dezember
1989; eingesehen die Konvention vom 4. November 1992 zwischen dem Staat Wallis, der Société Energie de l'Ouest Suisse S.A., der Grande-Dixence S.A. und dem WWF Schweiz; eingesehen den Entscheid des Departements für Umwelt und Raumpla - nung vom 13. Mai 1993; eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar
1991; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912; eingesehen die öffentliche Vernehmlassung im Amtsblatt vom 18. Dezem - ber 1998; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, entscheidet:
Art. 1 Schutzgebiet
1 Der Biotop bestehend aus den Parzellen 466 und 468, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Conthey, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Der Schutzpe - rimeter ist auf dem Auszug des Katasterplanes 1:2'000, welcher dem Origi - naltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist, eingetragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Art. 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
Art. 2 Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die Revitalisierung des Biotops durch die Wiederherstellung eines al - luvialen Gebietes, wie es für die ursprüngliche Rhoneebene charakte - ristisch war; b) die Erhaltung und Erhöhung der Biodiversität; c) die Verhinderung von schädlichen Einwirkungen jeglicher Art; d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt
1 Ein Unterhaltskonzept für das Gebiet wird dem zuständigen Departement zur Genehmigung unterbreitet.
2 Das zuständige Departement ergreift die für die Erhaltung des Schutzge - bietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
Art. 4 Verbote
1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, die den Schutzzielen widersprechen, verboten, insbesondere: a) Neubauten aller Art; b) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger; c) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserfassungen oder Einleitung von schädlichen Substanzen; d) das Verlassen der Wege; e) jeglicher Verkehr; f) die Entnahme und Ablagerung von Material; g) die Schädigung der Flora und Fauna; h) das Fangen von Tieren; i) die Jagd und Fischerei;
j) das Baden, das Segeln sowie jegliche Freizeitaktivität auf den Wasserflächen; k) das Pflücken von Pflanzen; l) das Einführen von Tieren und Pflanzen; m) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5 Materialentnahme
1 Die Unternehmung Genetti darf auf den Parzellen 466 und 468 Material entnehmen gemäss den Baubewilligungen vom 18. August 1993 und 17. November 1993.
2 Gemäss Punkt 2c der Konvention vom 4. November 1992 wird der Ostteil der Parzelle 468 spätestens bei Inbetriebnahme des Werkes "Cleuson- Dixence 1100MW" wiederhergestellt sein. Die Wiederherstellung der Rest - fläche der Parzelle 468 wird spätestens 10 Jahre nach Baubeginn des Wer - kes "Cleuson-Dixence 1100MW" (1. Juni 1993), nämlich am 1. Juni 2003 beendet sein.
3 Die Aushub- und Wiederinstandstellungsarbeiten auf der Parzelle 466 werden gemäss Entscheid des Chefs des Departements für Umwelt und Raumplanung vom 17. November 1993 bis am 1. Juni 2008 beendet sein.
4 Sämtliche Abbauarbeiten sind derart zu planen, dass die Wiederherstel - lungen termingerecht ausgeführt werden können.
Art. 6 Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement zur Erhal - tung und Pflege des Schutzgebietes sowie für wissenschaftliche oder di - daktische Zwecke erteilt werden.
2 Um die Abflusskapazität der Morge zu erhöhen, bleibt die Möglichkeit ei - nes diesbezüglichen Korrektionskonzeptes vorbehalten. Dieses Konzept trägt den Aspekten Natur und Landschaft Rechnung und ist der zuständi - gen kantonalen Dienststelle zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 7 Aufsicht
1 Die Gemeindepolizei, das Forstpersonal sowie die Wildhüter sind ver - pflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 8 Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe - ment oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederherstellung.
Art. 9 Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.12.1999 21.01.2000 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/2000
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.12.1999 21.01.2000 Erstfassung BO/Abl. 3/2000
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